Mathias Hong Profile picture
Human Rights & Constitutional Law • Prof. of Public Law (Kehl) (private account; RT≤endorsement) • 2005-2008: law clerk @BVerfG (Fed. Const. Court of Germany)

Apr 29, 2021, 82 tweets

Whaaat? This is big.

"Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen."

#ClimateJustice

1/

"Der tatsächliche Hintergrund des anthropogenen Klimawandels, seine Folgen und die Risiken werden in den [Berichten] des „Weltklimarats“ (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen ‒ Intergovernmental Panel on Climate Change <IPCC>) beschrieben." (Rn. 16) (@IPCC_CH) 2/

"Bis 2100 wird der globale mittlere Meeresspiegelanstieg nach Projektionen bei 1,5 °C globaler Erwärmung 26 bis 77 cm betragen. Bei einer Erwärmung um 2 °C werden es etwa 10 cm mehr sein..." 3/

"Bei einem globalen Temperaturanstieg um mehr als 3 °C bis zum Jahr 2100, der ohne zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels als wahrscheinlich gilt, werden drastische Folgen der Erderwärmung und des Klimawandels erwartet..." 3/

"Extremereignisse wie Hitzewellen, Dürren, Starkregenereignisse, Überschwemmungen, Wirbelstürme" sowie Brände können zur "Unterbrechung der Nahrungsmittelproduktion und Wasserversorgung, Schäden an Infrastruktur und Siedlungen, Erkrankungen und Todesfälle[n]" führen. 4/

"Schon gegenwärtig bedroht der Klimawandel durch Hitzeereignisse die menschliche Gesundheit auch in Deutschland... Die Dauer sommerlicher Hitzewellen über Westeuropa hat sich seit 1880 etwa verdreifacht. 5/

Überschwemmungsrisiken betreffen in Deutschland an Nord- und Ostseeküste "eine Fläche von rund 13.900 [qkm] mit 3,2 [Mio.] dort wohnenden Menschen". "Durch Sturmfluten bedroht sind vor allem küstennahe Städte wie Hamburg, Bremen, Kiel, Lübeck, Rostock und Greifswald...". 6/

Die "Austrocknung der Böden hat vor allem für die Landwirtschaft Bedeutung". "Besonders betroffen von der zunehmenden Bodentrockenheit sind der Osten Deutschlands sowie das Rhein-Main Gebiet..." (Rn. 27) 7/

"Der Klimawandel ist zudem bedeutende Ursache von Flucht und Migration." 8/

"[M]ehr als die Hälfte" der anthropogenen Treibhausgasemissionen seit Industrialisierungsbeginn haben die "Industrieländer verursacht". Deutschland ist "für 4,6 %" verantwortlich, seine Pro-Kopf-CO2-Emissionen waren 2018 "knapp doppelt so hoch wie der globale Durchschnitt"... 9/

"Der Sektor Energiewirtschaft verursachte im Jahr 2019 den größten Anteil der Treibhausgasemissionen... Der Industriesektor war... der zweitgrößte Verursacher... An dritter Stelle" stand "der Verkehrssektor". 10/

"Der durch Menschen verursachte Klimawandel lässt sich nach derzeitigem Stand nur durch die Reduktion von CO2-Emissionen maßgeblich aufhalten." (Rn. 31 ff.) 11/

"Ob und auf welche Höhe" CO2-Konzentration und Temperaturanstieg "zu begrenzen sind, ist eine klimapolitische Frage". "Sie ist nicht durch die Naturwissenschaften zu beantworten. Deren Erkenntnisse geben jedoch Anhaltspunkte dafür, welche Reduktionen erforderlich sind..." 12/

Es "lässt sich in Annäherung bestimmen", welche CO2-Menge noch in die Erdatmosphäre gelangen darf, damit eine "angestrebte Erdtemperatur nicht überschritten wird". Die daraus abgeleitete Restemissionsmenge werde in der Diskussion als CO2-Budget bezeichnet. (36) 13/

