🧵 Verbotene Munition? Eine Einordnung.
Dies ist eine Granate von #Russland, die der #Ukraine nach der Zerstörung eines Feld Munitionsdepots in die Hände gefallen ist. Der Wirkkopf ist gefüllt mit unzähligen kleinen Pfeilen aus Metall, den sogenannten ‚#Flechette‘.
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Die Pfeile sind weder mit Sprengstoff gefüllt, noch in Gift getränkt und machen daher die juristische Klassifikation problematisch.
Völkerrechtliche Einordnung:
1. Es ist offensichtlich keine Brandmunition.
1. Die Munition ist keine Splittermunition.
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3. Es wird die Auffassung vertreten, das es sich auch nicht um Streumunition handelt und somit nicht unter das Oslo Abkommen fällt.
Nach geltendem Völkerrecht, ist Flechette Munition daher nicht generell verboten, das bedeutet jedoch nicht,
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das deren Einsatz damit völkerrechtskonform ist.
Das humanitäre Völkerrecht kennt nämlich auch grundlegende kriegsführungsrechtliche Regeln, welche die Art und Weise der Kampfführung reglementieren.
Der Einsatz solcher Munition ist nämlich dann völkerrechtswidrig,
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wenn ein unterschiedsloser Angriff vorliegt, also einen dieser 3 Punkte erfüllt:
- Angriffe die nicht gegen ein militärisches Ziel gerichtet sind.
- Angriffe bei denen Methoden, oder Mittel eingesetzt werden, die nicht gegen ein militärisches Ziel gerichtet werden können.
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- Angriffe bei denen Methoden, oder Mittel eingesetzt werden, deren Wirkung nicht entsprechend den Vorschriften in Art. 51 Abs. 4 ZP I/GK begrenzt werden können.
#Russland ist Vertragsstaat des ZP I/GK und somit an diese Vorschrift gebunden.
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Solche Flechette Munition wurde nicht nur in #Bucha in Leichen von Zivilisten gefunden und dieser Einsatz durch #Russland, stellt somit einen justiziablen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht dar.
Literatur: bundestag.de/resource/blob/…
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