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Apr 20 10 tweets 2 min read Twitter logo Read on Twitter
"Rollator-Putsch", "verstrahlte Rentner" - als im Dezember die #Reichsbürger-Gruppierung um Heinrich XIII. Prinz Reuß aufflog, wurde sie von einigen sehr verharmlost. Wie falsch das wohl war, unterstreicht ein Beschluss, den der #BGH heute veröffentlicht hat. (1/10)
Darin geht es um die Beschwerde eines Betroffenen gegen den Durchsuchungsbeschluss. Der 3. Strafsenat des BGH hat sie verworfen. Aus der Begründung ergibt sich, welchen Sachverhalt die Strafverfolgungsbehörden ihrem Anfangsverdacht zugrunde gelegt hatten.
Ich zitiere: (2/10)
"Der maßgebliche Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewaltsame Eindringen in den Deutschen Bundestag mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen..." (3/10)
"Alle insoweit involvierten Mitglieder wussten, dass dieses Unternehmen nur durch Anwendung von Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des Deutschen Bundestages durchgeführt werden könne. Sie rechneten daher auch mit der Tötung von Personen..." (4/10)
"...und nahmen dies billigend in Kauf. Die Planungen der Beschuldigten E. und W. sahen die bewaffnete Erstürmung des Bundestages durch eine Gruppe von bis zu 16 Personen vor, vornehmlich aus den Reihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des KSK oder anderer..." (5/10)
"...Spezialeinheiten der Bundeswehr und Polizei. Hierfür traten sie bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen ein. So nahmen sie Kontakt zu mehreren Angehörigen des KSK auf. Der Beschuldigte W. verschaffte sich mehrere hundert Schuss Munition, sechs Gewehrmagazine..." (6/10)
"...Nachtsichtgeräte, Fesselungsmaterial, weitere Militärausrüstung und einen Totschläger. Ferner begab er sich nach Berlin und fertigte Fotos von Absperrgittern im Bereich des Paul-Löbe-Hauses, vom Eingang der U-Bahn-Station „Bundestag“ sowie dem Schloss Bellevue." (7/10)
"Zudem erstellte er eine Liste mit Namen zahlreicher Mitglieder der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung sowie von weiteren Politikern, Journalisten und Personen des öffentlichen Lebens." (8/10)
Der BGH hält den Verdacht offenbar für begründet: "In rechtlicher Hinsicht sind die Handlungen der Beschuldigten nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und Unterstützung einer solchen zu werten..." (9/10)
Und später: "Bei der Gruppierung um die Beschuldigten handelte es sich hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB."

Der komplette Beschluss zum Nachlesen hier: (10/10)

juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…

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