#Polaschek ist sogar als Politikmarionette völlig unfähig:

Er gibt offen zu, dass sie die Einsprüche gegen die PCR-Schultest-Ausschreibungen zeitlich einkalkuliert haben und die Tests dann zur Verfügung stünden, wenn sich die Lage verschärfen würde.

Damit gibt er offen zu, 1/
dass schon zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Mai feststand, dass das Schuljahr 2022/23 keinesfalls mit einem PCR-Schulscreening starten kann.

Selbst wenn zwischenzeitlich eine neue Variante dominant geworden wäre und jetzt Szenario 3/4 herrschte, gäbe es keine Schultests. 2/
Seine Begründung zum Einsatz positiver Lehrpersonen im Unterricht ist so verantwortungslos wie lächerlich. Er meint, dass dann andere Berufsgruppen auch den Anspruch erheben würden.

Er ist aber nicht nur Bildungsminister, sondern Arbeitgeber(!) der Bundeslehrer·innen. 3/
Das wäre als ob der Spar-Chef die gleiche Entscheidung nicht aus eigener Überzeugung getroffen hatte, sondern nur deshalb, weil das in der Branche x auch so gemacht würde.

Selbst wenn Polaschek keine eigene Verordnung erlässt, dass alle Lehrpersonen dienstfrei gestellt 4/
werden, weil die Ressourcen für diese Entscheidung bei einem Teil bei den Ländern liegt:

Niemand hätte ihn daran gehindert, zumindest als Arbeitgeber verantwortungsbewusst zu entscheiden und auch rechtlichen Folgen für seine Mitarbeiter·innen vorzubeugen. 5/
Polaschek meint, dass Überlegungen zu Klagen gegen Lehrpersonen einer politischen Propaganda entspringen würden.

Man muss sich aber nur vorstellen, dass ein positiver Lehrer nur einen Fehler macht und zB kurz die Maske abnimmt. Dann ist er nicht nur strafrechtlichen Bereich, 6/
weil § 178 und 179 Gefährdungsdelikte sind, die gar keine Ansteckung und schon gar keine konkrekten schwerwiegenden Folgen verursachen müssen. Das heißt, jeder kann in einem solchen Fall Anzeige erstatten, wenn er der Meinung ist, eine Lehrperson habe andere gefährdet, zB 7/
auch bei der Aufsicht infizierter Schüler·innen, wenn er vielleicht kurz nicht hingeschaut hat, als ein positives Kind die Maske angenommen hat.

Bei der Aufsicht stehen Lehrpersonen also jedenfalls mit einem Bein im Strafrecht. 8/
Wenn es aber bei positiven Schüler·innen oder Lehrer·innen zu einer Infektion kommt mit Folgen für ein anderes Kind oder ein Familienmitglied mit nachhaltigen medizinischen Folgen, dann werden sehr wohl Eltern klagen, wenn es um eine zerstörte finanzielle Existenz geht. 9/
Wenn ein Elternteil durch Longcovid arbeitsunfähig wird oder bei einem Kind die spätere Selbsterhaltungsfähigkeit gefährdet ist, dann muss eine Familie sogar klagen, um zu versuchen den finanziellen Ruin zu vermeiden. Eltern bleiben in einem solchen Fall lebenslang 10/
unterhaltspflichtig für ihr Kind. Es bekommt dann auch keine Sozialhilfe oder nur bei finanziell eingeschränkten Familien, wenn Klagen gegen mögliche Schadenersatzpflichtige erfolglos sind.

Auch bei Geltendmachung einer Berufskrankheit über die Pflichtversicherung der 11/
Schülerinnen oder auch der Lehrer·innen, wenn sie sich in der Schule angesteckt haben, prüft die AUVA (bzw. anderer Träger) automatisch, ob sie die Ansprüche auf jemand anderen übertragen kann.

In diesen Fällen wird es also sicher zu Klagen kommen. Gegen Lehrpersonen, 12/
Direktor·innen, Schulträger und hoffentlich auch zu Amtshaftungsklagen gegen den Bildungs- & Gesundheitsminister.

#Polaschek ist unfähig die Lage zu erfassen um seine Verantwortung wahrzunehmen.

Deshalb ist er wie #Rauch völlig ungeignet für das Ministeramt.
#Covid19at 13/13
#Infotweet: #Covid19at ist eine anzeigepflichtige Erkrankung gemäß Epidemiegesetz.

Deshalb gelten für infizierte (infektiöse) Personen §§ 178 + 179. Wer nicht gemäß Verkehrsbeschränkungs-VO durchgehend eine Maske trägt bei indoor-Kontakten oder outdoor <2m macht sich strafbar.
Es gibt zwar keine Testpflicht bei Symptomen, bei pos. Antigen-Test *muss* aber innh. von 48h ein PCR-Test erfolgen. Die Verkehrsbeschränkung gilt ab dem pos. Ag-Ttest.

Wer sich nicht daran hält und Menschen gefährdet, macht sich strafbar.

#Covid19at

ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl…
Anzeige wegen § 178/179 ist auf einer Polizeidienststelle möglich.

Oder als Online-Eingabe mit elektr. Signatur. Bei Unsicherheit kann man statt einer Anzeige eine Sachverhaltsdarstellung einbringen mit Bitte um Prüfung der strafrechtlichen Relevanz.

justizonline.gv.at/jop/web/formul…

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