In Sachsen-Anhalt wird über ein "Notparlament" diskutiert, konkrete Vorschläge wie die Arbeitsfähigkeit des #ltlsa erhalten werden soll, sind jedoch kaum öffentlich. Dabei gerät offenbar das Rechtsstaatsprinzip in der Debatte unter die Räder, es gibt keine "Rufweite" der 1/
Verfassung. Art. 20 III GG bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, das ist keine freundliche Empfehlung, sondern gilt auch in einer Epidemie. Die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt kennt kein "Notparlament" (wie Sachsen) oder die Bestätigung von 2/
"Notverordnungen" (wie Niedersachsen), wo es diese Regelungen gibt sind derzeit ihre Voraussetzungen nicht erfüllt (u.a. Parlament müsste gehindert sein sich zu versammeln). Der #ltlsa ist gemäß Art. 51 II Landesverfassung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner 3/
Mitglieder anwesend ist. Das erlaubt die Anwesenheit von Abgeordneten auf Basis einer freiwilligen Übereinkunft von 87 auf zB 45 zu reduzieren unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse (Pairing). Erzwingen lässt sich das nicht (Eingriff in das freie Mandat). Jedoch sind ohnehin 4/
erstmal alle technischen Lösungen auszuschöpfen. So könnte der #ltlsa (wie Bremen) unter Wahrung der Abstandsregeln an einem anderen Ort (zB Messehalle) seine Sitzungen abhalten. Gleichzeitig braucht es dringend Lösungen um die Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse wieder her- 5/
zustellen. Hierzu könnte man die Geschäftsordnung des Landtags so ändern, dass Ausschüsse per Video- oder Audiokonferenz ihre Sitzungen abhalten können. Wollte man auch die Sitzungen des Landtags "digitalisieren" bedürfte es wohl einer Verfassungsänderung (vgl. dazu das 6/
Gutachten aus Brandenburg parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/EL…). Dass die Landesregierung in bisher unbekanntem Maß in Grundrechte eingreift während der Landtag kaum über ein Minimum arbeitsfähig ist, stellt einen demokratietheoretisch und verfassungsrechtlich sehr bedenklichen Zustand 7/
dar der schnell beseitigt werden muss (siehe auch Möllers in @Verfassungsblog verfassungsblog.de/ueber-den-schu…). Wer eine Diskussion über ein Notparlament demokratisch führen will, muss konkrete Vorschläge vorlegen, die öffentlich diskutiert werden können. Gleichzeitig muss alles im 8/
Rahmen der Verfassung mögliche getan werden, damit der Landtag – mehr noch als in "normalen" Zeiten – seiner Rolle gerecht wird. Parl. Demokratie vollzieht sich in Verfahren, die sich aus der Verfassung ergeben, nicht in deren "Rufweite". 9/9
Klarstellend ist aber wichtig @StriegSe zielt mit seinem Vorschlag auf eine Lösung für den in der Verfassung nicht geregelten Zustand ab wenn der #ltlsa faktisch nicht mehr beschlussfähig ist (weil zu viele MdLs in Quarantäne) und will diesen Fall regeln. Das ist 10/
das Argument, dass eine Regelungslücke (der Verfassung) dem Parlament die Möglichkeit (und die Notwendigkeit) eröffnet, in diesem Zustand dennoch handlungsfähig zu bleiben (ohne die Verfassung zu ändern). Dem lässt sich entgegnen, dass wenn das Problem jetzt schon absehbar 11/
ist, der verfassungsgebende Gesetzgeber auch jetzt gefordert ist eine Lösung in der Verfassung zu normieren, statt sich im Eintreten des Falls in einem ungeregelten Zustand wiederzufinden. Arg. dagegen: Keine Verfassungsänderungen in der Krise. 12/12
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