/1 Ein paar Bemerkungen zu diesen Entscheidungen. 1. Entscheidung Kontaktbeschränkungen (1 BvR 900/21). Zunächst verweist das BVerfG darauf, dass die Beschwer für Personen die genesen oder geimpft wurden entfallen ist (Rn. 9).
/2 Damit dürfte der Eilantrag vom Sven Kohlmeier (@KohlmeierSPD) Geschichte sein.
/3 Das BVerfG erkennt dann keine Nachteile mehr für Personen die geimpft oder genesen sind (Rn. 13). Allerdings liegen Nachteile auf der Hand. Sie können sich mit nicht immunisierten Personen nicht im unbegrenzten Umfang treffen. Für die gelten die Beschränkungen weiter.
/4 Dann könnten sich ja älter Menschen auch impfen meint das BVerfG (Rn. 14). Ja das könnten die, wobei man zum einen nicht sofort einen Termin bekommt, ich wartete 6 Wochen auf meinen Impftermin. Zum anderen dürfen die nicht zu einer Impfung genötigt werden.
/5 2. Entscheidung Schulschließungen (1 BvQ 64/21). Kommt zu uns erst dann, wenn bei euch tatsächlich die Schulen zu sind (Rn. 8).
/6 3. Entscheidung Ladenschließungen (1 BvR 968/21). Hier führt es zutreffend aus, dass die ganzen Hilfen den Unternehmen nicht zugute kommen (Rn. 12).
/7 Führt dann aber nicht nachvollziehbar aus das Existenzbedrohende Nachteile vorhanden sein müssten, damit es die Regelugen im Eilverfahren außer Kraft setzt (Rn. 13). Hier vergrößert es den Spielraum des Gesetzgebers, dem es sagt, ihr könnt die Wirtschaft auch platt fahren.
/8 Denn wieso minimale Risiken unter der Aufrechterhaltung von Hygienekonzepten nicht hinnehmbar sind und erst ein Totalschaden den Erlass einer eA rechtfertigt ist nicht verständlich.
/9 4. Entscheidung Kunstfreiheit (1 BvR 928/21). Das ist interessanteste Entscheidung. Zunächst verlangt das BVerfG einen Gegenbeweis (1) und rügt, das sich die Beschwerdeführer nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (2) auseinandergesetzt hatten (Rn. 13).
/10 Dies vertieft dann das BVerfG weiter in der Begründung. Zu (1) führt es aus, dass die Beschwerdeführer es versäumt hätten Beweise zu erbringen, das Hygienemaßnahmen auch bei den gegenwärtigen Bedingungen funktionieren (Rn. 19 sowie 26 bis 31).
/11 Hier wird die Rechtfertigungslast vom Gesetzgeber auf die Beschwerdeführer übertragen. Wie dieser Beweis gelingen soll ist höchst fraglich. Vor allem werden hier absurde Forderungen nach wissenschaftlichen Beweisen aufgestellt.
/12 Die Anforderungen an den Gesetzgeber dagegen sind verschwindenden gering. Er muss nichts beweisen. So kann man am Ende nur verlieren. Dann zu (2) rügt es die fehlende Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen (Rn. 32 bis 34).
/13 Zunächst hatte das BVerfG vor kurzem noch, als es um Ausgangsbeschränkungen ging gesagt auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte würde es nicht ankommen (1 BvR 781/21, Rn. 39). Jetzt also doch!?
/14 Es bezieht sich auf einen Beschluss des BayVGH, den ich schon kommentiert hatte und bestätigt ihm mehr oder weniger. Man möchte gerne Risiko Null haben. Nur dann ist es verantwortlich an Ansicht des BVerfG das z.B. Theater öffnen dürfen.
/15 Hier werden absurde Maßstäbe zu den Corona Maßnahmen angelegt, die so selbst bei der Nutzung von Kernkraft nicht galten (vgl. BVerfGE 49, 89 (143) - Kalkar I). Aber ja man ja alles im Internet machen, wie es das BVerfG den Beschwerdeführern klar machen möchte.
/16 Es bemängelt dann noch die mangelhafte Verhältnismäßigkeitsprüfung der Beschwerdeführer (Rn. 24, 25). Hört aber an der stelle der Erforderlichkeit seltsamer auf und führt nichts zur Angemessenheit dieser Maßnahmen.
/17 Soweit es meint pauschal Leute würden sich treffen und mit einander Reden, so übernimmt es hier einfach die Argumentation des BayVGH, die eine nicht nachprüfbare Behauptung darstellt.
/18 Insgesamt fehlt mir zu den Entscheidungen nur noch folgendes ein:
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