Weihnachten - Zeit der #Geschenke...
... aber sind Geschenke kein Einkommen beim Amt?
Dürfen auch Menschen, die beim #Jobcenter oder #Sozialamt Leistungen beziehen, Geschenke bekommen oder müssen sie diese als Einkommen beim Amt angeben und bekommen dann Probleme?
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Die Antwort auf die Frage, ob Geschenke als Einkommen zu betrachten sind, ist leider nicht so einfach und die Antwort unterscheidet sich auch noch zwischen Jobcenter und Sozialamt.
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Zunächst zur Situation beim Jobcenter:
Geschenke an Leistungsbezieher von Freunden/ Familie/ Fremden können vom Jobcenter angerechnet werden, wenn sie als Geld zufließen, als Sache allerdings nicht.
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Die Unterscheidung liegt an §11 Abs1 S1 SGB II:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld..."
Bekommen Leistungsberechtigte also Gegenstände geschenkt, müssen sie sich unabhängig vom Wert keine Gedanken machen. Auch Gutscheine sind Sachen.
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Außerdem ist auch nicht jedes Geldgeschenk anzurechnen.
§11a Abs. 5 SGB II stellt Geldgeschenke anrechnungsfrei, wenn sie ohne sittliche Pflicht erfolgen und die Lage nur geringfügig verbessern.
Beispiele in den Weisungen dafür sind genau Weihnachtsgeschenke für Kinder.
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Daher können Leistungsberechtigte nach dem SGB II problemlos mit Sachgeschenken und zumindest Kinder auch mit (kleineren) Geldgeschenken beglückt werden.
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Zur Situation in der Grundsicherung:
In der Grundsicherung sind Geschenke grundsätzlich anzurechnen. Die Unterscheidung zwischen Sach- und Geldgeschenken wie im SGB II gibt es hier nicht.
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Geschenke werden nur dann nicht angerechnet, wenn dies für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde - siehe §84 SGB XII
Problem ist hier, dass die kommunalen Sozialämter dies sehr unterschiedlich auslegen.
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Hamburg:
"wenn die Zuwendung erkennbar ergänzend
zur Sozialhilfe bestimmt ist und etwa bei einer Anrechnung voraussichtlich unterbleiben würde"
Außerdem gibt es eine weitere Grenze:
Zu hoch wäre ab der Hälfte des Regelbedarfs des Beschenkten. Alleinstehend also ab 224,50€
Berlin:
"Eine besondere Härte ist anzuerkennen, wenn die Zuwendung aus besonderem Anlass bzw. zu einem besonderen Zweck erfolgt, wie beispielsweise Anstandsgeschenke zu Geburtstagen oder besonderen Anlässen, und wenn sie (...) ein angemessenes Maß nicht überschreitet..."
Da die Regelungen so unterschiedlich sind, wäre es sehr sinnvoll, wenn Grundsicherungsempfänger sich die entsprechenden Regelungen vom örtlichen Sozialamt geben lassen (Verweis auf Informationsfreiheitsgesetz) und Beratung diesbezüglich einfordern.
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Aber grundsätzlich ist das weit verbreitete Gerücht, im SGB XII seien alle Geschenke grundsätzlich anzurechnen nicht korrekt.
Insbesondere "normale" Geschenke an Kinder werden regelmäßig anrechnungsfrei sein.
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Rechtsgrundlagen:
Jobcenter:
§11 Abs1 S1 SGB II - Sachgeschenke
§11a Abs5 SGB II - Geldgeschenke an Kinder
Sozialamt:
§84 Abs2 SGB XII - Geschenke im SGB XII
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Faktencheck zur Falschrechnung von #Linnemann bei #Lanz
Gestern hat @CDU Generalsekretär #Linnemann mal wieder ein Rechenbeispiel zum Bürgergeld zum Besten gegeben, dass er vor der Sendung selbst recherchiert hat.
Schauen wir doch mal, ob er weiß wovon er spricht...
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@CDU #Linnemann berichtet von einer (fiktiven) Familie in München mit 2 Kindern (14-17) und 1600€ Wohnkosten, ihr Monatsbudget soll seiner Berechnung nach dem Budget entsprechen, dass eine Familie mit 3800€ zur Verfügung hat.
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@CDU Mein Rechenzettel zum Bürgergeld:
Ich komme auf 3094€ Bürgergeld, nicht auf 3800€ wie Herr #Linnemann.
