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Most recents (3)

Es ist nicht das "System #Twitter", das hakt. Es ist das "System #NetzDG", das man entweder als extrem dümmlich oder als extrem perfide ansehen kann, je nachdem, ob die Folgen beabsichtigt waren. In jedem Fall waren sie komplett prognostizierbar. Als... /1
...Justizminister @HeikoMaas das #NetzDG vor fast genau 5 Jahren in Rekordzeit aus dem Boden gestampft hat, habe ich mit meinen Studenten ein Gedankenexperiment gemacht: "Sie sind Twitter/Facebook/xxx. Es kommt eine Beschwerde. Sperren Sie oder nicht?" Die Studenten... /2
...antworteten stets: "Das kommt darauf an." Das ist ehrenwert, aber realitätsfremd. Das #NetzDG ist nichts anderes als die Privatisierung der #Internetzensur mittels Outsourcing an die #SocialMedia-Konzerne. Will man das evaluieren, braucht man... /3
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Der Account von @ben_brechtken wurde gesperrt. Wieder einmal. Und dieses Mal endgültig. Zurückzuführen ist es wohl wie so oft auf Meldungen von #Netzdenunzianten. Das ist inakzeptabel @TwitterDE.
Dazu ein kurzer Thread 1/7
#TwitterSperrt
@Loeffel_Abrar
Einige werden nun über diese Sperre jubeln – schlicht weil ihnen die Ansichten von @ben_brechtken nicht passen. Das steht ihnen natürlich frei. Demokraten sind das allesamt nicht. Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht. Sie ist elementar für eine freiheitliche Demokratie. 2/7
Und bevor wieder einmal behauptet wird, dass es Twitter freisteht, wen das Unternehmen sperrt, verweise ich (wieder einmal) auf den Thread des Kollegen @winfriedveil. Sie finden hier Rechtsprechung insbes. zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. 3/7
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Rspr zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte #PutbackAnspruch:

"Der Nutzer eines sozialen Netzwerks hat Anspruch auf Wiedereinstellung eines Beitrags, wenn dieser zu Unrecht als Hassrede eingestuft und in der Folge gelöscht wurde."

(OLG Oldenburg, Urteil vom 1.7.2019) Image
Rspr zur mittelbaren #Drittwirkung der Grundrechte:

"Angesichts der überragenden Bedeutung der #Meinungsfreiheit überwiegt bei einer Quasi-Monopolstellung der Plattform jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung."

(OLG Stuttgart, 23.1.2019) Image
"... wäre es unvereinbar, wenn der Betreiber einer Social-Media-Plattform gestützt auf ein »virtuelles Hausrecht« ... den Beitrag eines Nutzers ... auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

(OLG München, 24.8.2018) Image
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