Die gewählte Lösung zur Unterstützung von Unternehmen als Folge des Lockdowns ist in mehrfacher Hinsicht problematisch: Falsches Beihilfen-Instrument, wettbewerbsverzerrende Überförderungen, fehlende Unterstützung indirekt Betroffener. 3/15
Das BMF wählte auf Basis des „Befristeten Rahmens“ (Art. 107 Abs. 3 lit b AEUV) im Rahmen des dortigen Abschnitts 3.1 ein Zuschuss-Modell, das seit 8.4.2020 von der EU-Kommission genehmigt ist. Vorteil: sofort umsetzbar. ABER … 4/15
Nachteil 1: auf 800.000€ pro Unternehmen begrenzt, und zwar für alle solche Hilfen nach Abschnitt 3.1 im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021, nicht nur Nov. 2020 5/15
Nachteil 2: extreme Überförderungen möglich wie @SolautSonja
Anm.: Nachteil 2 ist innerhalb des "3.1-Modells" kein EU-beihilferechtliches Problem, sondern eines nach österreichischem Recht: Wettbewerbsverzerrung durch Ungleichbehandlung 7/15
Richtiges Instrument wäre Art. 107 Abs. 2 lit b AEUV („Katastrophenbeihilfe“).
Vorteil 1: Hilfen bis ca 5-10 Mio.€ möglich (mit EU-Kommission zu verhandeln) 8/15
Vorteil 2: Das wäre wettbewerbsneutral - es darf zu keiner (bereits EU-beihilfenrechtlich zu betrachtenden!) Überkompensation des Schadens kommen 9/15
Vorteil 3: der für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 insgesamt mögliche 800.000€-"Zuschuss-Topf" pro Unternehmen kann im Lockdown „geschont“ werden (für einen „klassischen“ Fixkostenzuschuss) 10/15
Nachteil: Man muss halt einen richtig formulierten Antrag stellen (wie das Deutschland für Umsatzersatz-Hilfen > 1 Mio € macht), die EU-Kommission @MartinSelmayr genehmigt regelmäßig sehr rasch! 11/15
Frommer Wunsch 1: den pauschalen 80%-Umsatzersatz der Richtlinie als „Katastrophenbeihilfe“ genehmigt zu bekommen (Stichwort Überkompensation) 12/15
Frommer Wunsch 2: Einen Fixkostenzuschuss II nach Befristeten Rahmen Abschnitt 3.1 mit 3 Mio. genehmigt zu bekommen -> Warum warten, wenn es schon längst einen Verordnungsentwurf gibt weissewirtschaft.at/wp-content/upl… 13/15
Statt Nichtverhandelbares zu verhandeln: eine Verlustabgeltung nach Befristeten Rahmen Abschnitt 3.12 beantragen, das geht bereits jetzt bis 3 Mio € 14/15