So kompliziert ist die Rechnung eigentlich nicht...
Selbst wenn er das Kindergeld vergessen hätte, wären es nur 3594€..
@spdbt @GrueneBundestag @fdp 1. Anschubfinanzierung
Die Anschubfinanzierung klingt nach einem neuen Namen für das Einstiegsgeld (§16b SGB II) unter etwas geänderten Bedingungen.
Es eint beide: Prämie bei Überwindung der Hilfebedürftigkeit, keine Anrechnung.
Ein Umzug ist teuer!
- Welche Unterstützung gibt's im #Bürgergeld?
Ein #Umzug verursacht hohe Kosten. Transportermiete und Sprit, Kartons, Verpflegung für helfende Freunde, Doppelmiete, und noch einiges mehr.
Hier Infos dazu, welche Kosten vom Jobcenter übernommen werden.
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Voraussetzung für eine Übernahme von Umzugskosten ist, dass das Jobcenter den Umzug genehmigt hat.
Wer ohne vorherige Zusicherung den Mietvertrag unterschreibt, bekommt nur nach freiem Ermessen Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vom Amt.
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Klar ist, dass ein Umzug soweit möglich und zumutbar selbst und mit Freunden/Angehörigen durchgeführt werden muss.
Umzugsfirmen sind die Ausnahme.
Was genau unter Umzugskosten zu verstehen ist, ist nicht definiert und daher basiert alles genauere auf Rechtssprechnung.
Seit dem 1.7.2023 gelten neue Regeln zum Einmaleinkommen. 1. Anrechnung im Zuflussmonat 2. Nur noch Nachzahlungen werden bei Bedarfsüberdeckungen auf 6 Monate aufgeteilt.
Dies führt zu einigen spannenden Veränderungen.
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Wird ein Einmaleinkommen bekannt, prüft das Jobcenter zunächst, ob diese im Zuflussmonat zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt.
Ist dies nicht der Fall, wird es einfach in diesem Monat angerechnet und das Jobcenter fordert entsprechend Leistungen zurück.
2/10
Beispiel:
Jan ist erwerbslos. Da seine Wohnung warm 600€ kostet, erhält er 1163€ vom Jobcenter. Er gewinnt im Gewinnspiel 1000€. Davon werden 970€ angerechnet. Diese führen nicht zur Überwindung des Hilfebedarfs und werden daher für den Zuflussmonat zurückgefordert.
Leistungsbezieher kennen das nur zu gut. Ein Bescheid kommt und die Entscheidung ist nicht wie erhofft...
etwas wurde nicht beachtet oder das Recht falsch angewendet.
Was bleibt?
Der Widerspruch gegen die Entscheidung!
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Ein Widerspruch zwingt die zuständige Behörde dazu, ihre Entscheidung, die als Verwaltungsakt ergangen ist, noch einmal auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
Nach der Prüfung kann das Ergebnis entweder heißen:
-War doch alles richtig
-Upps, falsch. Hier die Änderung
2/22
Widersprüche können nur gegen Verwaltungsakte eingelegt werden, aber nicht alles, was aus dem Amt kommt, ist ein Verwaltungsakt.
Einfach wäre: Alles was eine Widerspruchsbelehrung hat, ist ein Verwaltungsakt.
Aber darauf kann man sich nicht verlassen...
Unklarheiten beim Amt, wer muss diese eigentlich klären?
- Amtsermittlungsprinzip
Leistungsberechtigte kennen es vom Jobcenter/Sozialamt:
Das Amt hat Fehler gemacht - Schuld ist der Leistungsempfänger.
Aber ohne Falschangaben oder Verschweigen liegt der Fehler beim Amt!
1/10
Die Ämter haben die Aufgabe, dafür zu sorgen, alles Wichtige zu wissen, die Berechtigten über alles sozialrechtlich Relevante zu informieren und zügig zu arbeiten.
Hier spielen einige Verfahrensvorschriften zusammen, die aber auf den Ämtern (leider) selten gelebt werden:
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1. Nach §20 Abs1 SGB X sind Sozialbehörden wie das Jobcenter dafür zuständig, in jedem Fall alle wichtigen Sachverhalte zu ermitteln und zu untersuchen. Nur um dies dem Amt zu ermöglichen gibt es die Mitwirkungspflichten.