An alle 80 Millionen Hobby-Virologen: In welcher Promotionsordnung ist der im folgenden Tweet zitierte Absatz enthalten?
"Der/die Doktorand/in ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der Disputation (mündliche Prüfung) die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wird die Frist schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte und die Gebühren verfallen."
Wo befinden sich die Pflichtexemplare der Dissertation von Herrn Prof. Dr. med. Hendrik Streeck?
Was hat das Haus mit der Nummer 35 mit der Doktorarbeit von Herrn Prof. Dr. @c_drosten zu tun? Image
Warum war die Dissertationsschrift von Herrn Prof. Dr. Drosten 17 Jahre lang in keiner Bibliothek verfügbar bzw. erfasst?
"Die Aufnahme in den Katalog der Universitätsbibliothek erfolgte kürzlich ausschließlich vor dem Hintergrund der wachsenden Prominenz von Herrn Prof. Drosten, die in der Folge zu immer mehr Nachfragen Externer nach der Dissertation von Herrn Drosten auslöste. [...]
[...] Aufgrund eines Wasserschadens in weiten Teilen des Universitätsklinikums vor wenigen Jahren, von dem auch das Archiv des Promotionsbüros betroffen war, konnte keines der damals von Herrn Drosten im Dekanat eingereichten Pflichtexemplare dafür noch herangezogen werden. [...]
Diese waren beschädigt und für den Leihverkehr nicht mehr geeignet. Mittlerweile liegen Exemplare seiner Dissertation in der Universitätsbibliothek für den Fernleihverkehr sowie für das Studium im Lesesaal vor.", Dr. Kaltenborn, Pressesprecher der Goethe-Universität Frankfurt
Herr @c_drosten dürfte nicht befugt gewesen sein, den Doktorgrad zu führen, wenn er es schuldhaft versäumt haben sollte, spätestens ein Jahr nach seiner Disputation die Veröffentlichung seiner Dissertation gemäß § 12 Abs. 1 der damals gültigen Promotionsordnung vorzunehmen.
Für den Verdacht einer Straftat - hier: § 132a StGB - "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" sprechen eine ganze Reihe von Tatsachen.
Manuela Zingl, Unternehmenssprecherin der Charité – Universitätsmedizin Berlin:

"Die Universität Frankfurt hat am 10.07.2020 ausdrücklich die Ordnungsgemäßheit der Promotion bestätigt. [...]
[...] Herr Professor Drosten hat eigenhändig einen Karton mit mehreren Exemplaren der Arbeit im Frühjahr 2003 bei dem Dekanat der Goethe-Universität Frankfurt a.M. abgegeben. [...]
[...] Es gibt keinen Mindestbestand an Beweistatsachen für den von Ihnen formulierten abwegigen Verdacht. Sollte von Ihnen ein solcher Verdacht öffentlich oder gegenüber Dritten geäußert werden, [...]
[...] würde dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, die sofortige rechtliche Schritte erzwingen würde."

Eine Abmahnung ist mir bisher aber nicht zugegangen. Die Charité würde vor Gericht nämlich verlieren, so wie Herr Dr. med. Savaskan:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, [...]
[...] solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder [...]
[...] Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. [...]
[...] Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. [...]
[...] Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; [...]
[...] vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).", BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15
Aus meiner E-Mail:

"Sehr geehrter Herr Professor Drosten,

Bezug nehmend auf das folgende Zitat aus dem als Attachment beigefügten Zeitungsartikel "Weltbund der Virenjäger" bitte ich um Beantwortung einiger Fragen, die im Zusammenhang mit Ihrer Doktorarbeit stehen. [...]
[...] „Eigentlich war es ja Zufall, dass ich gerade in Frankfurt war“, erzählt Drosten. Er hatte dort seine Doktorarbeit verteidigt, als ihm ein Kollege eine Zellkultur mitgab, gewonnen aus dem Auswurf des ersten Sars-Patienten in Deutschland." [...]
[...]

1. Haben Sie persönlich den Gefahrguttransport durchgeführt oder haben Sie eine Firma mit dem Gefahrguttransport beauftragt?

2. Wurde die Probe gekühlt?

3. Um welche Gefahrgutklasse handelte es sich?"

Weltbund der Virenjäger spiegel.de/spiegel/print/… via @derspiegel
Antwort Manuela Zingl, Unternehmenssprecherin der Charité – Universitätsmedizin Berlin:

"Ihre Unterstellung, [...]
[...] dass es sich um ein Gefahrgut gehandelt hätte, ist falsch. Es handelte sich um nicht infektiöse Proben, die kein Gefahrgut darstellten. Die Proben wurden mit Wassereis gekühlt und in einem für Probentransport üblichen Behältnis transportiert."
Auszug aus der E-Mail an die Unternehmenssprecherin der Charité – Universitätsmedizin Berlin

"Sehr geehrte Frau Zingl,

da mir bisher keine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zugegangen ist, [...]
[...] gehe ich davon aus, dass Sie meinen gegenüber Dritten und öffentlich kommunizierten Verdacht einer Straftat - hier: § 132a StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen nun doch nicht mehr als abwegig bewerten. [...]
[...] Frage: Warum nimmt die Charité nunmehr Abstand von der zuvor angedrohten Einleitung rechtlicher Schritte?"

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