/1 Das OVG Lüneburg hat die Entscheidung des VG Osnabrück betreffend der Dauer des #Genesenenstatus kassiert (Beschl. v. 18.03.2022 - 14 ME 153/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…). Der Beschluss der VG Osnabrück war der erste stattgebende Beschluss in der Sache.
/2 Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses des VG Osnabrück.
/3 Er wurde unter anderem von @JohannesGallon wegen einer Bewertung der wissenschaftlichen Grundlagen des RKIs kritisiert.
/4 Das OVG Lüneburg hat den Beschluss nun aus formalen Gründen aufgehoben. Bei einem
Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV handelt nach Auffassung des OVG nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine behördliche Wissenserklärung (Rn. 16).
/5 Dann verweist das OVG darauf, dass bei verständiger Würdigung es dem Antragsteller darum ging festzustellen, wann er als genesen galt (Rn. 19).
/6 Um das feststellen zu lassen mangelte dem Antragsteller nach Auffassung des OVG an einem Feststellungsinteresse. Auch führte das OVG aus, dass es dazu unter Umständen nicht ausreicht hypothetisch in Zukunft beschwert zu sein (Rn. 28).
/7 Zum Schluss führt es aus dass er auch deshalb verlieren musste, weil er nicht darlegen kann wie in Zukunft er durch konkret Einschränkungen beschwert sein wird (Rn. 30). Wie dies im gelingen soll, lässt das OVG offen.
/8 Die Anforderungen an zukünftige Beschwer wird hier vom OVG Lüneburg überzogen. Das BVerfG hatte gerade die Verfassungsbeschwerden zur Notbremse mit dem Argument zugelassen, dass auch in Zukunft Maßnahmen ergriffen werden (Bundesnotbremse I, Rn. 98 f.).
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