Denn die Verbreitung der Montage der beiden Sendungen von Kobuk beißt sich mit dem Urheberrecht und mit #Artikel13 wäre sie wohl kaum mehr so einfach zu verbreiten, sondern würde in den Upload-Filtern von Facebook oder YouTube hängen bleiben. (2/11)
Die Rechte für so eine Montage zeitnah zu klären ist aussichtslos und auch zu teuer für ein gemeinnütziges Medienwatchblog von Studierenden einer Uni-Lehrveranstaltung wie Kobuk: kobuk.at/about/ (3/11)
Die urheberrechtliche Ausnahme für Zitate ist nicht anwendbar, weil die Ausschnitte aus den beiden Sendungen viel zu lange sind im Vergleich zu den von Kobuk hinzugefügten Inhalten und die Verwendung über eine bloße Belegfunktion (weit) hinausgeht. (4/11)
Die Montage ist aber auch weder Satire noch Parodie, sondern ein Vergleich von zwei Satiresendungen mit dem Ziel von Medienkritik. Ob sich Kobuk also hier selbst auf die urheberrechtliche Ausnahme für Parodien berufen kann, ist zumindest zweifelhaft. (5/11)
Da mit #Artikel13 aber Plattformen für Urheberrechtsverletzungen unmittelbar und unabhängig von ihrer Kenntnis haften, werden sie Videos wie die Kobuk-Montage in Zukunft sowieso im Zweifel filtern. (6/11)
Dass die Plattformen die Rechte an der Kobuk-Montage lizenzieren ist ausgeschlossen, weil die Montage ein neues Werk ist und auch Urheberpersönlichkeitsrechte betroffen sind, die z.B. von Verwertungsgesellschaften gar nicht eingeräumt werden können. (7/11)
(Ganz abgesehen davon, dass kein Upload-Filter heute in der Lage ist, ein Video wie die Kobuk-Montage adäquat in rechtlicher Hinsicht zu erfassen. Selbst wenn die Plattformen also die Inhalte lizenzieren wollten, sie wären faktisch nicht dazu in der Lage). (8/11)
Bleibt die Frage, ob die Kobuk-Montage zumindest in Deutschland nach § 24 UrhG als „Freie Benutzung“ auch ohne Lizenz verbreitet werden dürfte. Zumindest nach dem EU-Generalanwalt lässt das EU-Urheberrecht das nicht zu: netzpolitik.org/2018/endlos-pr… (9/11)
In den USA wäre die Kobuk-Montage hingegen sehr wahrscheinlich ein Fall von „Fair Use“. Eine entsprechend flexible Ausnahme vom Urheberrecht gibt es in Europa jedoch heute und auch im Reformvorschlag nicht. Mehr dazu bei @iRightsinfo: irights.info/artikel/meme-u… (10/11)
Zum Abschluss noch der Hinweis auf die ganze Folge von „Die Anstalt“ in der ZDF-Mediathek: zdf.de/comedy/die-ans…
Die gibt es dort sogar in drei Auflösungen als Download gibt, z.B. hier in mittlerer Qualität: downloadzdf-a.akamaihd.net/mp4/zdf/19/03/… (11/11)
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Vor ziemlich genau 4 Jahren habe ich auf der #rp19 gefordert, dass die Öffentlich-Rechtlichen online ihre "Sender-Silos" verlassen und zu einem öffentlich-rechtlichen Ökosystem werden: netzpolitik.org/2019/neues-aus…
Inzwischen ist einiges passiert. Ein Thread. 🧵1/8
In meinem #rp19-Vortrag hatte ich mich u.a. darüber lustig gemacht (ab 07:16: ), dass die Suche nach 'Tatort' in der ZDF-Mediathek zwar über 100 Ergebnisse und einige Dokus, aber keinen einzigen Verweis auf die Tatort-Krimis der ARD geliefert hat. 2/8
Etwa zwei Jahre danach haben ARD und ZDF angekündigt, ihren Mediathek-Unterbau zu einem gemeinsamen 'Streaming-Netzwerk' zusammenzuführen (netzpolitik.org/2021/neues-aus…), ein gemeinsames Login gab es damals schon länger (netzpolitik.org/2019/neues-aus…). 3/8
Der ORF soll im Zuge der Einführung einer Haushaltsabgabe auch mehr Möglichkeiten für Online-Angebote bekommen. Das ist mehr als überfällig und auch keine Gefahr für private Anbieter, wie ein Vergleich mit der Situation in Deutschland zeigt.
