Einige haben heute einen schweren Fehler gemacht. Sie haben mich gefragt wie die Schenkung von Friede Springer steuerlich zu bewerten sei. Ich haben unseren Steuerreferenten um eine kurze Einordnung gebeten. Ich sage nur: Neugier ist heilbar #SpringerDöpfner Achtung anschnallen!
Das von Friede Springer an Matthias Döpfner geschenkte Paket von ca. 15 % des Grundkapitals der Axel Springer SE wird mit einem Schätzwert von rd. 1 Mrd 💶 veranschlagt.
Dieses Geschenk erfüllt grundsätzlich die Kriterien des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)
für steuerbegünstigtes Unternehmensvermögen (Grund: Die Schenkerin, Friede Springer, hatte zum Zeitpunkt der Schenkung eine unmittelbare Beteiligung von über 25 %; vgl. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Allerdings greifen die bekannten Steuerbefreiungen (85 %-Verschonung gem. § 13a Abs. 1 ErbStG oder Vollverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG) nicht einmal in reduziertem Umfang (Abschmelzregelung gem. § 13c ErbStG),
da der Schenkungswert weit über deren maximale Anwendungsgrenze hinausgeht (die Abschmelzregelung greift bis zu einem begünstigten Unternehmensvermögen von maximal knapp 130 Mio. Euro).
Möglicherweise (Details zur Schenkungsausgestaltung nicht bekannt) kann Döpfner den sog. "Vorab-Abschlag für qualifizierte Familienunternehmen" gem. § 13a Abs. 9 ErbStG zur Steuersenkung nutzen.
Das wäre bei der Übertragung von Anteilen an einer Aktienkapitalgesellschaft zwar ungewöhnlich und mit erheblichem Gestaltungsaufwand verbunden, wohl aber nicht unmöglich.
Dazu müssten (kumulativ) im Gesellschaftsvertrag der Axel Springer SE die Entnahmen oder Ausschüttungen nach Abzug der auf die Gewinnanteile oder Ausschüttungen entfallenden Steuern auf höchstens 37,5 % beschränkt,
die Verfügung über die Beteiligung ausschließlich auf Mitgesellschafter, nahe Angehörige iSd § 15 AO oder Familienstiftungen beschränkt und für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindungsbeschränkung vorgesehen sein.
Diese Beschränkungen müssen rechtlich wirksam vereinbart werden und min. 2 Jahre vor der Entstehung der Steuer und 20 Jahre danach bestehen. Die Höhe des Abschlags bestimmt sich nach der Abfindungsbeschränkung im Verhältnis zum Verkehrswert des Anteils
und ist auf höchstens 30 % beschränkt. Kommt der Vorab-Abschlag zur Anwendung, könnte der steuerpflichtige Erwerbsteil des geschenkten Pakets auf bis zu 700 Millionen Euro gesenkt werden.
In jedem Fall kann für das Geschenk die "Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften" gem. § 19a ErbStG genutzt werden.
Hintergrund: Da Döpfner mit Springer nicht näher verwandt ist, unterläge die Schenkung normalerweise dem Tarif der Steuerklasse III; das ist die Steuerklasse mit den höchsten Steuersätzen.
Bei einem Geschenk von rd. einer Milliarde Euro käme demnach der Höchstsatz von 50 % zur Anwendung, denn der gilt bereits ab einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von über 26 Millionen Euro.
Das wäre hier aber nicht der Fall, denn begünstigtes Unternehmensvermögen unterliegt stets Steuerklasse I (mit den günstigsten Steuersätzen).
Als Voraussetzung müssen dafür nur die Behaltensregelungen (5 bzw. 7 Jahre) eingehalten werden, nicht aber die Mindestlohnsumme (400 % bzw. 700 %).
Der höchste Satz der Steuerklasse I beträgt nur 30 %; er käme hier zur Anwendung. Im für Döpfner günstigsten Fall (= Vorab-Abschlag von 30 %) würde sich somit ein Steuerbetrag von 210 Millionen Euro ergeben -
im Vergleich zu einem Steuerbetrag von 500 Millionen Euro, der sich ohne Vorab-Abschlag und unter Steuerklasse III ergeben würde.
Mutmaßlich kann die Steuerlast aber noch weiter gedrückt werden. Das ist dann der Fall, wenn sich ein höherer Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG ergibt.
Danach wäre Döpfner die auf das begünstigte Unternehmensvermögen entfallende Steuer auf Antrag in dem Umfang zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem "verfügbaren Vermögen" zu begleichen.
Zu dem "verfügbaren Vermögen" gehören 50 % seines sonstigen Vermögens, soweit es sich nicht um begünstigtes Unternehmensvermögen handelt - also, vereinfacht formuliert, die Hälfte seines Privatvermögens.
Demnach zählen Döpfners knapp 22 % (15 % geschenkt, 4,1 % eben hinzugekauft, knapp 3 % besaß er bereits vorher), die er an der Axel Springer SE hält, nicht zum verfügbaren Vermögen.
Weitere Voraussetzungen für den Steuererlass sind: kein Unterschreiten der Mindestlohnsumme innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb, kein Verstoß gegen die Behaltensbedingungen innerhalb der Behaltefrist von 7 Jahren und kein Erwerb von (weiterem) verfügbarem Vermögen.
innerhalb von 10 Jahren nach der Entstehung der Steuer (im letzteren Fall (Erwerb von weiterem verfügbaren Vermögen) könnte allerdings eine neuer Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung gestellt werden)
Wenn also Döpfner weniger als ca. 420 Millionen Euro an Privatvermögen verfügt, lohnt sich der Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung in jedem Fall, da er dann weniger als 210 Millionen Euro zahlen müsste.
Es ist wahrscheinlich, dass er (derzeit) weniger als 420 Millionen Euro an Privatvermögen hat, zum einen weil das für Privatvermögen sowie sehr hoch ist und zum anderen, weil sich das natürlich auch im Vorfeld des Schenkungsdeals gestalten lässt.
Wenn er weniger als 420 Mio 💶 an Privatvermögen hat, kann er auch auf Anwendung des Vorab-Abschlags für qualifizierte Familienunternehmen mit dessen restriktiveren Bedingungen verzichten, da der von ihm zu zahlende Steuerbetrag mit und ohne Vorab-Abschlag gleich hoch ausfällt.
DIE LINKE fordert seit langem die Abschaffung der Privilegien für die Übertragung von Unternehmensvermögen. Das betrifft hier Vorab-Abschlag, Tarifbegünstigung und Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung.
Auch fordern wir die Abschaffung der Steuerklassen, stattdessen soll es einen einheitlichen, progressiv ausgestalteten Steuertarif geben, der auf alle Erwerbe angewandt wird.
Der Höchstsatz soll von derzeit 50 % auf 60 % angehoben werden, und bereits ab einem steuerpflichtigen Erwerb von mehr als 3 Millionen Euro greifen.
Sollte ein Unternehmen tatsächlich Probleme mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben, können diese durch großzügige Stundungsregeln und/oder die Ermöglichung einer Begleichung der Steuerschuld in Ratenzahlungen gelöst werden.
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