Chan-jo Jun 🇺🇦 Profile picture
Rechtsanwalt und FA für IT-Recht, Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.

Aug 4, 2023, 12 tweets

HSPV NRW unternimmt am 28.7. den dritten Versuch, sich von ihrer Dozentin #BaharAslan zu trennen. Die Hochschule, die u.a. Verwaltungsrecht vermitteln soll, ist bisher schon mehrfach schon am formellen Recht gescheitert. Ein Thread:
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Ende Mai wollte man die Geschichte erzählen, man würde lediglich von einer "neuerlichen Beauftragung Abstand" nehmen. Das kann man einer Hochschule schlecht verbieten oder übel nehmen, sagten jene, die glaubten, die Hochschule würde die Wahrheit sagen.
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Fakt war jedoch, dass die Verlängerung für das Wintersemester schon längst erfolgt war. Die Geschichte von der unterlassenen Verlängerung war - wie nennt man Geschichten in Abweichung von Wahrheit - eine Lüge.
3/

Die Hochschule muss ihren Verwaltungsakt aus der Welt schaffen. Das geht, erfordert jedoch
1. Anhörung (§ 28 VwVfG),
2. Ermessensausübung
3. Gründe
4. Bescheid.
Das ist das kleine 1x1 des Verwaltungsrechts. Anhörungen sind oft lästig, wenn man die andere Seite nicht hören will.

Folglich rief der Präsident am 23.5.2023 bei @BaharAslan_ an, nicht um sie anzuhören, sondern um seine Sicht der Dinge mitzuteilen; ob das nun schon ein Verwaltungshandeln in Form eines Widerrufs war? Eine Anhörung iSd § 28 VwVfG war es jedoch nicht, eher ein versuchter Widerruf.

Der am gleichen Tag versandte Widerruf litt am gleichen Formmangel, zudem auch an einem Ermessensausfall, da sich aus den Gründen keine Ermessensausübung ergab. Dagegen klagte #BaharAslan vertreten druch RA @P_O_Heinemann vor dem VG.
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Vor Gericht erkennt die Behörde, dass ihr bisheriges Verwaltungshandeln wohl nicht lega artis oder schlicht illegal war und versucht nachzubessern und hört im Juni für einen neuen Anlauf an. Jetzt liegt das Ergebnis vor:
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Wie viel Meinungsäußerung, Benennung und Kritik von Mißständen verträgt das Land und Regierung @IM_NRW? Wegen eines Tweets von #BaharAslan soll es zu Drohungen gegen die HSPV gekommen sein. Vor Gericht wird zu klären sein: Durch den Tweet oder durch das Verhalten der Hochschule?

Besonders erschwerend soll dabei die Nutzung des Internetz va Twitter sein, wodurch eine "Gefährdung des öffentlichen Interesses" vorliege. Jetzt beginnt die Abwägung zur Meinungsfreiheit. Zunächst lange Ausführungen zum Grundrechtsumfang (weggelassen):
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In der eigentlichen Subsumtion der Vorwurf, dass #BahrAslan sich ausgerechnet zu dem Thema äußert, zu dem sie Kompetenz beansprucht: Rassismus in der Polizei - nahe am Fach "Interkulturelle Kompetenz". Dazu dürfe sie sich nicht pauschalierend äußern.

Hier wird es skuril: @BaharAslan_ haben angeblich zu wenig Verständnis für "unterschiedliche kulturelle Gegebenheiten." Welche verkannten Gegebenheiten innerhalb der Sicherheitsbehörden mögen das sein?
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Vielleicht rassistische Umtriebe, deren Vorhandensein zu pauschal und undifferenziert als "brauner Dreck" bezeichnet wurden? Hätte ein Mehr an kulturellem Einfühlungsvermögen zu besserem Verständnis geführt? Wir warten auf die Eilentscheidung des VG.
12/12

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