Fabio De Masi 🦩 Profile picture
MdEP, Co-Vorsitzender des BSW, Ökonom

Jul 10, 2020, 16 tweets

Ein paar Kommentare zur Einordnung des Schlussantrages des Generalanwaltes des #EuGH im Verfahren De Masi/Varoufakis vs ECB.

Wir haben in dem Verfahren vier Rechtsmittelgründe gegen das Urteil des EuG geltend gemacht. Nur auf einen davon beziehen sich die Ausführungen des Generalanwalts.

Dieser, nach Auffassung des Generalanwalts erfolgreiche, Rechtsmittelgrund beinhaltet den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses der EZB 2004/258.

Darin geht es um Ausnahme der Transparenzregelung: „(3) Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb der EZB oder mit den NZBen wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, […]“.

Wir haben geltend gemacht, dass das Rechtsgutachten nicht in diesen Anwendungsbereich der Transparenzausnahmen führt, weil es in keinem Zusammenhang mit einem konkreten Entscheidungsprozess der EZB steht.

Der Generalanwalt legt in seiner Stellungnahme nun ab Rn. 61 den Begriff „interner Gebrauch“ aus und kommt abstrakt zu dem Ergebnis, dass Art. 4 Abs. 3 EZB 2004/258 (s.o.) als Ausnahme vom Recht auf Zugang zu den Dokumenten nur diese Dokumente betrifft, (...)

(...) die im Rahmen eines bestimmten, zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zugang noch laufenden oder abgeschlossenen Entscheidungsprozesses erstellt oder erhalten wurden (Rn. 69).

Das Gericht der ersten Instanz hat damals festgestellt, dass das Rechtsgutachten nicht mit einem konkreten Verfahren verbunden sei, deswegen kein Dokument zum internen Gebrauch und deswegen die oben genannte Transparenzausnahme nicht einschlägig sei.

Diese Entscheidung bemängelt der Generalanwalt als Rechtsfehler und schlägt vor, diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für zulässig und begründet zu erklären. (Randnr 85 folgende)

Es geht also nun darum zu prüfen, ob das Rechtsgutachten zum internen Gebrauch bestimmt war – also mit einem konkreten Verfahren verbunden ist oder war.

Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass die Sache zurück an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden muss (Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs), weil die Sache nicht zur Entscheidung reif sei.

Dies beruht darauf, dass das erstinstanzliche Gericht die Klage nur in Auseinandersetzung mit – der nach Ansicht der Generalanwalts fehlerhaften – Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EZB/2004/258 abgewiesen hat und sich mit den anderen Rechtsmittelgründen nicht auseinandergesetzt hat.

Die EZB kann sich daher nicht auf den von ihr vorgebrachten Ausnahmetatbestand des Art. 4 Abs. 3 EZB/2004/258 berufen.

In diesem Fall hat uns der EuGH Recht gegeben. Allerdings muss nochmal überprüft werden, ob der andere von uns genannte Rechtsmittelgrund (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich) erfolgreich ist.

Dazu muss das Gericht über diesen, von der EZB aufgeführten und von uns bestrittenen, Tatbestand entscheiden. Nur, wenn kein Ausnahmetatbestand einschlägig ist, muss das Dokument veröffentlicht werden.

Der Generalanwalt nimmt hierzu in den Rn. 34-45 Stellung. Die dort getätigten Ausführungen lesen sich aber nicht zwingend zu unseren Gunsten. Am Ende entscheidet aber das Gericht. Es bleibt also spannend!

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