/1 Der BayVerfGH hatte vor kurzem interessante Anmerkungen zu Geimpften und Genesenen gemacht (Entscheidung vom 28. Juni 2021 - Vf. 73-VII-20 -). Volltext der Entscheidung: bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/b…
/2 Die Popularklage war zum scheitern verurteilt, weil der Kläger irgendwelche Grundrechtsverletzungen geltend machte ohne diese näher zu begründen. Das BayVerfGH hatte aber die Gelegenheit genutzt, seine Sicht auf diese Dinge zu geben.
/3 Zunächst einmal bewertet es Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebote sowie Kontaktdatenerhebung, als Maßnahmen mit einer relativ geringen Eingriffsintensität. Auch sei es Ok, wenn diese Maßnahmen für alle gelten, zwecks einfacher Kontrollierbarkeit (Rn. 22).
/4 Das ist insofern überraschend, als vor allem die Maßnahme der Kontaktdatenerhebung eine große Eingriffsintensität in der Rechtsprechung und Literatur zugeordnet wurde. Deshalb weil der Eingriff Bürger davon abhalten könnte, ihre Freiheitsrechte auszuüben.
/5 Gerade dieser Abschreckungseffekt intensiviert
den Grundrechtseingriff (vgl. SaarlVerfGH, Beschluss vom 28.08.2020 - Lv 15/20 -, openjur, Rn. 116 ff., openjur.de/u/2272159.html; Ruschemeier, JöR 69 (2021), 449 (460 f.)).
/6 Zu der anderen Ansicht der Kontrollierbarkeit, so wurde dies auch an anderer Stelle als Möglichkeit ins Spiel gebracht, so z.B. vom Wollenschläger (vgl. ders., BT-Ausschussdrs. 19(14)323(21), S. 26, bundestag.de/resource/blob/…). Allerdings auch nur unter bestimmten Bedingungen.
/7 Dann führt der BayVerfGH aus, dass zwar kaum eine Gefahr ausgeht von Geimpften oder Genesenen aber man könnte doch trotzdem immer noch Maßnahmen durchführen, um diese noch weiter auszuschließen (Rn. 23).
/8 Auch sei es ok weiter Menschen von denen kaum eine Gefahr ausgeht als Nichtstörer in Anspruch zu nehmen, aus Gründen der Solidarität, damit diese Maßnahmen bei der Allgemeinheit besser "ankommen".
/9 Diese Erwägungen des Gesetzgeber kann der bayerische Verordnungsgeber nach Ansicht des BayVerfGH problemlos übernehmen (Rn. 24). Wenigstens macht dann das BayVerfGH nicht die nutzlose Bundesnotbremse für den Rückgang der Infektionszahlen verantwortlich (Rn. 26).
/10 Allerdings kann der Verordnungsgeber nach Ansicht des BayVerfGH trotz des kaum vorhandenen Infektionsgeschehens munter weiter geimpfte oder genesene in Anspruch nehmen (Rn. 26). Weil ja die #Delta-Varinate uns alle gefährdet (Rn. 27).
/11 Bleibt festzuhalten, dass Eingriffe weiterhin weit im Vorfeld konkreter Gefahren stattfinden und jedenfalls der BayVerfGH das Signal gibt dies sei ok.
/12 Dann verbleibt am Ende auch die Frage, wann ein Restrisiko Geimpfter und Genesener von der Gesamtbevölkerung hinzunehmen sein wird, weil es zum allgemeinen Lebensrisiko gezählt wird. In Moment schaut so aus, als liege dieser Zeitpunkt in weiter Zukunftsferne.
/1 Ein paar Bemerkungen zu diesen Entscheidungen. 1. Entscheidung Kontaktbeschränkungen (1 BvR 900/21). Zunächst verweist das BVerfG darauf, dass die Beschwer für Personen die genesen oder geimpft wurden entfallen ist (Rn. 9).
/3 Das BVerfG erkennt dann keine Nachteile mehr für Personen die geimpft oder genesen sind (Rn. 13). Allerdings liegen Nachteile auf der Hand. Sie können sich mit nicht immunisierten Personen nicht im unbegrenzten Umfang treffen. Für die gelten die Beschränkungen weiter.
/1 Es ist immer wieder toll wenn Leute von Fach wie hier Theologen mit ihrer verfassungsrechtlichen Expertise versuchen zu glänzen.
Ethikrat zu Kinderimpfung: „Eine moralische Impfpflicht für alle gibt es ohnehin“ welt.de/politik/deutsc… via @welt
/2 Dabei könnte man auf die Idee kommen Juristen zu befragen. Ich weiß eine Dumme Idee, denn von Verfassungsrecht verstehen viel Mehr in einer Pandemie Theologen, Philosophen, Virologen und am meisten Modellierer.
/3 Aber vielleicht lohnt sich doch ein Blick auf Meinungen aus der Rechtsliteratur. So z.B. hatte sich Anna-Maria Grüner in ihrer Dissertation (Biologische Katastrophen) mit dieser Thematik beschäftigt (nomos-elibrary.de/10.5771/978384…). Sie kam zu folgendem Ergebnis: