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Citizen Journalist

Nov 30, 2024, 7 tweets

So lächerlich ist das Anti-AfD-Gutachten!

17 Jura-Professoren haben vor drei Tagen behauptet, ein Verbotsverfahren gegen die AfD würde Erfolg haben. Aber jetzt enthülle ich die 7 peinlichsten Schnitzer des Anti-AfD-Gutachtens.

🧵1/7 Die Gutachter haben keinen Plan

Behauptung: Auch ohne eine umfassende Unterrichtung des Bundestages durch den Inlandsgeheimdienst sei „eine belastbare Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens“ gegen die AfD möglich.

Widerlegung: Der Berliner Verfassungsrechtler Christoph Möllers bezeichnete sich in einer geleakten Geheimkonferenz in Bezug auf ein AfD-Verbotsverfahren als „Skeptiker“. Die öffentlich zugänglichen Informationen würden für ein Verbot wohl nicht ausreichen. Dem schlossen sich die Grünen Bundestagsabgeordneten Renate Künast und Lukas Benner an, die die Geheimkonferenz vom 12. November 2024 organisiert hatten. Benner warnte in der Geheimkonferenz: Wenn das AfD-Verbot in der Vorprüfung in Karlsruhe scheitere, würden sich die Kläger blamieren. Und die AfD legitimieren.

2/7 Extremistisch ≠ verfassungsfeindlich

Behauptung: Die AfD habe im Zuge der Beobachtung durch den Inlandsgeheimdienst Verfassungsschutz „drei der vier Stufen verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ schon erreicht.

Widerlegung: Der Inlandsgeheimdienst darf laut Grundgesetz nicht über die Verfassungsfeindlichkeit (Synonym: Verfassungswidrigkeit) einer Partei entscheiden. Im Parteienprivileg nach Artikel 21 Abs. 4 Grundgesetz ist festgelegt, dass nur das Bundesverfassungsgericht eine Partei für verfassungswidrig bzw. verfassungsfeindlich erklären darf.

Renate Künast bekräftigte auf der grünen Geheimkonferenz über ein AfD-Verbot: „extremistisch ist nicht verfassungswidrig“.

Die Gesamtpartei AfD wird vom Inlandsgeheimdienst Verfassungsschutz aktuell aber nicht einmal als „extremistisch“ eingestuft. Die Gutachter maßen sich ein Urteil an, dass nur dem Bundesverfassungsgericht zusteht und zudem nicht ausreichend durch Fakten nicht gedeckt ist.

freilich-magazin.com/politik/underc…

3/7 Die Gutachter missverstehen die höchste Rechtsprechung

Behauptung: Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff „Darauf Ausgehen“ geprägt, um eine Partei zu beschreiben, die über das Potential verfügt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen. Das Bundesverfassungsgericht stelle „an dieses Merkmal keine allzu hohen Anforderungen“, behaupten die Gutachter.

Widerlegung: Im Urteil zum 2. NPD-Verbotsverfahren schreibt Karlsruhe, dass bei der Auslegung des Begriffs „Darauf Ausgehen“ die Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Parteienfreiheit berücksichtigt werden müssen. Für die Gutachter sind elementare Grundrechte unserer Demokratie offenbar „keine allzu hohen Anforderungen“!

bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…

4/7 Das freie Mandat

Behauptung: Die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens durch den Bundestag sei „nicht ins Belieben der Antragsberechtigten gestellt“. Ein „Beurteilungsspielraum“ oder „Ermessen“ liege nicht vor, so die Gutachter.

Widerlegung: In Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz steht, dass Abgeordnete nicht an Aufträge und Weisungen gebunden sind. Das freie Mandat des Abgeordneten ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie. Es steht somit im Widerspruch zum Prinzip von kommunistischen Räterepubliken, in der Abgeordnete im Parlament bei Abstimmungen an Weisungen gebunden sind.

5/7 Die Gutachter verkennen den Volksbegriff des Grundgesetzes

Behauptung: Unterscheidungen von Individuen anhand biologischer Merkmale oder sozialer Zuschreibungen seien nach dem Grundgesetz verboten.

