Brillen - ein leidiges Thema, denn weder die Krankenkasse noch das #Jobcenter zahlen (normalerweise) den Kauf einer Brille. Aber die Reparaturkosten für das gebrochene Glas oder Gestell werden in #HartzIV übernommen.
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Die Reparatur von Brillen wird als Einmalleistung übernommen, wenn etwas an der Brille defekt ist. Ist aber die Brille ein kompletter Totalschaden (Auto drüber gefahren), dann wird nichts gezahlt, denn dann handelt es sich nicht mehr um eine Reparatur.
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Ob dabei die Reparatur der bestehenden Brille teurer ist, als die Anschaffung einer neuen, spielt keine Rolle - denn es geht hier nicht um gesunden Menschenverstand, sondern um rechtliche Begriffe.
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Grundlage der Kostenübernahme ist §24 Abs3 Nr3 SGB II:
Nicht vom Regelbedarf (...)umfasst sind Bedarfe für
(...) 3. (...) Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen (...).
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht.
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Die Bundesagentur wollte die Brille lange nicht als therapeutisches Gerät anerkennen. Aber das BSG vom 25.10.17 - B 14 AS 4/17 R hat entschieden, dass die Brille eines ist.
Daher muss das Jobcenter nun Reparaturen zahlen, aber (leider) keine Neuanschaffungen.
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Leider wird als defekt nur mechanisch zerbrochen gesehen, nicht wenn sie ihre Funktion nicht mehr erfüllt (Veränderung Sehstärke).
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Diese Einmalleistung muss vorher beantragt werden, eine rückwirkende Übernahme ist ausgeschlossen (§37 SGB II). Eine Bewilligung sollte, muss aber nicht abgewartet werden, wenn gesundheitliche Gründe entgegen stehen (parallele Anwendung BSG vom 23.5.13 - B 4 AS 79/122 R)
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Formulierungshilfe:
"hiermit beantrage ich die Übernahme der Reparaturkosten für meine Brille nach §24 Abs3 Nr4 SGB II. Ich verweise auf das Urteil des BSG vom 25.10.17 - B 14 AS 4/17. Anbei der Kostenvoranschlag für die Reparatur.
Ich bitte um eine Bearbeitung bis zum...
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...[Datum ca. 1 Woche], da ich ohne Brille in meinem Leben und auch in der Suche nach einer Arbeitsstelle sehr eingeschränkt bin.
Alternativ:
Da ich ohne Brille nicht arbeiten kann, kann ich eine Bewilligung leider nicht abwarten und muss die Reparatur heute in Auftrag geben.
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Schulden durch Arbeitsaufnahme – bittere Realität für #IchbinArmutsbetroffen e
Das Zuflussprinzip
Wer in #HartzIV eine Arbeit mit der üblichen Lohnzahlung am Monatsende aufnimmt, macht dadurch Schulden beim Jobcenter, denn das Amt fordert bereits gezahltes Geld zurück.
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Hier spielen 2 Prinzipien zusammen: 1. Alg2-Leistungen werden im vorraus gezahlt. Das Geld für Juli wird z.B. Ende Juni überwiesen. 2. Das Zuflussprinzip regelt, dass Einkommen immer in dem Monat angerechnet wird, in dem es zufließt, also auf dem Konto/in der Hand landet.
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Schauen wir uns das mal an einem Beispiel an:
Jan beginnt am 1.7. zu arbeiten. Bisher hat er 900€ vom JC erhalten, nun hat er 1200€ Netto. Das Einkommen reicht aus, um kein Geld mehr vom JC zu benötigen.
Für arme Neurodermitisbetroffene sind die Kosten für Hautpflegemittel ein großes Problem, denn diese werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Daher gibt es dafür in #HartzIV einen Mehrbedarf.
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Es handelt sich um einen Härtefall-Mehrbedarf nach §21 Abs6 SGB II.
Da stehen aber nur allgemeine Voraussetzungen, nix von Neurodermitis. Welche dieser Mehrbedarfe es gibt, wird erst durch Gerichtsurteile klar.
Dadurch hat auch das JC keinen Überblick über alle Mehrbedarfe.
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Da ja nicht nur das Gesetz den Mehrbedarf erzeugt, sondern auch das Urteil, ist es bei den Rechtsgrundlagen komplizierter:
§21 Abs. 6 SGB II
mit Verweis auf die Urteile des:
SG Bremen vom 18.2.2011 - S 22 AS 2474/10 ER
LSG Sachsen-Anhalt vom 23.6.2011 - L 5 AS 129/11 B ER
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