(Vgl. Rn. 119 ff.): "Soll die Erderwärmung bei einer bestimmten Temperaturschwelle angehalten werden", verbleibt global... ein sogenanntes CO2-Restbudget. Wird über dieses Restbudget hinaus emittiert, wird die Temperaturschwelle überschritten." 13a/

"Um, wie es in § 1 Satz 3 KSG... ausgewiesen ist, bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, sind weitreichende Transformationen nötig. Bei heutiger Lebensweise ist noch nahezu jegliches Verhalten unmittelbar oder mittelbar mit dem Ausstoß von CO2 verbunden." 14/

Zulässigkeit: "Zwar hat der Klimawandel genuin globalen Charakter und könnte offensichtlich nicht durch den deutschen Staat allein aufgehalten werden. Ein eigener Beitrag Deutschlands... ist damit aber weder unmöglich noch überflüssig (näher unten Rn. 199 ff.)." (99) 15/

Gegenwärtige Betroffenheit in eigenen Rechten (108) (keine Grundrechtsberechtigung nicht geborener Menschen oder künftiger Generationen, 109). 16/

"Allein der Umstand, dass eine sehr große Zahl von Personen betroffen ist, steht einer individuellen Grundrechtsbetroffenheit nicht entgegen..." (take this, Plaumann-Formel) (110) 17/

Zulässigkeit: Art. 20a GG enthält keine subjektiven Rechte. (112) 18/

Ökologisches Existenzminimum? Muss nicht entschieden werden, weil es jedenfalls nicht verletzt sei: "Deutschland ist dem Pariser Übereinkommen beigetreten und der Gesetzgeber ist nicht untätig geblieben." (113 f.) 19/

Es erscheint

"bei entsprechender Anstrengung

möglich,

dass – soweit Deutschland zur Lösung des Problems beitragen kann – jedenfalls der Eintritt katastrophaler Zustände verhindert wird". 20/

Zulässigkeit: auch wegen möglicher "Treibhausgasminderungslasten" ab 2031: "Diese

Vorwirkung auf künftige Freiheit

könnte die Beschwerdeführenden in ihren Grundrechten verletzen." (116) 21/

Denn: das Maß künftig zulässiger Freiheitsbeschränkungen wird durch das "verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot (Art. 20a GG) mitbestimmt (117) 22/

Keine "tatenlose Hinnahme eines ad infinitum fortschreitenden Klimawandels"; entscheidend, "wieviel Zeit für den Übergang in die zum Schutz des Klimas

irgendwann auch verfassungsrechtlich vorgegebene klimaneutrale Lebens- und Wirtschaftsweise

verbleibt". (118) 23/

"Je mehr vom CO2-Budget aufgebraucht ist, desto drängender werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Klimaschutzes und desto gravierender könnten Grundrechtsbeeinträchtigungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ausfallen..." (120). 24/

(Immer noch Zulässigkeit.)

"So sind die notwendigen Freiheitsbeschränkungen der Zukunft bereits in Großzügigkeiten des gegenwärtigen Klimaschutzrechts angelegt." (120) 25/

"Muss sich eine von CO2-intensiver Lebensweise geprägte Gesellschaft... in kürzester Zeit auf klimaneutrales Verhalten umstellen, dürften die Freiheitsbeschränkungen enorm sein (... ähnlich Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/00135, Ziffer 7.4.3)." 26/

"Grundrechte des Grundgesetzes als intertemporale Freiheitssicherung" 27/

Rügeschwerpunkt Existenzminimum und Schutzpflichten, aber: BVerfG prüft "alle insoweit in Betracht zu ziehenden Grundrechte"; Vereinbarkeit "mit den Freiheitsrechten" ist daher "hier in allen Verfahren in die Prüfung einzubeziehen" (127). (@christophgoos) 28/

Gefahr "künftiger Freiheitsbeschränkungen begründet gegenwärtig eine Grundrechtsbetroffenheit", weil sie "im aktuellen Recht angelegt ist." Soweit "das CO2-Restbudget aufgezehrt wird, ist dies unumkehrbar". (130) 29/

