Der Generalanwalt PIKAMÄE hat seine Schlussanträge in der Rs. C-184/20 veröffentlicht:

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curia.europa.eu/juris/document…
Es geht um die Frage, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch das Onlinestellen von Teilen von Interessenerklärungen auf der Website der mit deren Entgegennahme und Kontrolle betrauten Behörde gekennzeichnet ist, mit dem Unionsrecht im Einklang steht.
Sie bietet dem EuGH zudem Gelegenheit, die Bedeutung des Begriffs der besonderen Kategorien sogenannter „sensibler Daten“ nach Art. 9 #DSGVO näher zu bestimmen.
Rn. 18: Es besteht eine #Vermutung für die #Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt.
Rn. 21: Sachlicher Anwendungsbereich von #DSGVO und Datenschutz-Richtlinie ist gleich.
Rn. 22: Daten der Interessenerklärung, die auf der Website der Obersten Ethikkommission zu veröffentlichen sind, darunter die Namen bestimmter natürlicher Personen, sind „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der DSGVO.
Rn. 22: Eine Information, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit steht, steht ihrer Einstufung als „personenbezogene Daten“ nicht entgegen.
Rn. 24: Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der DSGVO ist, wie alle anderen Ausnahmen nach Absatz 2, eng auszulegen.
Rn. 25: Die Definition der "zuständigen Behörde" nach Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO ist iSd Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2016/680 auszulegen.
Rn. 31: Da die RL 95/46 mit der DSGVO aufgehoben und ersetzt worden ist und die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung inhaltlich im Wesentlichen mit denen dieser RL übereinstimmen, ist die zu Letzterer ergangene Rechtsprechung des EuGH grds. auch für die DSGVO einschlägig.
⚠️⚠️⚠️

Rn. 33: Geht der GA von der kumulativen Anwendung von Art. 6, 9 DSGVO aus?

Rn. 36: Art. 6 DSGVO führt die Fälle abschließend auf, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann!!
Rn. 35: Art. 7 und Art. 8 der Charta sind eng miteinander verknüpft.
Rn. 39: Art. 23 DSGVO darf nur unter Wahrung des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden, wonach Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Beschränkungen nicht über das absolut Notwendige hinausgehen dürfen.
Rn.44: Auch wenn es, wie der Wortlaut des an die Stelle von Art. 7 RL 95/46 getretenen Art. 6 Abs. 1 DSGVO, bestätigt, ausreicht, dass ein einziger Zulässigkeitsgrund Anwendung findet, hat der EuGH anerkannt,dass ein + dieselbe Verarbeitung aus mehreren Gründen zulässig sein kann
Rn. 59: Ich für meinen Teil denke, dass sich das öffentliche Interesse nicht mit dem Interesse der Öffentlichkeit deckt.
Rn. 84: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.
Rn. 89, 91: Zu Art. 9 DSGVO:
Rn. 94: GA meint wohl, dass die Ausnahmen nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO doch weit genug gehen...

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