#fakelaw
Mit, excuse my French, 'Erstaunen" nehme ich zur Kenntnis, dass die CR des @profilonline, @anna_thalhammer, ein Interview mit BM @k_edtstadler führt, in dem steht: (1/n)
Der Beschluss des BVerfG, auf den sich @k_edtstadler bezieht, ist aus 2014, 2 BvR 429/12,
Leider erwähnt @edtstadler nicht, dass es eine Entscheidung des BGH aus 2023 gibt, die in Sachen Chat nicht nur viel einschlägiger (und zeitlich näher) ist (2/n)bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…
sondern mehrfach und klar die mögliche Verfassungswidrigkeit der deutschen Bestimmung entgegen BVerfG in den Raum stellt, vgl. insb. hier (3/n)
und auch klarstellt, dass in der CumEx Affäre Tagebuchaufzeichnungen (wohl noch intimere Aufzeichnungen als Chats) zulässigerweise veröffentlicht wurden, weil es sich dabei nicht um "amtliche Dokumente" iSd § 353d dStGB handeln darf.
(Quelle: ) (4/n) bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pre…
Nicht erwähnt wird auch die umfassende verfassungsrechtliche, medienrechtliche und informationsfreiheitsrechtliche Kritik an dieser Bestimmung mit beständiger Bezweiflung ihrer Verfassunsgkonformität, vgl. zB hier , oder hier (5/n)lto.de/recht/hintergr… lto.de/recht/hintergr…
Dass @anna_thalhammer hier nicht nachfragt, sondern nur mit "Na Servas" antwortet (als ginge es hier um eine Bestzeit oder sowas), ist an sich schon "erstaunlich", ist doch mit dem Händen zu greifen, wie eine derartige Norm im Medienstandort Österreich wirken würde (6/n).
Noch erstaunlicher wird dies, wenn man weiß, dass es zu exakt diesem Thema vor wenigen Tagen eine Podiumsdiskussion zum Thema gab, vgl. .
Auf dem Podium u.a. : @anna_thalhammer und ich. (7/n)kalender.univie.ac.at/einzelansicht/…
Wie dort umfassend erörtert, ist nicht alles, was hinkt, ein Vergleich, ist das in 🇦🇹 leider übliche "In 🇩🇪 ist die Rechtlage genau so" meistens falsch und haben wir ein massives Problem mit simplifizierendem #Fakelaw in diesem Land, leider auch im @profilonline (8/n).