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Sep 19, 2024 1 tweets 1 min read Read on X
#wirecard #wirecardsaga #medienskandal

Im Oktober (!) internationalen Haftbefehl gegen Marsalek, erst 2021 hat StA angefangen, Konten genauer anzuschauen. Bellenhaus musste nicht im PUA erscheinen. Wer entschied das?@FabioDeMasi @meyerar @MatthiasHauer profil.at/wirtschaft/ins…

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Aug 9
#wirecard
Sommerpause in der Stadt.

archive.is/pYgfHImage
#wirecard

Zehn entscheidende Sachverhalte für den Prozess wirecard.

Teil 1:
der sogenannte "Kronzeuge" ist ein Lügner.

---

„Wenn das Fundament bricht – und der Rechtsstaat mit“

Oliver Bellenhaus ist im Wirecard-Prozess Kronzeuge der Anklage. Der BGH fordert bei Kronzeugen „besondere Sorgfalt und kritische Würdigung“ (BGH, Urt. v. 29.07.1999 – 1 StR 618/98). Wer – wie Bellenhaus – nachweislich zentrale Tatsachen verschweigt, verletzt seine Wahrheitspflicht (§ 153 StGB): „Ein Zeuge verletzt seine Wahrheitspflicht, wenn er … verschweigt“ (BGH, Beschl. v. 23.11.2020 – 5 StR 172/20). Glaubwürdigkeit ist unteilbar. Glaubt das Gericht trotz erwiesener Lüge in einem Kernpunkt den übrigen Aussagen, liegt ein Beweiswürdigungsfehler vor. Der BGH verlangt hier eine ausdrückliche Begründung (BGH, Beschl. v. 15.01.2015 – 1 StR 562/14); fehlt sie, verstößt dies gegen § 261 StPO und ist revisionsanfällig (BGH, Beschl. v. 25.08.2021 – 3 StR 359/21).

Würdigung:
Die Beweisaufnahme hat sich als lückenhaft erwiesen. Das Gericht versucht nun, die Anklage immer weiter zu kürzen, um die Schwäche der Beweise zu kaschieren. Bellenhaus ist unstrittig das Fundament der Anklage – und dieses Fundament ist faktisch zerbrochen. Wenn wir zulassen, dass trotzdem ein Urteil fällt, aus welchen Gründen auch immer, zerstören wir auch das Fundament des Rechtsstaats – und das im größten Wirtschaftsstrafprozess unserer Geschichte.

Aufruf:
Ich formuliere dies bewusst juristisch, um mich klar von Verschwörungstheorien abzugrenzen. Aber es ist letztlich ganz einfach:
Ein Urteil, das auf einer Lüge basiert, ist ein Justizskandal.
Und dieser Justizskandal ist längst kein fernes Wetterleuchten mehr.
In diesem Verfahren brennt der Rechtsstaat.
Wir müssen löschen – und zwar sofort.

stoppt Stadelheim!
stopptstadelheim.de
#wirecard
sommerpause im Prozess wirecard - keine sommerpause für mich...

zehn entscheidende Sachverhalte für den Prozess wirecard.

Teil 2 – Die einfache Geschichte, die den Rechtsstaat ersetzt

Nach dem Wirecard-Zusammenbruch stand Deutschland unter Schock, die Staatsanwaltschaft unter massivem Druck. In Rekordzeit präsentierte sie der Öffentlichkeit ein Narrativ: Markus Braun – absolutistischer Herrscher, genialer Betrüger, machtloses Umfeld. Eine klare Schuldzuweisung, ein beruhigendes Bild vom starken Rechtsstaat.

Doch dieses Bild war ein Bluff. Die Ermittlungen beruhten von Anfang an auf einer Theorie, alternative Erklärungen wurden nicht geprüft. Das Gericht hätte korrigieren müssen – tat es aber nicht. So entstand das Drama-Dreieck: Täter Braun, Opfer wir alle, Retter der Rechtsstaat.

