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Aug 27, 2019 20 tweets 5 min read Read on X
Das #eSport-Gutachten des @DOSB hat ja neben einem deutlich zu kritisierenden Gesamtergebnis (eSport sei keine Sportart und dürfe auch keine werden) einige interessante Punkte in den 41 gutachterlichen Thesen. Sie widersprechen dem organisierten Sport in seinen Positionen stark.
Erfreulicherweise wird unsere Kritik an dem Versuch der Spaltung von eSport in "elektronische Sportartsimulationen" und "eGaming" selbst durch die DOSB-eigenen Experten bestätigt. Diese Sichtweise sei fachlich nicht tragbar und rechtlich unzulässig, konstatiert der Gutachter.
Das ist das Ende von "eGaming" als realitätsferne Wortschöpfung zur Spaltung der eSport-Bewegung. Sowohl die Realität der eSportler, als auch die Praxis in den Vereinen und nun die fachliche Beurteilung bestätigen unsere Auffassung: eSport kann nur einheitlich betrachtet werden.
Das Gutachten stellt weiterhin klar, dass die Politik unabhängig vom DOSB den rechtlichen Sportbegriff modifizieren kann. Gegen "der Sport bestimmt, was Sport ist" (DOSB-Neujahresempfang) steht eine Entscheidung zur AO unter alleinigem Privileg des Gesetzgebers.
Das ist wichtig, weil zuletzt beim Thema eSport über die extensive Ausweitung der "Autonomie des Sports" versucht wurde, sich eine Einflussnahme auf politische Prozesse und Gesetzgebung zu sichern. Das ist - auch aus verfassungsrechtlicher Sicht - bedenklich gewesen.
Um nicht missverstanden zu werden, das Gutachten gibt keine Empfehlung ab, dass Politik tätig werden sollte. Im Gegenteil, mit Vorurteilen und ohne Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, wird - verkürzt - eSport als Gefahr gesehen, der man entgegentreten müsse.
Defizite gibt es insbesondere bei der verfassungsrechtlichen Einordnung der in Videospielen vertretenen Werte, bei der Frage nach körperlicher Aktivität und bei den Ausführungen zur Gemeinwohlorientierung.
Im Gutachten wird den im eSport gespielten Spielen abgesprochen, mit der Verfassungsethik kompatibel zu sein und die Menschenwürde zu verletzen. Nicht nur prüft die Alterseinstufung USK per Verwaltungsakt die Videospiele immer auch auf Verfassungsmäßigkeit ...
... sondern der §131 I Nr. 1 StGB stellt auch die öffentliche Darstellung von Medien, die Gewalt in einer Weise darstellen, die der Menschenwürde zuwiderlaufen, unter empfindliche Strafe. Die Behauptung, eSport-Spiele würden die Menschenwürde verletzen, ist juristisch unsauber.
Insbesondere die vielfach genannten Shooter haben inzwischen auch Altersfreigaben von USK 6 (Splatoon 2), USK 12 (Fortnite) und USK 16 (CSGO). Aber auch Spiele mit Freigaben ab 18 entsprechen dem ethischen Konsens unserer Verfassung, sonst wären sie indiziert.
Die Ablehnung der Gemeinnützigkeit über diese ethische Funktionalisierung ist nicht sachgerecht. Im Gegenteil: es ist sehr bedenklich, sich auf diese Weise über das Grundgesetz als gemeinsame Wertgrundlage zu erheben, auch vor dem Hintergrund ständigen Rechtsprechung.
Die BFH-Entscheidung zur Gemeinnützigkeit des IPSC-Schießen vom Dezember 2018 stellt vielmehr auch vor der ethischen Frage klar: "Aggressionen können beim Sport in friedlichem Wettkampf abgebaut werden." Im Übrigen sei die Grenze gegenüber einem "kampfmäßigen Charakter" zu ziehen
eSport steht in allen Spielen für den friedlichen Wettkampf als kulturelle Einhegung von ggf. konfliktbetonten Darstellungen. Und mit eSport-Spielen lassen sich schlechterdings tatsächliche Kämpfe (also Mensch gegen Mensch) ausführen. Es kämpfen einzig virtuelle Spielfiguren.
Mangelnde Körperlichkeit als Argument gegen eSport anzuführen ist auch unverständlich: steuerrechtlich anerkannte Sportarten wie Sportschießen, Tischfußball & Darts definieren sich über die Präzision der Bewegung, nicht ihrem Umfang. Motorsport findet wie eSport im Sitzen statt.
Und es wird hier auch klar, dass bei all diesen steuerrechtlich als gemeinnützig eingestuften Sportarten eine Wesensgleich zu eSport besteht: präzise Bewegung und meisterhafte Beherrschung des Sportgeräts. Die Wesensgleichheit für dazu, dass der Gleichheitsgrundsatz berührt ist.
eSport nicht als Sportart im Sinne des § 52 II 1 Nr. 21 AO zu führen, würde bedeuten, das Willkürverbot aus Art. 3 I GG zu verletzen. Und das sollte zu denken geben, ob man sich hier noch mit der Diskussion auf dem Boden der Verfassung befindet.
Und bei inzwischen 220 eingetragenen Vereinen mit eSport-Angebot in Deutschland haben wir ein breites Rückgrat der organisierten Amateurbewegung. Es geht nicht um die Förderung einer Industrie, sondern von ehrenamtlichen Engagement und guter gesellschaftlicher Arbeit über eSport.
Darum greift auch nicht das gutachterliche Argument, man würde ja nur kommerzielle Tätigkeiten privilegieren wollen. Die Dualität zwischen gemeinnützigem Breitenbereich und kommerzieller Profiebene ist hinlänglich bekannt, insbesondere durch den Fußball in Deutschland.
Aber was folgt jetzt daraus? Wir haben auf der #gamescom2019 ein übergreifendes Bekenntnis der Generalsekretäre der demokratischen Parteien gehört, die eSport als gemeinnützigen Zweck einstufen wollen. Das Gutachten zeigt: es muss jetzt dringend und ganzheitlich geliefert werden.
Es braucht die Gesetzesinitiative! eSport anzuerkennen, bedeutet, die Gemeinnützigkeit für eSport im Verein einzuführen. Das braucht keine Zustimmung des DOSB. @PaulZiemiak @larsklingbeil @LindaTeuteberg @MiKellner @JoergSchindler @DoroBaer

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