Widerlegung: Sowohl das Grundgesetz (Artikel 116) als auch die Landesverfassungen von Sachsen (Artikel 5) und von Schleswig-Holstein (Artikel 6) gewähren Individuen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Volk besondere Rechte. Russlanddeutsche genießen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit ein Rückkehrrecht. Parteien der dänischen Minderheit sind bei Parlamentswahlen von der 5%-Sperrklausel ausgenommen. Ginge es nach den Gutachtern, müssten diese Volksgruppen unter Umständen fürchten, ihre verbrieften Rechte zu verlieren.

6/7 Sind die Aussagen im Gutachten der AfD zurechenbar?

Behauptung: Das Gutachten nennt auf 18 Seiten Äußerungen von AfD-Politikern, die eine angebliche Verfassungsfeindlichkeit der AfD belegen sollen. Alle im Gutachten genannten Äußerungen, behauptet das Gutachten, seien der AfD zurechenbar.

Widerlegung: Das Bundesverfassungsgericht hatte das erste NDP-Verbotsverfahren im Jahr 2003 eingestellt. Denn die Nationaldemokraten waren derart mit Agenten und V-Leuten der Geheimdienste durchsetzt, dass Karlsruhe die NPD in Teilen als verlängerten Arm des Staates ansah. In einem Parteiverbotsverfahren gilt daher das Prinzip der „Quellenfreiheit“: War beispielsweise bei der Erstellung einer Pressemitteilung ein V-Mann oder Agent beteiligt, darf diese Quelle in einem Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht verwendet werden.

Die Gutachter haben aber als Privatpersonen keine Einsicht in die Tätigkeiten der Dienste. Die Gutachter können gar nicht wissen, ob die von ihnen angeführten Aussagen von AfD-Politikern wirklich „quellenfrei“ sind.

Zur Infiltration der AfD mit V-Leuten äußerte sich bereits im November 2020 der Chef des Geheimdienstes von Brandenburg: Man könne sich über die Anwerbung von V-Leuten „nicht beklagen“. Das war vor vier Jahren. Hinzu kommt: 15 weitere Landesgeheimdienste und der Inlandsgeheimdienst des Bundes werben mutmaßlich V-Leute an und schleusen verdeckte Ermittler in die Führungsebenen der AfD. Besonders skandalös: Der Inlandsgeheimdienst Verfassungsschutz betreibt Hunderte „virtuelle Agenten“, die auf sozialen Medien als Rechte posieren und ungestraft Volksverhetzungen begehen und Propagandamittel verbreiten.

archive.ph/zEGm1

7/7 Kontakt zu gewalttätigen Gruppen

Behauptung: Die AfD sei verfassungswidrig, weil sie Kontakt zu gewaltbereiten und gewalttätigen Gruppen habe.

Widerspruch: Keine Partei mit mehreren Zehntausend Mitgliedern kann garantieren, dass alle ihrer Mitglieder immer gewaltfrei handeln. Die AfD distanziert sich aber regelmäßig von Mitgliedern, die in der politischen Auseinandersetzung Gewalt legitimieren oder anwenden. So distanzierte sich die AfD etwa von Birgit Malsack-Winkemann und Andreas Kalbitz.

Anders die Linkspartei: Als eine Genossin bei einer öffentlichen Veranstaltung am 1. März 2020 in Kassel die Erschießung von einem Prozent der Reichen fordert, witzelt der damalige Parteichef Bernd Riexinger: Man werde die Reichen nur guter Arbeit zuführen. Mit der Leipziger Erklärung 2021 solidarisierte sich der Vorstand der Linkspartei mit der Terrororganisation „Hammerbande“. Die Solidaritätserklärung mit der Terrororganisation, deren Mitglieder in mehreren Fällen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind, ist bis heute aufrufbar. Warum führt die Öffentlichkeit keine Debatte über ein Verbotsverfahren gegen die Linkspartei?

x.com/jonasgreindber…
die-linke.de/partei/parteid…

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