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Kommen wir heute nun zu den vielleicht am stärksten polarisierenden Fällen der #Umgangsverweigerung, in welchen der überwiegend betreuende Elternteil durch eine passive oder aktive #Instrumentalisierung dafür sorgt, dass das Kind den #Umgang mit dem anderen Elternteil ablehnt.
Die - meist subjektiv-moralisch bedingte - Parteilichkeit des Kindes hat in solchen Fällen ihren Ursprung häufig wenn nicht sogar meistens in der Übernahme der Sichtweise des überwiegend betreuenden Elternteils durch das Kind.
Das Verhalten dieses Elternteils, der meist gleichzeitig die Hauptbezugsperson des Kindes ist, führt in dieser Fallgruppe dazu, dass das Kind den anderen Elternteil und den Umgang mit diesem ablehnt, weil es das ihm präsentierte Zerrbild sinngemäß übernimmt.
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Streit um #Umgang bzw. Kinderbetreuungszeiten nach Trennung ist ein ebenso komplexes wie emotional schwieriges Thema, das vor allem hier zu wilden Diskussionen führt.

Gerade bei der komplexesten Fallgestaltung, der #Umgangsverweigerung, wird oft leider zu emotional argumentiert.
Wenngleich dies aus Gründen der persönlichen Betroffenheit nachvollziehbar sein mag, führt das Ausblenden der Erkenntnisse der Kindesentwicklungs- und Verhaltenspsychologie oftmals, wenn nicht gar meistens, zu falschen, ja gar umgekehrten Ergebnissen für die Umgangsberechtigten.
Die Vorbereitung dieses Threads dauerte sehr lange und ich muss direkt vorweg sagen, dass es insgesamt 3 Threads sein werden, denn die Konstellationen der #Umgangsverweigerung sind vielfältig und lassen sich grob in 3 Kategorien einordnen, die ich für Euch gern aufarbeiten will.
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Wie funktionieren eigentlich jene Verfahren, die die #elterlicheSorge oder den #Umgang betreffen?

Was sollte man/frau beachten, wenn man/frau sich nicht selbst ins Bein schießen möchte?

Folgt mir hier lang für ein paar (sehr allgemeine, aber wichtige) Tipps ⤵️

1/x
Zunächst einmal (und dieser Tipp richtet sich ausgehend von meiner bisherigen Erfahrung vorwiegend an Väter) sollten die Beteiligten folgenden Punkt beachten:

Ob nun Umgang oder elterliche Sorge – der Ausgangspunkt für die gerichtliche Entscheidung bleibt stets das Kindeswohl.
§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB bestimmt dies explizit für die Entscheidungen zur Übertragung der elterlichen Sorge, während die Rechtsprechung zum § 1684 BGB eine entsprechende, am Kindeswohl orientierte Prüfung verlangt.
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