CN #Partnerschaftsgewalt
Verfahrensbeistand (gerichtlich bestellter „Anwalt des Kindes“):„Aus meiner Sicht gibt es eigentlich keinen Grund, den Umgang zwischen Kind und Vater auszuschließen, wenn es Gewalt gegen die Mutter gab. Wenn es sie wirklich gab. Man kann den Umgang 1/
dann vielleicht erst einmal begleitet stattfinden lassen, wenn es die Mutter beruhigt. Aber eigentlich ist das nicht erforderlich. Denn die Gefahr ist doch gebannt, wenn sie getrennt sind, was soll denn dann noch passieren? Dem Kind hat er ja nie etwas getan. Und das 2/
Miterleben der Gewalt ist für das Kind schädlich, ja. Aber umso wichtiger ist es, dass das Kind versteht, dass der Vater nicht grundsätzlich gewalttätig ist, sondern eben nur in der besonderen Dynamik zur Mutter. Ich mein, da gehören eben immer 3/
zwei dazu.“
Verfahrensbeistände können nicht von den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden. 4/4
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Am 1. Februar 2018 ist "das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt", die #IstanbulKonventionrm.coe.int/1680462535, in Kraft getreten. Hier Teile der Präambel, vielleicht will das mal jemand zu Kenntnis nehmen:
"...in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von #GewaltGegenFrauen ist;
in Anerkennung der Tatsache,dass #GewaltGegenFrauen Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen u Männern ist,die zur Beherrschung u Diskriminierung der Frau durch den Mann u zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben