Auch über Grundrechte kann man sachlich diskutieren; über deren Einschränkung oder gar Abschaffung schon weniger, weil sie gerade nicht vom gesellschaftlichen Momentanbefinden oder dem Befinden bestimmter Gruppen abhängen. 21 Grundbegriffe zum #Demonstration srecht (thread):
1.Darf man demonstrieren? Ja (Art 12 StGG; Art 11 EMRK; Art 12 Abs 1 GRC).
2.Für oder gegen alles Mögliche? Ja. Außer natürlich für Verbotenes (zB Nazikram).
3.Soll das so sein? Ja. Es sei denn, man will Verhältnisse wie in Russland, Iran oder Myanmar.
4.Darf man für Demonstrationen Straßen blockieren? Ja.
5.Auch in der Innenstadt, wo viele Menschen dadurch behindert werden? Ja (VfSlg 19.852/2014). Es sei denn, die Abhaltung der Versammlung hätte „etwa unvermeidbare, weiträumige, lange währende, sicherheitsgefährdende ...
... und extreme Störungen des Straßenverkehrs zur Folge“ (VfSlg 12.155/1989). Kommt es lediglich zu "zähflüssigem Verkehrsaufkommen" und einer "ausgedehnten Stauung", darf die Versammlung nicht untersagt und auch nicht aufgelöst werden (VfSlg 19.852/2014).
6.Darf man für Demonstrationen auch die Autobahn blockieren? Nein (VfSlg 19.962/2015).
7.Muss man bei Demonstrationen angerichtete Schäden wiedergutmachen? Ja (3 Ob 501/94).
8.Deckt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch die Begehung von Straftaten? Nein (VfSlg 19.961/2015).
9.Ist Nötigung eine Straftat? Ja. Aber demonstrieren/blockieren ist keine Nötigung.
10.Gibt es „genehmigte Demonstrationen“? Nein. Die Behörde hat nicht die Macht, etwas zu genehmigen. Nur umgekehrt – in engen Grenzen (§ 6 VersG) – zu untersagen (derstandard.at/story/20000111…).
11.Muss man Demonstrationen vorher anmelden? Ja (§ 2 VersG). Sonst droht eine Verwaltungsstrafe (§ 19 VersG).
12.Sind also spontane Versammlungen (ohne Anmeldung) schon per se rechtswidrig? Nein: Auch „Eilversammlungen“, bei denen eine fristgerechte Anzeige ohne Gefährdung ...
... des Zweckes der Versammlung nicht möglich erscheint, werden von der Versammlungsfreiheit geschützt (VfSlg 20.275/2018). Aber die Behörde kann die Spontanversammlung relativ schnell auflösen (zur Aufrechterhaltung des städtischen Verkehrsflusses, VfSlg 19.818/2013).
13.Darf man Demonstranten, mit deren Anliegen man nicht einverstanden ist, tätlich angreifen? Nein.
14.Muss die Polizei Demonstranten (zB vor aufgebrachten Bürgern oder Gegendemonstranten) schützen? Ja (EGMR 29.06.2006, 76900/01; 03.05.2007, 1543/06).
15.Schützt die Polizei das Anliegen der Demonstranten? Nein, sondern die Ausübung des Grundrechts.
16.Müssen die Demonstranten den Polizeieinsatz bezahlen? Nein.
17.Kann die Polizei die Versammlung auflösen? Ja. Sie muss es sogar, wenn ...
... die Versammlung gesetzwidrig ist oder wird (§ 13 VersG), also einen die „öffentliche Ordnung“ bedrohenden Charakter annimmt und wenn die Untersagung oder Auflösung zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Art 11 Abs 2 EMRK zwingend notwendig, daher unerlässlich, ist.
18.Kann die Polizei Zwangsmittel incl. Festnahme anwenden, wenn man eine aufgelöste Versammlung nicht sogleich verlässt? Ja (§ 14 VersG; § 35 VStG).
19.Kann man das Handeln der Behörden von einem unabhängigen Gericht überprüfen lassen? Ja.
20.Gilt das auch für faktische Handlungen der Polizei bei der Auflösung oder Festnahme, und dabei stattgefundenen Exzessen? Ja, mittels Richtlinien- oder Maßnahmenbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG)
21.Funktioniert dieser Rechtsschutz in der Praxis? Ja.

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