Heute ist klar: Diese Legende ist nicht haltbar. Wir dürfen als Gesellschaft nicht akzeptieren, dass ein Urteil auf einem solchen Fundament steht. Ich rufe dringend dazu auf: Hinschauen – bevor es zu spät ist.
Read 12 tweets
Jul 27
#wirecard #anklage #beweise

Beweisführung der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf eine Vielzahl von Beweismitteln, darunter interne Dokumente, E-Mail-Korrespondenz, Aussagen der Mitbeschuldigten und Erkenntnisse aus der KPMG-Sonderuntersuchung. Die Beweisführung gliedert sich im Wesentlichen in folgende Bereiche:
1. Nicht-Existenz des TPA-Geschäfts

Die angeblichen Umsätze mit den Drittpartnern PayEasy, Senjo Payment und Al Alam waren laut Anklage vollständig fingiert. Die Beweise dafür:

Keine realen Handelsbeziehungen: Es existierten weder Händlervermittlungen noch Transaktionsdokumentationen, wie sie bei einem Zahlungsabwickler üblich wären.

Keine technische Anbindung: Interne IT-Experten gaben an, dass eine Einbindung der TPA-Partner in die Systeme der Wirecard nie erfolgte – obwohl dies vertraglich vorgesehen war.

Keine Kontrolle durch Compliance oder Legal: Die Rechtsabteilung von Wirecard war an keinem der TPA-Verträge beteiligt, und die Compliance-Abteilung fand keine nachvollziehbaren Belege für operative Aktivitäten.

Täuschung bei Transaktionsdaten: Die an EY und KPMG übermittelten Transaktionslisten konnten durch Visa und Mastercard nicht verifiziert werden. Sie stammten mutmaßlich aus internen Wirecard-Systemen und waren abgeändert.

2. Fiktive Treuhandguthaben

Ein weiterer Kernpunkt der Täuschung war die Bilanzierung angeblicher Treuhandguthaben:

Keine Konten bei OCBC und DBS: Die von Wirecard genannten Konten existierten nach Auskunft der Banken nicht.

Gefälschte Saldenbestätigungen: Laut Aussage von Bellenhaus wurden PDF-Dateien mit angeblichen Bestätigungen manuell erzeugt – inklusive eingefügter Unterschriften und Stempel.

Widersprüche bei Formaten: Mehrere Saldenbestätigungen verwendeten das deutsche Zahlenformat, obwohl der angebliche Treuhänder in Singapur saß.

Mehrfachverwendung von Kontonummern: Dieselben Kontonummern tauchten für unterschiedliche wirtschaftlich Berechtigte auf – ein klares Indiz für Manipulation.

3. Einsatz von MCA-Finanzierungen zur Bilanzkosmetik

Ein zentrales Beweiselement sind die sogenannten MCA-Finanzierungen über insgesamt 250 Millionen Euro:

Verträge rückdatiert und inhaltlich fehlerhaft: Die Vereinbarungen mit Al Alam und PayEasy wurden nachweislich erst Monate später erstellt – mit falschen Firmennamen und unplausiblen Rahmenbedingungen.

Keine Buchhaltungsbelege vorhanden: Die Buchungen erfolgten teilweise erst sechs Monate nach der angeblichen Auszahlung. In vielen Fällen fehlten Anweisungen oder Zahlungsbelege vollständig.

Technische Rückdatierung von E-Mails: Um den Schein der Rechtmäßigkeit zu wahren, wurden PDF-Dateien mit angeblichen Anweisungen erzeugt – die Systemzeit der Computer wurde manipuliert.

Zweck: Bilanzkosmetik: Die MCA-Vorgänge wurden nachträglich konstruiert, um zuvor bereits bilanzierten, aber nicht existenten TPA-Forderungen einen scheinbar realwirtschaftlichen Hintergrund zu geben. Sie wurden konzernintern als durch „existente Transaktionen“ gedeckt dargestellt, obwohl dies nicht der Fall war.

4. Beteiligung und Vorsatz von Dr. Braun

Die Staatsanwaltschaft sieht den früheren CEO Dr. Markus Braun als zentrale Figur im Täuschungssystem:

Tief in Zahlenprozesse eingebunden: Aussagen von mehreren Zeugen belegen, dass Braun regelmäßig in Detailgespräche zu Umsatz- und Bilanzdaten involviert war.

Wusste um fehlende Grundlagen: Interne E-Mails zeigen, dass er über fehlende Händler, fehlende Verträge und Datenprobleme informiert war – etwa im Kontext der SoftBank-Due-Diligence.

Aktive Täuschung von Investoren: Statt Klarheit zu schaffen, wurden SoftBank und andere Investoren mit Stand-alone-Rechnern und gefilterten Excel-Tabellen abgespeist.

Bilanzziele wurden "passend gemacht": Mehrere Mitarbeiter schilderten, dass die Zielvorgaben von Braun an der Markterwartung orientiert waren – nicht an der Realität. Geschäftsvorfälle wurden „nachgereicht“, wenn Zahlen nicht ausreichten.

5. Bewertung der Verteidigungsstrategie

Die Staatsanwaltschaft weist das von der Verteidigung entworfene Alternativszenario – ein veruntreutes „Schatten-TPA-Geschäft“ – entschieden zurück:

Keine Belege für reales Volumen: Die von der Verteidigung herangezogenen Zahlungsflüsse zeigen keine Struktur, wie sie bei echten Kreditkarten-Transaktionen üblich wäre.

Widersprüche in Logik und Fakten: Teilweise werden Händler, die nie bei Wirecard angebunden waren, willkürlich als „verlorene Kunden“ dargestellt. Auch behauptete Vermittlungsprovisionen sind nicht nachgewiesen.

Selbst bei Wahrheitsgehalt irrelevant: Auch wenn es vereinzelt Veruntreuungen gegeben hätte, bliebe der Tatbestand der unrichtigen Darstellung bestehen – denn die Bilanzen basierten auf nicht existenten Vermögenswerten, unabhängig von einem etwaigen „Schattenumsatz“.

Fazit:

Die Staatsanwaltschaft sieht den Tatnachweis umfassend erbracht. Der Wirecard-Konzern baute über Jahre hinweg ein Scheingeschäft auf, das durch gefälschte Bestätigungen, manipulierte Verträge und nachträglich erzeugte Finanzierungsdokumente gestützt wurde. Das angebliche TPA-Geschäft existierte nicht. Die MCA-Finanzierungen dienten der nachträglichen Legitimierung erfundener Forderungen. Dr. Braun und seine Mitangeklagten agierten dabei mit hoher krimineller Energie, um das Unternehmen künstlich aufzublähen, Investoren zu täuschen und Finanzmittel zu erschließen, auf die es bei korrekter Darstellung keinen Anspruch gehabt hätte.
#wirecard

Stoppt Stadelheim!

I. Ausgangspunkt der Anklageannahme

Die Anklage im Verfahren gegen frühere Verantwortliche der Wirecard AG beruht in wesentlichen Teilen auf der Annahme, dass das sogenannte TPA-Geschäft („Third Party Acquiring“) zu keinem Zeitpunkt real existierte. Sämtliche Umsätze, Forderungen und angeblichen Treuhandguthaben in diesem Zusammenhang seien vollständig fingiert worden. Auf dieser Grundlage erhebt die Anklage Vorwürfe der unrichtigen Darstellung (§ 331 HGB), des Betruges (§ 263 StGB, insb. in bandenmäßiger Begehung), der Marktmanipulation (§ 400 AktG) und des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB).

Ein zentrales Element der Beweisführung ist dabei die Behauptung, dass die Hauptangeklagten – insbesondere Dr. Markus Braun und Stephan von Erffa – über die vollständige Nichtexistenz des TPA-Geschäfts in vollem Umfang unterrichtet gewesen seien und gleichwohl entsprechende Informationen zur Bilanzierung, zu Treuhandguthaben sowie gegenüber Banken, Investoren und Öffentlichkeit verbreitet bzw. autorisiert hätten.

II. Prozessuale Bedeutung einer abweichenden Tatsachengrundlage

Sollte sich im Verlauf der Beweisaufnahme – wie zunehmend absehbar – herausstellen, dass die Annahme eines vollständig erfundenen TPA-Geschäfts nicht zutrifft, also objektiv falsch ist, so hätte dies erhebliche rechtliche Konsequenzen für die Bewertung des Tatnachweises.

Fehlender objektiver Tatbestand

Sowohl § 331 HGB als auch § 264a StGB setzen voraus, dass die getätigten Angaben zur wirtschaftlichen Lage objektiv unrichtig sind. Eine vollständig richtige Darstellung ist nicht erforderlich, wohl aber eine wesentliche inhaltliche Abweichung von der tatsächlichen Geschäftslage. Wenn aber ein Teil des TPA-Geschäfts real existierte (z. B. durch tatsächliche Transaktionen, Plattformbetrieb, Händlerverträge), fehlt es bereits an der für eine Strafbarkeit notwendigen objektiven Falschdarstellung.

Unmöglichkeit des Vorsatznachweises

Die Beweislast für den Vorsatz liegt bei der Staatsanwaltschaft. Ist das TPA-Geschäft entgegen der Anklageannahme nicht vollständig erfunden gewesen, lässt sich ein durchgreifender Täuschungsvorsatz nur dann nachweisen, wenn die Angeklagten über die vollständige Unrichtigkeit dennoch sicher Kenntnis hatten. Sollte dies nicht der Fall sein – etwa weil reale Geschäftsvorgänge oder Vermögenswerte vorlagen oder als plausibel angesehen wurden –, entfällt die subjektive Tatseite. Ein etwaiger Irrtum über die Bewertung einzelner Bilanzpositionen wäre – strafrechtlich betrachtet – unbeachtlich.

Keine Grundlage für bandenmäßige Begehung

Das Tatmerkmal der Bande nach § 263 Abs. 5 StGB erfordert eine auf Wiederholung angelegte, bewusste und gewollte Zusammenarbeit zur Begehung rechtswidriger Taten. Dieses strukturprägende Merkmal ist nur dann tragfähig, wenn alle Beteiligten Kenntnis vom gemeinsamen, unrechtmäßigen Ziel – hier: einer vollständigen Täuschung durch ein Scheingeschäft – hatten. Bei objektiv teilweiser Geschäftstätigkeit und fehlender Beweisbarkeit eines bewussten Täuschungswillens entfällt auch dieses Qualifikationsmerkmal.

Marktbezogene Delikte (z. B. § 400 AktG)

Auch die Veröffentlichungen gegenüber Kapitalmärkten können nur dann tatbestandsrelevant sein, wenn sie objektiv unrichtig und subjektiv vorsätzlich abgegeben wurden. Sollte sich das als Grundlage verwendete Geschäftsmodell (zumindest teilweise) als real erweisen, fehlt es bereits an der notwendigen objektiven Erheblichkeit, um den Tatbestand der Marktmanipulation zu erfüllen.

III. Rechtliche Konsequenz

Wenn sich die zentrale Tatsachenbehauptung der Anklage – die vollständige Nichtexistenz des TPA-Geschäfts – als falsch oder nicht beweisbar erweist, ist der auf ihr basierende Tatnachweis in wesentlichen Punkten nicht tragfähig. Dies gilt sowohl für den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand. Eine strafrechtliche Verurteilung ist unter diesen Voraussetzungen rechtlich ausgeschlossen.

Der Maßstab für die richterliche Überzeugungsbildung ist § 261 StPO. Danach dürfen nur solche Tatsachen der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, von deren Wahrheit das Gericht überzeugt ist. Bestehen in Bezug auf die zentrale Annahme der Anklage (Totalfiktion) berechtigte Zweifel – oder wird deren Unrichtigkeit nachgewiesen –, entfällt die Grundlage für eine Verurteilung in sämtlichen damit verknüpften Anklagepunkten.

IV. Zusammenfassung

Die Anklage ist in ihrer gesamten Konstruktion auf die Behauptung gestützt, das TPA-Geschäft habe niemals existiert. Sollte sich diese Prämisse als objektiv unzutreffend herausstellen, fällt der zugrunde gelegte Tatkomplex – insbesondere im Hinblick auf die unrichtige Darstellung, den Betrugstatbestand und die Annahme bandenmäßigen Vorgehens – in sich zusammen. Der Strafvorwurf ist in diesem Fall nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Ein strafrechtliches Urteil kann nicht auf einer objektiv falschen Tatsachengrundlage ergehen.
Der Nachweis der Tathandlungen obliegt der Anklage. Wird dieser nicht erbracht – oder widerlegt –, entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit.
#wirecard

Schaut hin – hier droht ein totales Debakel!
Zum drohenden Zusammenbruch des Wirecard-Verfahrens und seinen juristischen, institutionellen und gesellschaftlichen Folgen

Die Anklage gegen Dr. Markus Braun und andere ehemalige Wirecard-Verantwortliche gilt als eines der bedeutendsten Wirtschaftsstrafverfahren der Bundesrepublik. Doch je weiter die Beweisaufnahme voranschreitet, desto deutlicher wird: Die zentrale These der Anklage – dass das sogenannte TPA-Geschäft von Anfang an vollständig erfunden war – steht faktisch auf tönernen Füßen.

Seit Jahren liegen Hinweise vor, die das offizielle Anklagenarrativ in Frage stellen:

Presseberichte (seit 2021), Schriftsätze mit Gegenbelegen, Aussagen von Whistleblowern aus Singapur und München, verteidigerseitige Anträge mit substanziellen Zweifeln – und zuletzt eine zunehmend erkennbare strukturelle Inkonsistenz der Beweisführung selbst.

Wenn sich herausstellt, dass die Totalfiktion des TPA-Geschäfts nicht belegbar oder objektiv falsch ist, steht nicht nur ein einzelner Vorwurf auf dem Spiel – sondern das gesamte Verfahren droht, in sich zusammenzubrechen. Und mit ihm: die Chance auf eine sachlich richtige, rechtlich tragfähige und gesellschaftlich akzeptierte Aufarbeitung des größten Finanzskandals der Nachkriegsgeschichte.

I. Die zentrale Anklageprämisse

Die Anklage geht davon aus:

- Das TPA-Geschäft habe nie existiert – es sei vollständig fingiert gewesen.

- Die Angeklagten – insbesondere Braun und von Erffa – hätten dies gewusst.

- Gleichwohl hätten sie dieses „Scheingeschäft“ in Bilanzen, Investoreninformationen und Finanzierungsgesprächen dargestellt, um Kapital zu erschleichen.

Nur auf dieser Grundlage lassen sich die erhobenen Vorwürfe begründen: Bandenmäßiger Betrug, unrichtige Darstellung, Marktmanipulation, Kapitalanlagebetrug. Doch diese Grundlage gerät ins Wanken.

II. Was, wenn die Prämisse falsch ist?

Sollte sich herausstellen – und erste Anzeichen deuten darauf hin –, dass das TPA-Geschäft:

- zumindest in Teilen real existierte (Plattformen, Transaktionen, Händler),

- wirtschaftlich nicht durchweg fingiert war,

- und den Beschuldigten keine sichere Kenntnis einer Totalfiktion nachgewiesen werden kann,

dann ist die gesamte Anklagekonstruktion rechtlich nicht mehr tragfähig.

Die Folgen im Einzelnen:

§ 331 HGB / § 264a StGB: Keine objektiv falsche Darstellung → kein Straftatbestand.

§ 263 StGB: Kein nachweisbarer Vorsatz zur Täuschung → keine Strafbarkeit.

§ 263 Abs. 5 StGB (Bande): Keine gemeinsame kriminelle Zwecksetzung → keine Qualifikation.

§ 400 AktG: Keine klar unwahren kursrelevanten Angaben → keine Marktmanipulation.

Die Voraussetzungen für eine Verurteilung sind in einem solchen Fall nicht erfüllt. Das Verfahren müsste teilweise freisprechend, teilweise nach § 154 StPO eingestellt werden.

III. Aber es geht um mehr als einen Freispruch

Ein solches Verfahrensende wäre kein Erfolg der Verteidigung – sondern ein institutionelles Versagen der Strafverfolgung.

Denn ein fehlgeleitetes Hauptverfahren:

- verbraucht das Verfahrensmonopol: Nach einem Freispruch oder einer Einstellung kann nicht erneut wegen derselben Taten angeklagt werden (Art. 103 Abs. 3 GG).

- verspielt die Chance auf eine sachlich begründete Verurteilung, sollte sich später doch strafbares Verhalten rekonstruieren lassen.

- untergräbt das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Justiz, gerade im Bereich komplexer Wirtschaftskriminalität.

Wenn dieses Verfahren auf einer unzutreffenden Hypothese geführt wird – und daran scheitert – wird nicht nur eine Person verfehlt angeklagt, sondern das gesamte System der rechtsstaatlichen Aufarbeitung irreversibel beschädigt.

IV. Der eigentliche Skandal droht erst noch

Dass Staatsanwaltschaften Fehler machen, gehört zum System. Dass Beweise sich anders entwickeln als erwartet, ist Teil prozessualer Realität.

Aber dass seit Jahren deutliche Gegenbelege, Whistleblower-Informationen und substanzielle Zweifel systematisch ignoriert oder als bloße Verteidigungsstrategie abgetan werden, ist nicht mehr nachvollziehbar – und nicht mehr hinnehmbar.