Ein Medien-Thread. 🧵 1/16
Auch jenseits notorischer Feinde des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wie @oe24at fantasiert die private Konkurrenz in Österreich von "Gefahr für die Medienvielfalt" (heute.at/s/enthuellt-or…) und warnt "dass am Ende nur noch der ORF da ist" (derstandard.at/story/20001458…). 2/16
Mitteräcker (Standard) lässt sich sogar damit zitieren, dass ORF "zu einer Massenvernichtungswaffe für den österreichischen Medienmarkt werden könnte." Wenn die Berichterstattung in eigener Sache Lackmustest für Qualitätsmedien ist, dann scheitert der Standard hier ziemlich. 3/16
Der Fall Benko zeigt, warum nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung das "Realisationsprinzip" gilt - und warum es problematisch ist, wenn dieses Prinzip mit zeitwertorientierter Kreditvergabe unterlaufen wird.
Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst nach tatsächlicher Realisierung ausgeschüttet werden dürfen. Das bedeutet, auch wenn Gutachten Immobilien einen Wertzuwachs bestätigen, darf dieser nach HGB/UGB nicht gewinnerhöhend berücksichtigt werden. 2/7
Erst wenn die Wertsteigerung realisiert wurde, z.B. durch Verkauf der Immobilie zu eben diesem Wert, dann wird dadurch der Gewinn erhöht und ausschüttungsfähig. 3/7
As a management scholar, I have always liked Dilbert cartoons, even using them for teaching purposes.
I mean, what could be a better illustration of Michael Power's "Rituals of Verification" and concepts such as decoupling than cartoons on ISO 9000 certification? 1/7
(In case you are interested in actual management research on ISO 9000 certification, Beck and Walgenbach investigated whether it was "Technical Efficiency or Adaptation to Institutionalized Expectations" in this @osofficer piece: journals.sagepub.com/doi/abs/10.117…) 2/7
Recurring themes in Dilbert are all kinds of management fads, dysfunctional corporate culture, management (of) stupidity and abuse of corporate power. 3/7
Alle hier kennen Godwin’s Law ("Mit zunehmender Länge einer Online-Diskussion nähert sich die Wahrscheinlichkeit für einen Nazi-/Hitler-Vergleich dem Wert Eins an." de.wikipedia.org/wiki/Godwin%E2…), aber ich finde andere "Laws" eigentlich viel hilfreicher.
Meine Top 3 als Mini-Thread🧵
#1 Hanlon’s Razor: "Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist." de.wikipedia.org/wiki/Hanlon%E2…
(Macht menschenfreundlicher, schützt vor Verschwörungstheorien.)
Jetzt haben wir, zusammen mit der Entscheidung, uns keine Förderung zuzuerkennen, eine Begründung erhalten. Ein wesentlicher Grund für die Ablehnung ist demnach der fehlende Fokus auf Grundlagenforschung. Das überrascht dann doch. 2/4
Grundlagenforschung ist kein Kriterium im umfassenden Kriterienkatalog (oenb.at/dam/jcr:690895…). Das Wort kommt in den Förderkriterien Null mal vor. Ein Kriterium ist hingegen "Anwendungsorientierung". Hier wird uns ein "starker Fokus auf Anwendungsorientierung" attestiert. 3/4