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Lasst uns heute nun endlich weiter über das Thema #Unterhalt sprechen.
Nach meinem letzten Thread ergaben sich - erwartungsgemäß - einige Folgefragen.
Diese betrafen das #Wechselmodell, die Berücksichtigung des erweiterten Umgangs sowie den Sonder-/Mehrbedarf.
Let's go ⬇️
Beginnen wir mit dem Kindesunterhalt im Wechselmodell.
Dazu zunächst der Hinweis, dass ein Wechselmodell nach Rechtsprechung des BGH nur in jenen Fällen vorliegt, in welchen die Kindesbetreuung durch die Eltern (nahezu) paritätisch (50/50) stattfindet.
Liegt z.B. eine 60/40-Betreuung vor, geht die Rechtsprechung derzeit noch regelmäßig von einer überwiegenden Betreuung eines Elternteils aus, sodass diesen Elternteil keine Barunterhaltspflicht trifft, da er seine Pflichten durch die (Mehr-)Betreuung erfüllt.
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Heute wollen wir uns dem Thema #Unterhalt widmen.
Und zwar in der wohl einfachsten Ausprägung als #Kindesunterhalt.

Wir beginnen mit den wichtigsten Grundlagen.

Wie immer gilt auch heute: Es ist eine vereinfachte(!) Darstellung.

Ihr habt Interesse? Dann folgt mir mal kurz ⤵️
Wie bei allen anderen Ansprüchen im deutschen Recht muss auch der Kindesunterhaltsanspruch grundsätzlich gesetzlich verankert sein.
Die Anspruchsgrundlage findet sich in § 1601 BGB und gilt – wenig überraschend – sowohl für Kinder als auch für Eltern und Großeltern usw.
Diese Norm ist so einfach, wie das Gesetz sonst nur selten ist:
"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."
Stammt man also voneinander ab, ist man dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet.
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Sehr geehrte Bundesfamilienministerin @lisapaus @BMFSFJ
Am 19. Juli stellten Sie gegenüber dem Nachrichtenportal „t-online“ eine Erhöhung des Kindergeldes in Aussicht: „Dies sei, neben einer Anpassung der Hartz-IV-Regelsätze, ein Weg, um ärmere Familien zielgenau↘️@IngeHannemann
zu unterstützen. Ärmere Familien mit Kindern gehörten definitiv zu der Gruppe, die weiter entlastet werden muss". Zunächst ist es löblich, dass Sie eine Erhöhung des Kindergeldes erwägen. Wir möchten jedoch auf einen anderen Punkt zu sprechen kommen: ↘️
Die Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung beim Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) und in der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (im Alter und bei Erwerbsminderung)↘️
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