V. Appell: Schaut hin. Handelt jetzt.

Dies ist kein Plädoyer für Unschuld. Es ist ein Appell für sachliche Prüfung, prozessuale Redlichkeit und intellektuelle Unabhängigkeit.

Die Justiz ist nur dann stark, wenn sie den Mut hat, eigene Hypothesen infrage zu stellen. Und sie ist nur dann glaubwürdig, wenn sie offen ist für Korrektur – bevor es zu spät ist.

Schaut hin. Denn hier droht ein totales Debakel.

Nicht für eine Person – sondern für die rechtsstaatliche Aufarbeitung des größten Finanzskandals unserer Zeit.

Ergänzung zum Appell: Die Grenze der richterlichen Unabhängigkeit ist das Recht

Oft wird – auch in politischer Verantwortung – argumentiert, man könne oder dürfe in ein laufendes Verfahren nicht „eingreifen“, weil die Justiz unabhängig sei. Das ist verfassungsrechtlich verkürzt und irreführend.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein Schutzrecht der Richter – nicht ein Freibrief für institutionelles Versagen. Sie schützt vor unzulässiger Einflussnahme, nicht vor verfassungsrechtlicher Verantwortung. Sie bedeutet nicht, dass niemand hinschauen darf – oder muss.

Art. 20 Abs. 3 GG:
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Art. 97 Abs. 1 GG:
„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“

Art. 86 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung:
„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“

Das bedeutet: Die Grenze der richterlichen Unabhängigkeit ist das Gesetz selbst.

Wenn die Rechtsbindung missachtet wird, ist nicht das Einschreiten verfassungswidrig – sondern das Unterlassen.

STOPPT STADELHEIM!
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Jul 26
#wirecard

Was nicht sein darf, das gibt es nicht. Wir sind Bayern.

Kontext:
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2018 wurde Bellenhaus von EY zur Firma PMFG befragt.
– Bis dahin kannte er PMFG nicht, obwohl ein Vertrag von 2017 existierte, den er selbst unterschrieben hatte.
Problemstellung:
Laut Marsalek war PMFG ein potenzieller Kunde, dem die Wirecard-Issuing-Plattform zu „schwerfällig und ineffizient“ gewesen sei.
Wirecard wollte dem Kunden dennoch eine Lösung bieten.
Xware-Lösung:
Bellenhaus bat daraufhin den Entwickler und Eigentümer der Software Xware,
– die Xware-Software samt Quellcode (Source Code) an PMFG bereitzustellen.
– Die Software war vorher über viele Jahre bei Wirecard Card Solutions im Einsatz gewesen.

Rechnungsstellung:
Bellenhaus erhielt eine E-Mail-Rechnung über 10 Millionen Euro von PMFG.
– Er äußerte Zweifel an der Rechnung, da sie nicht den Anforderungen von Wirecard entsprach
– Keine Purchase Order Number, keine Budgetierung vorhanden.
Reaktion Marsalek:
Marsalek sagte, die Rechnung solle einfach „in den Buchungsprozess“ gegeben werden,
– alles Weitere werde er selbst veranlassen.
– Die Rechnung wurde sofort vom Gesamtvorstand genehmigt und bezahlt.
Nachgang:
Die Software wurde danach nicht weiter gepflegt.
– Für Bellenhaus war das Ganze ein Versuch, ein Projekt zu retten, das offensichtlich in Schieflage geraten war.

Zusammenfassung:
Xware war eine bestehende Softwarelösung, die bereits bei Wirecard im Einsatz gewesen war.
Bellenhaus vermittelte sie auf Wunsch von Marsalek an die Firma PMFG, die angeblich eine schlankere Plattform benötigte.
Obwohl formale Kriterien (wie Budget und Bestellnummer) fehlten, wurde eine 10-Millionen-Euro-Rechnung sofort bezahlt.
Die Software wurde danach nicht genutzt oder weiterentwickelt – was stark auf eine Scheintransaktion hindeutet.
@Nicoles44180590 #wirecard wer ist dieser Entwickler und Inhaber der xware?
@Nicoles44180590 #wirecard David Lais, Thomas Kurt Heinrich Koch
#xware42 #symtric

oder eben nicht? ist xware = xware42? Image
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Jul 25
#wirecard @AAn1ma

"„Was passiert jetzt mit mir?“

Bellenhaus hat damals Geld in eine  Stiftung abgezweigt – wann ihm das in den Vernehmungen zum ersten Mal vorgehalten wurde, könne sie nicht sagen. Ein Schreiben von Mitte Juli 2020 der Bundes-Geldwäsche-Einheit FIU an die Staatsanwaltschaft München hierzu habe sie erst Jahre später gesehen.

