Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Mannheim gestern seine Urteilsbegründung zur Normenkontrolle gegen den Rettungsdienstplan zugestellt hat, hier eine erste kurze und im Link (t1p.de/ip5la) #Rettungsdienst#Nottfallversorgung#VGH 1/12
eine etwas längere Einordnung der Entscheidung und ihrer Konsequenzen:
Grundlegend:
- Der Staat hat aus Art. 2 Abs. 2 GG (Schutz von Leben und Gesundheit), Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 (Sozialstaatsprinzip) GG 2/12
die Schutzpflicht seinen Bürgern ein funktionierendes Rettungsdienstsystem, das den notfallmedizinischen Mindestanforderungen genügt, bereitzustellen.
In Bezug auf Baden-Württemberg:
- die Hilfsfrist beträgt in Baden-Württemberg 10 Minuten. 3/12
Die Verlängerung auf 12 Minuten ist rechtswidrig,
- das "Verschweigen" der Zahlen zur Erreichung der 10 Minuten-Hilfsfrist ist rechtswidrig,
- die Abschaffung der Hilfsfrist für die Notärzte ist rechtswidrig, 4/12
- die Beschränkung der Hilfsfrist auf "Blaulichteinsätze" war rechtswidrig. Die Hilfsfrist gilt für alle Einsätze von Rettungswagen, sodass auch alle Einsätze in den Planungen berücksichtigt werden müssen, 5/12
- die Beschränkung der Hilfsfrist auf das erste am Notfallort eintreffende Rettungsmittel ist rechtswidrig, sodass der Rettungsdienst auch den Massenanfall von Verletzten planerisch berücksichtigen muss (war in BW bisher nicht so), 6/12
- der Ausschluss aller Notfallverlegungen von einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus aus den Planungen ist rechtswidrig, 7/12
- auch besondere Notfallpatienten, wie z.B. adipöse Patienten oder Säuglinge und Babys haben einen Anspruch auf ein funktionierendes Rettungsdienstsystem. Die fehlende Vorhaltung von Baby-Rettungswagen und Baby-Notarztfahrzeugen verletzt damit die Grundrechte dieser 8/12
besonderen Patientengruppe. Auch der Umstand, dass für den Adipositas-Rettungswagen keinerlei Hilfsfrist gilt, verletzt neben der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand 9/12
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Folgen:
Die Verantwortlichen im baden-württembergischen Rettungsdienst müssen sofort Maßnahmen einleiten, um einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. 10/12
Denn alle Beanstandungen des VGH beruhen darauf, dass die schon seit Jahren geltenden Regelungen des Rettungsdienstgesetzes missachtet werden. Ein Zuwarten bis zu einer Gesetzesänderung 11/12
- die aus verfassungsrechtlichen Gründen wohl kaum hinter der jetzigen Regelung zurückbleiben darf - wäre nicht mit den Grundrechten der baden-württembergsichen Bürger vereinbar. 12/12
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat gestern die vom Innenministerium auf 12 Minuten festgelegte Hilfsfrist für unwirksam erklärt. Ein Versuch der nicht ganz unbefangenen Einordnung. Sie erfolgt ohne Kenntnis der Urteilsbegründung, die erst in ein paar 1/19
Wochen/Monaten vorliegen wird und damit so zurückhaltend wie möglich:
1. Was bedeutet die Entscheidung konkret?
Zunächst, dass für die bodengebundene Notfallrettung in BW eine Hilfsfrist von "möglichst nicht mehr als 10 Minuten und höchstens 15 Minuten" gilt. Das war 2/
(eigentlich) schon immer so, da es genau so durch den Landtag im Rettungsdienstgesetz geregelt wurde (§ 3 Abs. 2 RDG). Aufgrund der Tatsache, dass die „Selbstverwaltung“ im Rettungsdienst, bestehend aus Hilfsorganisationen und 3/