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Sep 27, 2024, 10 tweets

Thüringer Verfassungsgerichtshof erlässt einstweilige Anordnung zur konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag der Landtagsfraktion der CDU und eines Abgeordneten der CDU-Fraktion den Alterspräsidenten des Thüringer Landtags insbesondere dazu verpflichtet, in der konstituieren-den Sitzung des neu gewählten Thüringer Landtags bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten die Neufassung der Tagesordnung vom 19. Septem-ber 2024 im Plenum zur Abstimmung zu stellen; einen Teil der anderen An-träge hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof abgelehnt.Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat zur Begründung insbesondere ausgeführt:Die Thüringer Verfassung trifft keine Regelung zur Reihenfolge der einzelnen Konstituierungshandlungen. Sie gibt insbesondere nicht vor, dass die Wahl des Landtagspräsidenten noch vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung zu erfolgen hat. Die Abgeordneten haben aus der verfassungsrechtlich ge-währleisteten Parlaments- und Geschäftsautonomie das Recht, auch in der konstituierenden Sitzung über die Tagesordnung zu bestimmen und dabei sowohl die Gegenstände als auch die Reihenfolge der Tagesordnung fest-zulegen. Damit ist auch eine Debatte und Beschlussfassung über eine Än-derung der Geschäftsordnung bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten zulässig.Die beabsichtigte Regelung, die vorsieht, dass sämtliche Fraktionen – und nicht allein die stärkste Fraktion – bereits für den 1. Wahlgang Wahlvor-schläge für die Wahl des Landtagspräsidenten unterbreiten dürfen, verletzt Verfassungsrecht nicht. Sie verstößt weder gegen Bestimmungen der Thü-ringer Verfassung noch gegen verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht. Eine Nichtbehandlung des auf die Änderung der Wahlmodalitäten des Land-tagspräsidenten gerichteten Antrags durch den Alterspräsidenten kommt deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

verfassungsgerichtshof.thueringen.de/aktuelles/pres…

Die Antragssteller haben einige Anträge verloren und erhalten auch nur die Hälfte der Kosten.

@cdu_thueringen und @BSWThueringen haben verloren soweit sie beantragt hatten, dass nach ihrem vorgeschlagenen Modus der Landatagspräsident gewählt werden muss. Darüber muss nämlich zunächst der Landtag abstimmen.

Der Alterspräsident hat nicht nur die Geschäftsordnung, sondern die Verfassung verletzt, indem er die Feststellung der Beschlussfähigkeit verweigert hatte.

Zur Rolle des Alterspräsidenten: Der Alterspräsident durfte weder über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheiden noch Anträge des Plenums ablehnen.

Wer entscheidet über die Tagesordnung? Der Alterspräsident oder das Plenum. Natürlich das Plenum.

Sehr umfassend aber sorgfältig wird erläutert, warum das Parlament selbst entscheiden darf, wann es worüber entscheiden will, somit also eine keine Reihenfolge oder frühere GO gebunden ist. Damit war der Antrag von CDU und BSW zulässig.

Dass das Gericht jetzt auch darüber entscheidet, ob der Antrag innerhalb der zulässigen Tagesordnung verfassungsgemäß ist, war streng genommen für den tenorierten Beschluss nicht erforderlich, da auch ein verfassungswidrige Antrag auf die Tagesordnung hätte gesetzt werden können. Es erklärt jedoch, dass der vorgeschlagene Modus verfassungskonform wäre.

Das Gericht geht auch auf die erst 2 Wochen alte Entscheidung des BVerfG ein, wonach keine Fraktion oder Partei einen Anspruch auf bestimmte Wahlergebnisse hat.

Als freundlicher Service gibt das Gericht schonmal die Tagesordnung für morgen früh vor. Im Anbetracht der kurzen Zeit, die das Gericht für den Beschluss hatte, ist die 36seitige Entscheidung hinsichtlich der argumentativen Qualität beeindruckend.

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