Bf. können "die nach 2030 erforderlichen Maßnahmen" noch erleben. "Dass die Restriktionen

praktisch jede dann in Deutschland lebende Person

betreffen werden, steht der eigenen Betroffenheit auch hier nicht entgegen (oben Rn. 110)." (131) (Anti-Plaumann continued) 30/

Unmittelbare Betroffenheit: "Hier droht die eigentliche Grundrechtsbeeinträchtigung zwar erst infolge zukünftiger Regelungen... Weil sie jedoch im jetzigen Recht unumkehrbar angelegt ist, ist die Unmittelbarkeit der Betroffenheit heute zu bejahen." 31/

Umweltverbände? Keine prokuratorischen Rechte, "[o]bwohl auf der Hand liegt, dass der in Art. 20a GG erteilte Umweltschutzauftrag" dadurch "größere Wirkung entfalten könnte" (wink, wink) (136 f.) 32/

Keine vollständige unionsrechtliche Determinierung (141). 33/

(Teilweise) Begründetheit (ab Rn. 142): Schutzpflichten oder Art. 20a GG nicht verletzt, aber es fehle an den "grundrechtlich zur Freiheitssicherung über Zeit und Generationen hinweg gebotenen Vorkehrungen zur Abmilderung der hohen Emissionsminderungslasten". 34/

Schutzpflicht vor Gefahren des Klimawandels; auch zu Anpassungsmaßnahmen (144)

"Die aus der objektiven Funktion des Grundrechts abgeleiteten Schutzpflichten sind grundsätzlich Teil der subjektiven Grundrechtsberechtigung." (145) 35/

Die "intergenerationelle Schutzverpflichtung" ist "allerdings allein objektivrechtlicher Natur" (146). 36/

EMRK (nicht weitergehend) (147) 37/

Schutzpflicht schließt Gefahren des Klimawandels ein "(vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 - Rn. 70...").

Staat ist "hierzu sowohl den heute lebenden Menschen als auch objektivrechtlich im Hinblick auf künftige Generationen verpflichtet". (148) 38/

International ausgerichtetes Handeln (149). Anpassungsmaßnahmen (150).

Keine Verletzung (151 ff.); "offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich" (152): hier nicht der Fall (153).

"Ungeeignet wäre allerdings" ein Verzicht auf das Ziel der Klimaneutralität. (155)
39/

Auch "das auf ein bestimmtes Zieljahr ausgerichtete Neutralitätsziel wie auch das... Minderungsziel für sich genommen" wären "nicht geeignet, eine bestimmte Temperaturschwelle zu wahren". Gesetz verlange aber außerdem kontinuierliche Minderung (156) /40

"Völlig unzulänglich wäre es, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch Anpassungsmaßnahmen... umzusetzen" (157) 41/

1,5 Grad statt Paris-Ziel wegen der Kipppunkte-Gefahr (159 ff.)? Sei nicht verfassungsrechtlich vorgegeben (162-165). 42/

Paris-Ziel (deutlich unter 2 Grad) ist zwar gefährdet, Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ist aber auch durch möglicherweise noch an 2 Grad ausgerichtete Maßnahmen nicht verletzt (166-168).

55%? Noch kompensierbar. (169-170)
43/

Schutzpflicht "gegenüber den in Bangladesch und in Nepal lebenden Beschwerdeführenden"? Ist zwar "prinzipiell denkbar" (174), bleibt aber offen, da eine Verletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden könne (173 ff.). 44/

"Möglicher Anknüpfungspunkt... wäre hier, dass die schweren Beeinträchtigungen, denen die Beschwerdeführenden wegen des Klimawandels (weiter) ausgesetzt sein könnten, zu einem... Teil auch durch von Deutschland ausgehende Treibhausgasemissionen verursacht sind". 45/

Eine Schutzpflicht wäre "jedenfalls nicht gleichen Inhalts wie gegenüber Menschen im Inland" (176), schon weil Anpassungsmaßnahmen insoweit ausscheiden (178). 46/

