Aber gilt die DSGVO für öffentliche-rechtliche Friedhöfe in Baden-Württemberg dann nicht über die Bande des § 2 Abs. 4 LDSG BW trotzdem "entsprechend"?
Außerdem: Sind die Daten von Verstorbenen immer noch "personenbezogene Daten" i.S.d. Art. 4 Abs. 1.? Da war doch mal was mit Datenschutz vs. postmortales Persönlichkeitsrecht...
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