Heinemann zu einem möglichen Verstoß der (in Uniform gehaltenen) Rede der Bundespolizistin Pechstein auf dem CDU-Grundsatzkonvent gegen Pflichten des #Beamtenrechts
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Die "Einschränkung der freien Meinungsäußerung durch die beamtenrechtliche Pflicht zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung ist jedoch stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung" der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG "auszulegen". 2/
"Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen Aufgaben aufweist".
(BVerwG, Beschl. v. bverwg.de/160712B2B16.12…, Rn. 11, mwNw.) 3/
(Siehe etwa auch BVerwG, Urt. v. 31.8.2018, 2 A 6.15, Abhängen des Portraits des Bundespräsidenten, Rn. 36-51, bverwg.de/310817U2A6.15.0.) 4/
"Der durchschnittliche Betrachter wird bei einer Person, die eine Polizeiuniform trägt, zunächst davon ausgehen, dass sie in dienstlicher Funktion auftritt und für ihren jeweiligen Dienstherrn spricht. Das war bei Claudia Pechstein aber gerade nicht der Fall." 5/5
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