/1 Ein paar Bemerkungen zu diesen Entscheidungen. 1. Entscheidung Kontaktbeschränkungen (1 BvR 900/21). Zunächst verweist das BVerfG darauf, dass die Beschwer für Personen die genesen oder geimpft wurden entfallen ist (Rn. 9).
/3 Das BVerfG erkennt dann keine Nachteile mehr für Personen die geimpft oder genesen sind (Rn. 13). Allerdings liegen Nachteile auf der Hand. Sie können sich mit nicht immunisierten Personen nicht im unbegrenzten Umfang treffen. Für die gelten die Beschränkungen weiter.
/4 Dann könnten sich ja älter Menschen auch impfen meint das BVerfG (Rn. 14). Ja das könnten die, wobei man zum einen nicht sofort einen Termin bekommt, ich wartete 6 Wochen auf meinen Impftermin. Zum anderen dürfen die nicht zu einer Impfung genötigt werden.
/5 2. Entscheidung Schulschließungen (1 BvQ 64/21). Kommt zu uns erst dann, wenn bei euch tatsächlich die Schulen zu sind (Rn. 8).
/6 3. Entscheidung Ladenschließungen (1 BvR 968/21). Hier führt es zutreffend aus, dass die ganzen Hilfen den Unternehmen nicht zugute kommen (Rn. 12).
/7 Führt dann aber nicht nachvollziehbar aus das Existenzbedrohende Nachteile vorhanden sein müssten, damit es die Regelugen im Eilverfahren außer Kraft setzt (Rn. 13). Hier vergrößert es den Spielraum des Gesetzgebers, dem es sagt, ihr könnt die Wirtschaft auch platt fahren.
/8 Denn wieso minimale Risiken unter der Aufrechterhaltung von Hygienekonzepten nicht hinnehmbar sind und erst ein Totalschaden den Erlass einer eA rechtfertigt ist nicht verständlich.
/9 4. Entscheidung Kunstfreiheit (1 BvR 928/21). Das ist interessanteste Entscheidung. Zunächst verlangt das BVerfG einen Gegenbeweis (1) und rügt, das sich die Beschwerdeführer nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (2) auseinandergesetzt hatten (Rn. 13).
/10 Dies vertieft dann das BVerfG weiter in der Begründung. Zu (1) führt es aus, dass die Beschwerdeführer es versäumt hätten Beweise zu erbringen, das Hygienemaßnahmen auch bei den gegenwärtigen Bedingungen funktionieren (Rn. 19 sowie 26 bis 31).
/11 Hier wird die Rechtfertigungslast vom Gesetzgeber auf die Beschwerdeführer übertragen. Wie dieser Beweis gelingen soll ist höchst fraglich. Vor allem werden hier absurde Forderungen nach wissenschaftlichen Beweisen aufgestellt.
/12 Die Anforderungen an den Gesetzgeber dagegen sind verschwindenden gering. Er muss nichts beweisen. So kann man am Ende nur verlieren. Dann zu (2) rügt es die fehlende Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen (Rn. 32 bis 34).
/13 Zunächst hatte das BVerfG vor kurzem noch, als es um Ausgangsbeschränkungen ging gesagt auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte würde es nicht ankommen (1 BvR 781/21, Rn. 39). Jetzt also doch!?
/14 Es bezieht sich auf einen Beschluss des BayVGH, den ich schon kommentiert hatte und bestätigt ihm mehr oder weniger. Man möchte gerne Risiko Null haben. Nur dann ist es verantwortlich an Ansicht des BVerfG das z.B. Theater öffnen dürfen.
/15 Hier werden absurde Maßstäbe zu den Corona Maßnahmen angelegt, die so selbst bei der Nutzung von Kernkraft nicht galten (vgl. BVerfGE 49, 89 (143) - Kalkar I). Aber ja man ja alles im Internet machen, wie es das BVerfG den Beschwerdeführern klar machen möchte.
/16 Es bemängelt dann noch die mangelhafte Verhältnismäßigkeitsprüfung der Beschwerdeführer (Rn. 24, 25). Hört aber an der stelle der Erforderlichkeit seltsamer auf und führt nichts zur Angemessenheit dieser Maßnahmen.
/17 Soweit es meint pauschal Leute würden sich treffen und mit einander Reden, so übernimmt es hier einfach die Argumentation des BayVGH, die eine nicht nachprüfbare Behauptung darstellt.