Bellenhaus habe vor seiner ersten Vernehmung eine Stellungnahme abgegeben, in der er andeutete, dass die Umsätze des Drittpartners Al Alam „aufgebläht“ wurden. „Das war für mich ein Highlight“, sagt Bäumler-Hösl.

Dann, das erste Beschuldigtengespräch am 6. Juli 2020. „Wir versuchen, eine gemütliche Atmosphäre zu schaffen bei Vernehmungen“, sagt sie. Es gebe ein Glas Wasser oder auch einen Kaffee, in den peniblen Protokollen der Staatsanwaltschaft stehe sogar, wann der Verteidiger von Bellenhaus Kekse essen wollte.

In dem Gespräch sei Bellenhaus jedoch bemüht gewesen, seine Angaben aus der Stellungnahme abzuschwächen. „Er hat versucht, sich rauszuwinden, seine Rolle zu schmälern.“ Auch habe er damals niemanden mehr belastet.
„Wie Schuljungs, die einen Streich nach dem anderen spielen“

Bellenhaus kam in U-Haft – und dort überdachte er seine Situation. Am 15. Juli 2020, beim zweiten Gespräch habe Bellenhaus geweint und gesagt: „Die lassen mich hier versauern.“ Der ehemalige Chefbuchhalter Stephan von Erffa sei doch ein weitaus besserer Kronzeuge. Doch dann packte er aus, sagte, dass das Drittpartnergeschäft erfunden wurde, dass es „null Komma null“ Umsatz gegeben habe. Tragende Säulen des Betrugs seien er selbst, Marsalek von Erffa und eben Braun gewesen, der die Gruppe anspornte, gute Zahlen zu liefern, die das tatsächliche Geschäft nicht hergab. Man sei aus dem Betrug nicht mehr herausgekommen. „Wie Schuljungs, die einen Streich nach dem anderen spielen – und werden nicht erwischt. Bis zum Schluss nicht“, sagt Bäumler-Hösl.

Nach dieser Vernehmung soll Bellenhaus gesagt haben: „Was passiert jetzt mit mir?“ – Bäumler-Hösl will ihm geantwortet haben: „Sie gehen jetzt zurück ins Gefängnis.“ Heute sagt sie, sie habe das im „wohlmeinenden Sinne“ gemeint, weil Bellenhaus sich im Gefängnis darüber Gedanken machen konnte, was er machen wollte.

wiwo.de/unternehmen/di…
#wirecard

Das wäre auch schlüssig: Man hat das Geschäft "aufgebläht" und veruntreut zugleich... Wegen der stets spät gelieferten, aber grandiosen Zahlen war Braun glücklich, woher das Geld kam? Besser nicht wissen...

Braun habe sie darüber aufgeklärt, dass früher etwa 70 Prozent des Umsatzes aus der „Erwachsenenunterhaltung“ kamen, also aus der Zahlungsabwicklung von Porno und Glücksspiel. Die Ermittler hätten schon mal nachgefragt, weil Braun den Bereich „etwas verschämt“ umschrieb.
#wirecard

Bäumler- Hösl sagt, sie habe auch Brauns Reaktion nicht verstanden, als ihm Marsalek mitten in der Sonderuntersuchung mitteilte, dass man den Treuhänder gewechselt habe, der auf die angeblichen Milliardengewinne aus dem Drittpartnergeschäft aufpasste. Braun habe ihnen gesagt, dass Marsalek das mit Durchsuchungen der Behörden in Singapur gegen den vorigen Treuhänder begründete. Doch diese Durchsuchungen hätten viele Monate vor dem Treuhänder-Wechsel stattgefunden.

Nur am Rande: ist sich HBH mit dieser ihrer Aussage sicher?

Der Treuhänder sei ja bereits Ende 2019 ausgetauscht worden. Kann es nicht sein, dass Shanmugaratnam und/oder die mit ihm verbundenen Leute wegen KPMG kalte Füße bekommen haben, da ja jetzt sicher war,m dass die Larifari-Untersuchnmzngen von EY nicht mehr ausreichen?

