Wie alt wart ihr, als ihr erfahren habt, dass man bei einem fälschlicherweise erhaltenen #Strafzettel wegen Falschparkens weder eine #Stellungnahme wegen des Verwarngelds noch einen #Einspruch gegen den #Bußgeldbescheid einlegt, sondern Anzeige wegen Verfolgung Unschuldiger ...
... erstattet?
Die Verfolgung Unschuldiger ist in Deutschland gemäß § 344 des Strafgesetzbuches ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird.
Die Tat gehört zu den echten Amtsdelikten.
Und mit der Erstattung der Anzeige dreht ...
... sich die Beweislast automatisch zu euren Gunsten um.
Auch die Vollstreckung gegen Unschuldige wird bestraft nach § 345 StGB.
Der Fehler eines Verantwortlichen beim Knöllchenschreiben begründet immer den Verdacht der Verfolgung Unschuldiger nach § 344, Abs. 2 StGB.
Dann muss die Staatsanwaltschaft nach Anzeige zügig ermitteln.
Das Verfahren ist für den Anzeigeerstatter kostenlos.
Zeugen werden zeitnah gefragt.
Eine Bestrafung des Verantwortlichen ist zwar unwahrscheinlich, weil der Vorsatz nicht vorhanden oder nicht nachweisbar sein wird, aber ...
... der Akteninhalt reicht meistens bereits für die Einstellung des Bußgeldverfahrens aus.
Und sobald der Verantwortliche auf diese Weise von seinem möglichen Fehler erfährt, muss er sogar aktiv auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.
Denn ab diesem Moment trifft ihn die sog. "Garantenpflicht" § 13 StGB.
Er kann sich dann allein dadurch strafbar machen, dass er das Verfahren unbeachtet laufen lässt.
Es reicht ein Zweizeiler an die Staatsanwaltschaft im Sinne von "Den beiliegende Strafzettel habe ich ...
... erhalten, obwohl ich einen erlaubten Krankentransport durchgeführt/Waren an die Adresse angeliefert habe.
Die Mitarbeiter/Das Personal haben/hat mich gesehen. Außerdem führe ich noch Herrn/Frau XYZ als Zeugen an. ...
... Ich fühle mich unschuldig verfolgt und stelle daher einen Strafantrag zur Aufnahme des Verfahrens."
So einfach ist das.
(Funktioniert natürlich nur bei tatsächlich fälschlicherweise ausgestellten Strafzetteln.)