/1 Ich frage mich ob Frau Ozegowski auch dann ein Kuchen backen wird, wenn der EuGH oder das BVerfG unter Umständen eines ihres Gesetzesvorhaben (#GDNG) wesentlich beanstandet, weil das ganze unions- bzw. verfassungswidrig ist mit hoher Wahrscheinlichkeit. Ein Thread dazu🧵:
/2 Ende 2019 wurde durch das noch von @jensspahn geführte @BMG_Bund entschieden, dass die Abrechnungsdaten aller rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten unter anderem für Forschungszwecke verwendet werden sollen. Es handelt sich um das sogenannte Datentransparenzverfahren.
/3 Es ist geregelt durch §§ 303a bis 303f SGB V. Die Daten sollen aber auch für vollkommen gesundheitsforschungsfremde Zwecke, wie z.B. für politische Entscheidungsfindung verwendet werden. Eine Übersicht der Zwecke ist § 303e Abs. 2 SGB V zu entnehmen ().buzer.de/303e_SGB_V.htm
/1 Ein interessantes wenn auch enttäuschendes Urteil des OVG Saarlouis zu Corona-Maßnahmen und im speziellen 2G-Plus bei Friseurbesuchen (Urteil v. 31.01.2023 - 2 C 31/22 -, recht.saarland.de/bssl/document/…).
/2 Das OVG lehnt den Normenkontrollantrag als unzulässig ab, weil es den Eingriff nicht als schwerwiegend genug erachtet und so ein Feststellungsinteresse verneint.
/3 Zunächst ist es der Auffassung das eine Widerholungsgefahr nicht vorliegt und es recht unwahrscheinlich ist, dass derartige Regelungen nochmals getroffen werden, wegen der Änderung der Pandemielage (Rn. 29).
/1 Vor kurzem hat die 3. Kammer des VG Osnabrück ein gegen einen Zahnarzt auf Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot in einem Eilverfahren als rechtmäßig erachtet (Beschl. v. 25.07.2022 – 3 B 104/22 –, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Die Entscheidung ist wie ich finde bemerkenswert. Ich habe vor kurzem auf eine ähnliche Entscheidung des VG Neustadt hingewiesen und den Mängeln dieser Entscheidung. Dieses Gericht lieferte keine Belege für die Behauptung eines Transmissionsschutzes:
/3 Jetzt war interessant zu sehen, welche Belege die 3. Kammer des VG Osnabrück dafür liefern würde. Die Antwort ist keine! Es sieht die einrichtungsbezogene Impfpflicht als verfassungskonform an. Es verweist dabei lediglich auf die Entscheidung des BVerfG dazu vom 27.04.2022.
/1 Betretungsverbote die auf der Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochen werden sind rechtmäßig (so VG Neustadt, Beschl. 20.07.2022 - 5 L 585/22.NW -, landesrecht.rlp.de/bsrp/document/…).
/2 Eine ungeimpfte zahnmedizinische Verwaltungsassistentin, welche am Empfang einer Zahnarztpraxis tätig ist, hatte sich gegen ein Betretungsverbot samt Zwangsgeldandrohung erfolglos bisher gewehrt (Rn. 1 und 2).
/3 Sie hatte sich eine Corona Infektion zugezogen, was das Gesundheitsamt berücksichtigt hatte. Für 62 Tage gilt das Betretungsverbot nicht zwischendurch (Rn. 4). Das VG vertritt die Auffassung das die einrichtungsbezogene Impfpflicht immer noch verfassungskonform ist (Rn. 23).
/2 Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn diese ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt und dazu geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne also angemessen ist.
/3 Bei der gegenwärtigen Diskussion wird seitens der Befürworter der Politik der konkrete Zweck einer Maskenpflicht offengelassen. Es wird vielmehr auf die vermeintliche Effektivität einer derartigen Maßnahme abgestellt. Dies erschwert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung enorm.
/1 Neues zur #Maskenpflicht im #ÖPNV. Das OVG Lüneburg hatte dazu einen Antrag abgelehnt, jedoch interessanterweise entschieden, dass die Maske temporär zum Essen abgesetzt werden darf (Beschl. v. 02.06.2022 - 14 MN 259/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Zunächst zu der beanstandeten Regelung, die auch unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum tragen einer FFP2-Maske vorsieht (Rn. 8):
/3 Das Gericht meint, dass eine Maskenpflicht unabhängig von einer konkreten drohenden Überlastung des Gesundheitssystem angeordnet werden darf (Rn. 14). Bei diesen "niederschwellige Schutzmaßnahmen" muss dann nur die Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Rn. 15).