Macht sie nicht einen krassen logischen Fehler, indem sie quasi "voraussetzt", Braun habe alles gewusst=

Ist diese Einordnung der HBH nicht vor dem Hintergrund des damaligen Wissens zu bewerten und nicht aus heutiger Sicht, wo ein eindeutiges Tatbild als "gesichert" gilt?

Braun ist ausgerastet, als er das mit dem treuhänder erfahren hat. Er hat tatsächlich nicht mit dem Rauswurf Marsaleks reagiert. Er sagte eher "Augen zu und druch".

Man stelle sich vor, er hätte Marsalek im März 2020 gefeuert! Was wäre mit dem Kurs passiert?

Man hatte schon einmal einen COO entlassen, das war im Jahr 2010. Das haben viele vergessen - Martkus Braun sicher nicht!

Rüdiger Trautmann! Den Vorgänger von Marsalek. ASls COO jedefalls. Oder auch als Veruntreuungsmanager?
Read 24 tweets
Jul 22
#wirecard

es sind mehrere entscheidende Fehler passiert bei der "Aufklärung" des "sogenannten" Wirecardskandals

wenn ich von einem "sogenannten Skandal" spreche, wird das zunächst auf Unverständnis stoßen... denn natürlich war da ein Skandal... aber was genau war der Skandal?
#wirecard

folgende Frage an eine KI:
" was war der wirecard Skandal, wenn du dich auf fünf Worte beschränken musst?"

Wirecard-Skandal in fünf Schlagworten:

1. Bilanzfälschung

2. Scheinfirmen

3. Betrug

4. KPMG-Sonderprüfung

5. Flucht von Jan Marsalek

und was war oder ist "euer" wirecard Skandal?
#wirecard
vielleicht beginnt das Problem für mich bereits an dieser Stelle...
denn ich verstehe unter dem wirecard Skandal etwas völlig anderes...

ich lasse das mal so stehen...
Antworten bekomme ich selber, aber was war denn für euch eigentlich der wirecard Skandal?

und was ist für euch daraus geworden oder heute noch interessant?

Olaf Scholz?
der Spion?Image
Read 13 tweets
Jul 13
#wirecard wie Butter, die nicht in den Kühlschrank geräumt wird...

@grok welche Forderungen werden im Insovenzverfahren Wirecard gestellt insgesamt?
#Wirecard

Im Insolvenzverfahren der Wirecard AG wurden insgesamt Gläubigerforderungen in Höhe von etwa 15,4 Milliarden Euro angemeldet. Davon entfallen rund 8,6 Milliarden Euro auf Schadensersatzansprüche von etwa 52.000 Aktionären, die Ersatz für ihre Kursverluste fordern. Die restlichen Forderungen stammen von anderen Gläubigern, wie beispielsweise Banken und ehemaligen Angestellten. Der Insolvenzverwalter Michael Jaffé hat jedoch nur etwa 650 Millionen Euro aus der Insolvenzmasse gesichert, was bedeutet, dass die Gläubiger voraussichtlich nur einen Bruchteil ihrer Forderungen erhalten werden. Die genaue Verteilung hängt von der noch ausstehenden Klärung der Rangfrage durch den Bundesgerichtshof ab.

Tja, Grok, da irrst Du Dich aber gewaltig...
#Wirecard
Also einige Millionen gehen flöten, weil man doch einigen Leutchen Dividenden gezahlt hat... und ob man die gut 3 Mio von Braun bekommt?
Der hatte 7 % der Aktien?
Wenn man sich aber nun mit einigen Leutchen auf Vergleiche geeinigt hat in Höhe von fast auch 3 Mio €, welche Leutchen waren das dann und wieviele Aktien hatten die denn? Mehr als Braun?

51.800 Aktionäre haben etwa € 8,5 Mrd. angemeldet. Soweit, sogut.

Bleiben für alle übrigen Gläubiger also so etwa 7 Milliarden. Das sind doch dann aber nicht mehr so viele, oder? Die haben dann pro Kopf schon etwas andere Forderungen als Seefahrer... und bessere Anwälte...

wer weiß, wer da am Ende Geld sieht - klar ist nur, wer keines sehen wird
Read 57 tweets

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