"Das bei inländischen Sachverhalten an Schutzvorkehrungen darüber hinaus anzulegende Kriterium, dass diese nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben dürfen (vgl. BVerfGE 142, 313 <337 f. Rn. 70>; stRspr)" könne hier nicht zur Anwendung kommen. (181) 47/

Aber: Mangelnde "intertemporale Freiheitssicherung" (183) durch fehlende "Mindestregelungen über Reduktionserfordernisse nach 2030", die einer "notwendigen Entwicklung klimaneutraler Techniken und Praktiken rechtzeitig grundlegende Orientierung und Anreiz" bieten (184). 48/

Gesetzgeberische Entscheidung "entfaltet eingriffsähnliche Vorwirkung". Art. 2 I GG als 'allgemeines Freiheitsrecht' (zweite Zitierung der "Theorie der Grundrechte" Alexys durch das BVerfG?) 49/

"Geht das... CO2-Budget zur Neige, dürfen Verhaltensweisen, die... mit CO2-Emissionen verbunden sind, nur noch

zugelassen [? Verteilungsprinzip?]

werden, soweit sich die entsprechenden Grundrechte in der Abwägung mit dem Klimaschutz durchsetzen können". (185) 50/

"Vor diesem Hintergrund begründen Vorschriften, die jetzt CO2-Emissionen zulassen, eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit..." (186)
51/

"Konkret herbeigeführt wird die Gefährdung durch jene Regelungen, die festlegen, welche CO2-Emissionsmengen heute zulässig sind." (187) 52/

"Es ist das Verfassungsrecht selbst, das mit jedem Anteil, der vom endlichen CO2-Budget verzehrt wird, umso dringender aufgibt, weitere CO2-relevante Freiheitsausübung zu unterbinden." (187) 53/

Diese Vorwirkung "bedarf wegen der gegenwärtig weitestgehend irreversiblen Wirkung" einmal zugelassener Emissionsmengen "bereits heute verfassungsrechtlicher Rechtfertigung" (187) 54/

"Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist... Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen..." (190).

"Gleiches könnte für die objektivrechtliche Schutzpflicht" für Leib und Leben "künftiger Generationen gelten" (offen) (191). 56/

Es darf "nicht einer Generation zugestanden werden", "große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen" und nachfolgenden Generationen "eine – von den Beschwerdeführenden als „Vollbremsung“ bezeichnete – radikale Reduktionslast" aufzubürden (192). 57/

Auch der "Schutzauftrag des Art. 20a GG" verlangt, "mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen", "dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten" (193). 58/

Regelungen dürfen nicht zulassen, "dass so viel vom verbleibenden Budget verzehrt würde, dass die künftigen Freiheitseinbußen... unweigerlich unzumutbare Ausmaße annähmen, weil für lindernde Entwicklungen und Transformationen keine Zeit mehr bliebe". (194) 59/

"Ohnehin schützt das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht erst vor absoluter Unzumutbarkeit, sondern gebietet auch zuvor schon einen schonenden Umgang mit grundrechtlich geschützter Freiheit." (194) 60/

(Noch) kein Verstoß gegen Art. 20a GG (195 ff.) 61/

Klimaschutzgebot ist justiziabel und maßgeblich durch das Paris-Ziel konkretisiert (197 ff.) 62/

"Um die Erderwärmung bei der verfassungsrechtlich maßgeblichen Temperaturschwelle... anzuhalten, muss eine weitere Anreicherung der Treibhausgaskonzentration in der Erdatmosphäre über diese Schwelle hinaus verhindert werden." (198) 63/

"Sind die verfassungsrechtlichen Grenzen der weiteren Erderwärmung erreicht", verpflichtet das Klimaschutzgebot zur

Klimaneutralität.

