1/ Häufig verkannt: Für die Einhaltung der Grenzwerte bei #Holzrauch aus #Holzöfen und #Pelletheizungen ist der Betreiber beweispflichtig, wenn die Nachbarschaft beeinträchtigt wird. Auch wenn diese eingehalten werden, kann der Betrieb eingeschränkt werden.
/2 Relevant ist nur, ob wesentliche Beeinträchtigungen verursacht werden. "Sind die Gerüche so deutlich, dass die ungestörte Nachtruhe nur durch Schließen der Fenster gesichert ist, so liegt stets Wesentlichkeit
vor." (Staudinger-Roth (2020) § 906 BGB)
/3 "Auf das Geltendmachen von Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Schlafstörungen oder auftretende Kopfschmerzen kommt es nicht an."
Auch die Typgenehmigung des Ofens sei nicht relevant, weil jederzeit Bedienfehler oder unzul. Brennmaterial verwendet werden könne.
/4: Es lohnt also stets, einfache Messungen durchzuführen oder die Belastungen mit Zeugen zu dokumentieren. Roth kritisiert im Übrigen die Urteile zu Holzfeuer oder Holz/Kohlegrills im Garten als "viel zu großzügig" und fordert Begrenzung auf 5x / Jahr. Er rechnet mit Klagewelle.
/5 "Künftig von zunehmender Bedeutung sein wird
wohl die Geruchsbelästigung durch #Hausbrand, insbesondere die Verfeuerung von Holz oder
Kohle durch Nachbarn, auch wenn der Gesetzgeber diese Gerüche als ökologisch wertvoll ansieht."
/6 "Der beliebte Einwand, die übrigen Nachbarn fühlten sich nicht gestört oder der Geruch von Holzheizungen werde von manchen als angenehm empfunden, ist unbeachtlich."
"Das bedeutet, dass Holzofenbetreiber und nicht Betroffene auf ihre Kosten Messungen im Rahmen eines Gutachtens durchführen müssten, um damit zu beweisen, dass es keine Beeinträchtigung auf dem Grundstück der klagenden Partei gibt." anwalt.de/rechtstipps/ko…
/5 "Künftig von zunehmender Bedeutung sein wird
wohl die Geruchsbelästigung durch #Hausbrand, insbesondere die Verfeuerung von Holz oder
Kohle durch Nachbarn, auch wenn der Gesetzgeber diese Gerüche als ökologisch wertvoll ansieht."
/6 "Der beliebte Einwand, die übrigen Nachbarn fühlten sich nicht gestört oder der Geruch von Holzheizungen werde von manchen als angenehm empfunden, ist unbeachtlich."
"Das bedeutet, dass Holzofenbetreiber und nicht Betroffene auf ihre Kosten Messungen im Rahmen eines Gutachtens durchführen müssten, um damit zu beweisen, dass es keine Beeinträchtigung auf dem Grundstück der klagenden Partei gibt." anwalt.de/rechtstipps/ko…
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