Das Kind ist aus seinem Bett rausgewachen?!
- (K)ein Problem für #IchBinArmutsbetroffen|e
Kinder von #Bürgergeld-Beziehern müssen nicht in zu kleinen Betten schlafen.
Das größere Kinderbett ist eine Erstausstattung der Wohnung und wird daher vom #Jobcenter bezahlt.
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Eine Erstausstattung der Wohnung gibt es entweder, wenn ein benötigter Haushaltsgegenstand/ Möbelstück aus einem spezifischen Grund (zB. Trennung, ) nicht vorhanden ist oder derjenige diesen Gegenstand noch nie besaß.
Das Kind hatte noch nie ein Bett in dieser Größe.
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Das Jobcenter übernimmt bei der Erstausstattung der Wohnung üblicherweise nur Pauschalen, darf aber später keine Kaufbelege anfordern.
Bitte achtet beim Antrag darauf auch alles zu beantragen - ihr bekommt nur, was ihr hier auch erwähnt.
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Beispiel:
Beantragt ihr ein "Bett", bekommt ihr (meist) nur ein Bettgestell genehmigt.
Beantragt ihr eine "Küche", bekommt ihr (meist) nur Küchenmöbel, ohne Arbeitsplatte und Geräte bewilligt.
Häufig wird nach logischerweise auch gemeinten Gegenständen nicht nachgefragt.
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Formulierungsvorschlag:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich eine Erstausstattung der Wohnung nach §24 Abs3 Nr1 SGB II für mein Kind... .
Es ist mit einer Größe von... cm aus seinem Bett (... cm) herausgewachsen.
Ich beantrage daher folgende Gegenstände:
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Recht bekannt ist, dass das Kindergeld auf die Leistungen von Kindern angerechnet wird.
Die Steigerung aber ist, dass Eltern vom Kindergeld leben müssen, wenn die Kinder es nicht brauchen.
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Nach §11 Abs 1 S5 SGB II ist Kindergeld Einkommen des Kindes und wird daher auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Dies gilt aber nur, so lange das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes benötigt wird.
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Wenn das Kind seinen Bedarf (Regel-, Mehrbedarf + anteilige Wohnkosten) mit Lohn, Unterhalt(svorschuss), Kinderwohngeld, Bafög oder anderen Geldern decken kann, muss der Elternteil, über den das Kindergeld läuft, den überschüssigen Teil für sich verwenden.
Veränderungen durch das #Bürgergeld #9
- Die Rückkehr der Angst vor Sanktionen
Aktuell gilt das Sanktionsmoratorium
-Sanktionen sind nur bei wiederholten Meldeversäumnissen und bis maximal 10% möglich.
Ab 1.1.23 kehren Sanktionen mit dem Namen "Leistungsminderung" zurück.
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Ursprünglich sollte das Sanktionsmoratorium bis zum 1.Juli 2023 gelten, nun aber haben @cdu und @csu im Vermittlungsausschuss dafür gesorgt, dass die Angst vor Kürzungen schon am 1. Januar 2023 wieder in das Leben von Leistungsberechtigten zurückkehrt.
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Das Sanktionsmoratorium (§84 SGB II) sollte Sanktionen nach §31 SGB II ursprünlich bis zum 1.7.23 komplett aussetzen. Nur noch für wiederholt nicht wahrgenommene Termine (Meldeversäumnisse) gab es eine Sanktion von maximal insgesamt 10% des Regelbedarfs des Betroffenen.
Veränderungen durch das #Bürgergeld #8
- Bagatellgrenze bei Rückforderungen
Bislang musste das Jobcenter jede noch so kleine überzahlte Summe zurückfordern. So kam es auch zu unsinnigen Forderungen, die unter dem Wert der Briefmarke(n) lagen, mit der sie verschickt wurden.
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Die kleinste Forderung, die ich in der Hand hatte, lag bei gerade einmal 0,34€ - 34cent. Frankiert mit damals 0,80€... und für eine Rückforderung sind sogar mehrere Schreiben erforderlich:
- Anhörung
- Änderung des Bescheids
- Aufrechnungsbescheid
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Die Rückforderung von Kleinbeträgen ist völlig unwirtschaftlich und belastet auch die Verwaltung massiv.
Es war höchste Zeit für eine diesbezügliche Veränderung!
Veränderungen durch das Bürgergeld #7
- Beschränkte Minderjährigenhaftung
Schon heute ist es so, dass mit dem 18.Geburtstag alle Schulden des Kindes, die zB beim Jobcenter entstanden sind, weg sind. Aber das Kind muss mit seinem Vermögen haften - es startet also mit 0€.
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Bisher gilt §1629a BGB "so wie er ist" auch im SGB II - das Kind muss also mit seinem vollen Vermögen für Überzahlungen, Rückforderungen und ähnliches haften, die von den Eltern verursacht wurden.
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§1629a BGB
"Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern (...) mit Wirkung für das Kind begründet haben(...) beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes... "
Veränderungen durch das Bürgergeld
- der Vermögensfreibetrag
Durch das Bürgergeld sinkt und steigt die Höhe des Vermögens.
Es ist eine Frage der Perspektive, was die Ausgangssituation ist, die aktuelle Corona-Sonderregelung oder die Regelung die vor März 2020 galt...
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Die "normale" Vermögensregelung, die bis zur Corona, Sonderregelung galt, stellt nach §12 SGB II Vermögen in Höhe von 150€/Lebensjahr, aber mindestens 3100€ je Person frei. Diese Beträge sind personengebunden und in der Familie nicht übertragbar (§12 Abs2 Nr1+1a SGB II)
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Hinzu kommen 750€ Freibetrag je Person in der BG für notwendige Anschaffungen, Riester Guthaben und ein Freibetrag für die Altersvorsorge von Selbstständigen nach §12 Abs2 Nr2-4 SGB II.
Eine miese Masche des Jobcenters
- die "Verzichtserklärung"
Sehr häufig werden Menschen "Verzichtserklärungen" vorgelegt, mit der Aufforderung diese zu unterschreiben.
Ihnen werden damit häufig Leistungen vorenthalten, auf die sie eigentlich Anspruch haben.
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Eine Verzichtserklärung ist eine schriftliche Erklärung mit der ein Leistungsberechtigter ausdrücklich auf Sozialleistungen verzichtet.
Dies ist nach §46 Abs1 SGB I möglich.
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Typische Situation:
Ein Leistungsberechtigter teilt mit eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Nettolohn liegt 150€ über dem Leistungsbezug.
Sachbearbeiter: "Sie haben ja dann mehr als jetzt von uns, dann brauchen Sie ja kein Geld vom Jobcenter mehr. Sie haben es geschafft.
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