Abwägung, aber: "das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung" nimmt

"bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu" (198)
64/

Internationale Dimension (199 ff.): Klimaschutzgebot verpflichtet nicht nur dazu, "auf internationaler Ebene eine Lösung... zu suchen und dafür möglichst eine Vereinbarung zu treffen", sondern schließt auch

"die Umsetzung

vereinbarter Lösungen ein" (201) 65/

Der Staat darf "für andere Staaten keine Anreize setzen, dieses Zusammenwirken zu unterlaufen": "Die praktische Lösung des globalen Klimaschutzproblems ist insofern maßgeblich auf das wechselseitige Vertrauen in den Realisierungswillen der anderen angewiesen." 66/

Das Pariser Abkommen setzt mit seinen Transparenzregelungen darauf, "dass alle Staaten Vertrauen und Zuversicht in das zielkonforme Agieren der anderen Staaten setzen können". 67/

Justiziabilität: "In Art. 20a GG ist der Umweltschutz zur Angelegenheit der Verfassung gemacht, weil ein demokratischer politischer Prozess über Wahlperioden kurzfristiger organisiert ist..." 68/

"... damit aber strukturell Gefahr läuft, schwerfälliger auf langfristig zu verfolgende ökologische Belange zu reagieren und weil die besonders betroffenen künftigen Generationen heute naturgemäß keine eigene Stimme im politischen Willensbildungsprozess haben". (206) 69/

Gestaltungsspielraum: "Grundsätzlich ist es auch nicht Aufgabe der Gerichte", aus Art. 20a GG "konkret quantifizierbare Grenzen" und "Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten".

"Gleichwohl darf Art. 20a GG auch als Klimaschutzgebot nicht leerlaufen." (207) 70/

Gesetzgeberische Übernahme des Paris-Ziels als "verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung" (209); "nicht allein Ausdruck des politisch aktuell Gewollten", sondern "auch als Konkretisierung gerade des verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutzziels zu verstehen" (210). 71/

Gesetzgeberischer Konkretisierungsspielraum ist mit dem Pariser Ziel (statt 1,5 Grad)

"derzeit"

gewahrt; ein Verfassungsverstoß ist

"jedenfalls aktuell"

nicht erkennbar. (211) 72/

Noch nicht deutlich genug? Dann so:

"Neue hinreichend gesicherte Erkenntnisse... könnten allerdings... eine andere Zielfestlegung im Rahmen des Art. 20a GG erforderlich machen. Das unterliegt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle." (212) 73/

Regelungen als gegenläufige Konkretisierung? "Wollte der Gesetzgeber dem Klimaschutzrecht eine grundlegende Neuausrichtung geben, müsste diese als solche erkennbar und damit auch für die politische Öffentlichkeit diskutierbar sein." (213)
#Parlamentsvorbehalt 74/

Verstoß kann aber "derzeit" nicht festgestellt werden (214 ff.). Budgetansatz belässt Spielräume. 75/

"Zwar hat die Bundesregierung... bekundet, nicht mit nationalen CO2-Budgets zu rechnen. Der prinzipiellen Aussagekraft des Budget-Ansatzes hat sie aber nicht widersprochen." (217)

"Klimaschutz ins Blaue hinein zu betreiben" ist "nicht das Ziel der Bundesregierung" (218).
76/

Nationales Restbudget von 6,7 Gigatonnen: Nachvollziehbar, aber verbleibende Unsicherheiten (in beide Richtungen) (219 ff.) 77/

Budgetgröße zwar kein "zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle"; aber Gesetzgeber unterliegt bei wissenschaftlicher Ungewissheit einer "besondere[n] Sorgfaltspflicht"; Schätzungen des IPCC muss Rechnung getragen werden. (229) 78/

Regelungen werden dem

"derzeit"

"noch gerecht". (230 ff.) Auch wenn 6,7 Gigatonnen schon bis 2030 voraussichtlich weitgehend aufgebraucht werden, genüge die Verfehlung angesichts der Ungewissheiten der Restbudgetberechnung nicht (237). 79/

Keine eigenständige Sachaufklärungs- (239 f.) und Begründungspflicht (241) 80/

Aber: Nicht hinreichend eingedämmte Gefahr künftiger Grundrechtsbeeinträchtigungen (243 ff.). "Schaffung eines entwicklungsfördernden Planungshorizonts" 81/

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