(2) Heute hat die Bafin von mir einen förmlichen Antrag erhalten, mich zum Sonderbeauftragten gem. §45c KWG der Wirecard Bank zu ernennen.
(3) Am 29.12.2023 wurde die Deutsche Bundesbank aufgefordert mir die bankenstatistischen Meldungen der Wirecard Bank für die Jahre 2017 und 2018 und zu übergeben. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass ich an der Analyse der SWIFT Transaktionen des Jahres 2018 arbeite.
(4) Die erste Handlung eines ordentlichen Analysten ist die Abstimmung der Gesamtheiten. Bei der Feststellung, ob die untersuchten Datenbestände valide sind, geht es nicht nur darum festzustellen ob alles vorhanden ist, sondern auch was fehlt und wieviel.
(5) Ein mittelmäßig guter Wirtschaftsprüfer würde jetzt entgegnen, dass Transaktionen Flussgrößen sind und Bilanzdaten Bestandsgrößen sind und diese damit nicht vergleichbar sind. Das stimmt so nicht!
(6) Die Netto Zu- und Abflüsse aggregiert auf Kundenebene kann man gegen den Saldo der netto Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Beginn und Ende des Geschäftsjahres vergleichen. Die Bundesbank wurde darauf hingewiesen.
(7) Viel mehr als die Gesamtbestände kann man damit nicht abgleichen. Das ist aber auch nicht nötig. Zumindest wüsste man, wie hoch der aggregierte Kundensaldo der mir (noch) fehlenden SEPA-Transaktionen ist.
(8) Die Deutsche Bundesbank hat unter Verweis auf ihre Geheimhaltungspflichen gem. § 9 KWG hingewiesen. Von dieser Geheimhaltungspflicht ist die Bundesbank entbunden, wenn es darum geht bankenstatistische Daten z.B. an einen Sonderbeauftragten weiterzuleiten.
(9) Dieser Umstand hat der Deutschen Bundesbank so gar nicht gefallen und verweist in ihrem Schreiben vom 25.04.2024 auf die Geheimhaltungspflichten aus der Verordnung EG 2533/1998. Am 03.07.2024 wird die Deutsche Bundesbank sodann auf den Absatz 7 des zitierten Artikels
(10) hingewiesen. Danach sind die nationalen Verordnungen, also das deutsche KWG weiterhin gültig. Diese List ist schonmal nicht aufgegangen. Dabei hätte die deutsche Bundesbank anhand der von mir geschilderten Methoden zur Validierung der SWIFT Daten erkennen müssen,
(11) dass ich meinen Job sehr gut verstehe. (1) Das heißt die Deutsche Bundesbank hat schlicht nicht verstanden, was ich da mache. Zuvor hat bereits der Bundesverband deutscher Banken die Herausgabe der sogenannten „Meldedatei“ aus gleichem Grund verweigert.
(12) Dabei handelt es sich um die Aufschlüsselung der von der Einlagensicherung gedeckten Einlagen. (1) Unangenehm für den Bundesverband deutscher Banken, war ich es doch, der bei der Wirecard Bank das System zur Berechnung eben dieser Daten gebaut hat.
(13) Dieses wurde Mitte 2018 sogar vom BdB selbst geprüft und für richtig befunden. (1) Hätte sich der Amtsschimmel bei der Deutschen Bundesbank das Leben nicht so schwer gemacht und die bankenstatistischen Meldungen herausgegeben,
(14) müsste man sich heute nicht gegen meinen Antrag als Sonderbeauftragter erwehren. (1) Ein Sonderbeauftragter hat imgrunde die Befugnisse eines Bankvorstandes. Da in Sachen Wirecard bekanntlich bei den deutschen Behörden die höchste Geheimhaltungspflicht gilt,
(15) stellt dieser Antrag den größten anzunehmenden Alptraum dar. (1) Zum Glück für die Deutsche Bundesbank, ist man nicht selbst für derart Anträge zuständig, sondern die „politische Behörde“ Bafiin. Der Verlauf der Erkenntnisse bei Wirecard hat bereits gezeigt,
(16) dass die Bafin bei der Umsetzung politischer Ziele mehr als behilflich ist. (1) Da ich mich bei meinem Antrag auch auf meine Anleitung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Aufdeckung von Geldwäsche berufen habe,
(17) hat die Bafin zwar umso mehr einen Grund meinen Antrag abzulehnen, es dürfte ihr damit aber auch umso schwerer fallen.
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(2) Am 25.03.2024 wird der Bafin mitgeteilt, dass aufgrund meiner bisherigen Eingaben davon ausgegangen werden muss, ich würde dort als Whistleblower geführt.
(3) Entsprechend wird um Nennung des Aktenzeichens gebeten. Mit dem Antwortschreiben der Bafin vom 21.05.2024 wird das angeforderte Aktenzeichen allerdings nicht mitgeteilt.