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Sozialarbeiter aus Leidenschaft... Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. @sozi_simon@troet.cafe

Feb 10, 2023, 23 tweets

Wenn Arbeit zu teuer ist...
- Absetzbeträge vom Einkommen

Bei einem Brutto über 400€ können im #Bürgergeld statt des 100€ Grundfreibetrags diverse Absetzbeträge beim #Jobcenter geltend gemacht werden.
Dies ist eine Ergänzung zum Thread:


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1. Einkommens-Steuern
Die gezahlten Steuern sind bei Angestellten bereits in der Umwandlung von Brutto zu Netto enthalten. Zu berücksichtigen sind dabei aber auch Steuer-Vorauszahlungen.
Viele Jobcenter akzeptieren hier auch Steuer-Nachzahlungen.

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2. Sozialversicherungsbeiträge inkl. Arbeitsförderung
Die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge sind bei Angestellten in der Umwandlung von Brutto zu Netto enthalten.
Aufgrund dessen können Minijobber ihre freiwilligen Rentenbeiträge absetzen und diese so ersetzt bekommen

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3.1. Beiträge zu privaten Versicherungen
Diese werden mit 30€ Pauschal angesetzt, egal ob jemand keine Versicherungen hat oder viel mehr für private Versicherungen ausgibt.

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3.2. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
Typisch ist hier die KfZ-Haftpflicht, wobei nicht relevant ist, ob das Fahrzeug beruflich genutzt wird oder auf wen aus der Bedarfsgemeinschaft das Fahrzeug läuft. Hier wird 1/12 des Jahresbeitrags berücksichtigt.

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3.3. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
für Personen in der BG die freiwillig oder privat krankenversichert sind – das können z.B. verbeamtete Lehrer in Elternzeit oder ehemalige Selbstständige sein.

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3.4. Altersvorsorge für Selbstständige,
wenn Sie sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen. Diese kann zB. aus privaten Versicherungen bestehen.

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4. Beiträge zur Riesterrente
Mindestes 5€, maximal 3% des Bruttoeinkommens. Allerdings reduziert sich der %-Wert um 1,5% je zulagenberechtigtes Kind.
Wer 2 Kinder hat, der kann hier wieder nur die 5€ absetzen, aber dafür die Zulagen für die Kinder nutzen.

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5. Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind – „Werbungskosten“

- Fahrtkosten (bei ÖPNV: Ticketkosten, bei KfZ: 0,20€ je km (aber nur für eine Fahrtrichtung))
- KfZ- Steuer, wenn Fahrzeug beruflich genutzt wird

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- doppelte Haushaltsführung
- Aufwendungen für Arbeitsmaterial und nur beruflich nutzbarer Kleidung- Verpflegungsmehraufwand, wenn mehr als 12 Std. von daheim und dem üblichen Arbeitsort abwesend. Fahrzeiten werden mitgerechnet.
- Gewerkschaftsbeitrag

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- Kinderbetreuungskosten
- Fortbildungskosten (auch für "große" Weiterqualifikationen, die mit dem ausgeübten Beruf zu tun haben – z.B. Meisterkurs, berufsbegleitendes Studium, Promotion)

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Wenn die bisher genannten Absetzbeträge zusammengerechnet mehr als 100€ betragen, macht es Sinn, diese geltend zu machen. Dann ersetzt die so berechnete Summe die 100€-Pauschale, das bedeutet, dass die über 100€ hinausgehende Summe zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

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Folgende Absetzbeträge lassen sich zusätzlich zum 100€ Grundfreibetrag bzw den vorgenannten Absetzbeträgen geltend machen.

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6. Erwerbstätigenfreibeträge
Für Arbeitseinkommen gibt es zusätzlich die prozentualen Freibeträge nach §11b Abs3 SGB II, die hier im Thread erklärt werden:


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7. Gezahlter Unterhalt
aber nur wenn er tituliert (Gerichtsurteil, notarielle Vereinbarung,…) ist. Es gibt die Möglichkeit, Unterhalt kostenlos beim Jugendamt in einer „Jugendamtsurkunde“ titulieren zu lassen – dann kann er in der titulierten Höhe abgesetzt werden.

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8. Im Rahmen von BAFöG/ BAB gezahlter Unterhalt
Bei der Berechnung von BAFöG / BAB wird das Einkommen der Eltern berücksichtigt, sind Eltern aufgrund dessen verpflichtet, Zahlungen ans Kind zu leisten, können diese vom Elterneinkommen abgesetzt werden.

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Gepfändetes Einkommen
Wenn eine Pfändung vorliegt und nicht verändert werden kann, kann diese Summe nicht angerechnet werden. Das JC muss bei der Änderung unterstützen, sonst kann es diese nicht erwarten.
(Keine Absetzung aber wichtig)
LSG Sachsen, 21.9.2017 -L 3 AS 480/12

17/23

Zu diesem breiten Feld erfolgt viel zu wenig Information…

Insbesondere Fortbildungskosten werden häufig ignoriert, obwohl sie viel ermöglichen würden.

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Richtige Handhabung wäre: „Wir können diese Fortbildung nicht mit einem Bildungsgutschein fördern, da es keine anerkannte Fortbildung in diesem Bereich gibt, aber Sie können die Kosten für eine privat gezahlte Fortbildung von ihrem Einkommen absetzen.“

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Bei wem diese Freibeträge nicht berücksichtigt wurden, obwohl dies möglich wäre, kann dies mit einem Überprüfungsantrag rückwirkend bis Januar des Vorjahrs korrigieren lassen und erhält eine dementsprechende Nachzahlung.

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Formulierungsvorschlag:
Sehr geehrte...,

hiermit beantrage ich die Berücksichtigung der Absetzbeträge
- für ... nach §11b Abs1 Nr...SGB II in Höhe von ...€
- für ... nach ... in Höhe von ...€
- ...

Damit ergeben sich ...€ und die Pauschale von 100€ ist überschritten.

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Außerdem beantrage ich die diesbezügliche Überprüfung meiner Bescheide seit 01/2022 (oder späteres Datum der Arbeitsaufnahme.

Sollten Sie noch Fragen haben oder Unterlagen benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

22/23

Rechtsgrundlagen:
§11b Abs.1 SGB II
§6 Bürgergeld-V

23/23

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