#Misogynie und #Rechtsextremismus - da gibt es in der Tat einige Verbindungen. Weitere Beispiele wären die Attentate auf Henriette Reker in Deutschlan, Joe Cox in UK oder Gabrielle Giffords in den USA.
Anders Breivik hat in seinem "Manifest" gezielte Angriffe gegen progressive Frauen in der Politik propagiert. Zudem bislang wenig erforscht scheint auch die so genannte Szene der #incels zu sein, die in den USA und in Kanada bereits durch Gewalttaten, die auch theoretisch
Liebe @badischezeitung, wenn man den umstrittensten Gewerkschafter in seiner Zeitung einfach so losplaudern lässt, dann darf man sich nicht wundern, dass so ein Unsinn rauskommt. Dass er dazu noch dem MP von BW mangelndes Demokratieverständnis unterstellt, ist unverschämt. 1/X
Sie sollten berücksichtigen, dass die größere der beiden Gewerkschaften, die #GdP durch ihren stellv. Bundesvorsitzenden im Beirat der #MEGAVO Studie vertreten ist.
Sie sollten auch berücksichtigen, dass nicht #Wendt im Hauptpersonalrat sitzt, sondern der Landesvorsitzende 2/X
BW der #DPolG, Ralf Kusterer.
Dann sollten sie auch mal hinterfragen ob der Hauptpersonalrat überhaupt durch das Landespersonalvertretungsrecht eine Form der Mitbestimmung hat, um die Studie wirksam abzulehnen.
Wenn Sie solche Fragestellungen im Vorfeld berücksichtigt hätten, 3/X
Zum wiederholten Male wird einem Vorstandsmitglied von uns seitens seiner Dienststelle die Vereinsarbeit erschwert, indem die Teilnahme an einer politischen Veranstaltung als dienstrechtlich kritisch bewertet wird.
Dies geschieht, obwohl das Auftreten in 1/X
der Öffentlichkeit ohne Bezug zur Dienststelle/dem Amt, sondern nur als Privatperson stattfindet. Aus unserer Sicht werden hier Grundrechte von Beamten ungerechtfertigt eingeschränkt. Die freie Meinungsäußerung gilt auch für Beamte. Die beamtenrechtliche Mäßigungspflicht 2/X
greift nach höchstrichterlichen Urteilen erst bei Äußerungen, die sich in Grenzbereichen der Demokratie o. Strafbarkeit bewegen, aber nicht im Kontext der Arbeit von Parteien, die bekanntlich an der politischen Willensbildung mitwirken. Die Verärgerung der Veranstalter*innen 3/X
Aufgrund der breiten Reaktion noch ein #Servicetweet:
Selbstverständlich kann die #Polizei im Umfeld von #Veranstaltungen polizeiliche Maßnahmen treffen.
Gegebenenfalls kann dies sogar geboten sein. Aber Rechtsstaatlichkeit, Bürgernähe u. Transparenz gebieten, dass man die 1/X
Gefahren/Probleme, welche die Maßnahmen erforderlich machen, benennen u. belegen kann. Dazu kommt, dass bei Vorliegen von Gefahren auf u. im Umfeld von #Veranstaltungen immer auch der Veranstalter selbst mit in die Verantwortung genommen wird. Dies bedarf selbstverständlich 2/X
der Kooperation zwischen #Polizei u. #Veranstalter. Es gibt keine Gegnerschaft, sondern ein Miteinander im Sinne des gemeinsamen Ziels: Eine rechtskonforme, gefahrenarme Veranstaltung zu erreichen. Deshalb ist es auch wichtig alle Probleme u. Gefahren im Vorfeld öffentlich 3/X
Allein schon der Begriff, der bei den #BKA Lagebildern verwendet wird, gibt die Richtung vor. Das Framing ist damit klar.
Wenn man aber die Nutzung von psychoaktiven Substanzen auf das zurückführt, was es eigentlich ist, dann bleibt von #Kriminalität, also sozialschädlichem 2/X
Verhalten, wenig übrig. Zumindest was den Konsum betrifft. Man darf sich in Deutschland straflos selbst gefährden, ja selbst töten, ohne dass dies strafrechtlich relevant wäre. Wenn man es genau betrachtet, dann stellt sich die Frage warum jemand, der zwei Flaschen Schnaps 3/X
Protestaktionen als "ziviler Ungehorsam". Was sich hier abspielt ist eine politische Auseinandersetzung. In der Realität sind kurzzeitige "demonstrative Blockaden" vom Versammlungsrecht gedeckt. Wer also eine Demonstration auf öffentlichen Verkehrs- 1/X tagesspiegel.de/politik/koalit…
anmeldet, kann dabei auch Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer (Stau) erzeugen. Das ist grundsätzlich bei Versammlungen hinzunehmen. Der Ausgleich der Grundrechte wird auf Basis des Versammlungsrechts durch die Versammlungsbehörde geregelt. Auch nicht angemeldete 2/X
sind nicht per se verboten. Allerdings muss sich gegebenfalls ein Organisator wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzes verantworten. Aber die kurzfristige demonstrative Blockade einer Straße kann deshalb nicht sofort unterbunden werden. Selbstverständlich sieht 3/X
"Es geht um das Ignorieren der Kompetenzen staatlicher Institutionen bis hin zu einer erklärten Feindschaft gegenüber der Demokratie und gegenüber denen, die sie bewahren."
sind Sätze, die vermuten lassen, dass die #GdP den eigenen Satz im letzten Teil des Papiers
2/X
"Der GdP‐Bundesvorstand kündigt an, mit dem nötigen emotionalen Abstand und nach Ende der Ermittlungen die Erkenntnisse der Polizistenmorde von Ulmet
intensiv auszuwerten und nötige Schlussfolgerungen daraus, zu den politischen Entscheidern zu tragen."
3/X