Letzte Woche hat der Dresdner OB Hilbert das Einvernehmen bei der Wahl von Finanz-BM Peter Lames verweigert. Danach gab es einige Kritik, aber auch die Einschätzung, Hilbert dürfe das.
Nein, auch die Macht eines OBs ist nicht schrankenlos. Ein kurzer Thread:
Die Einvernehmensregelung selbst ist in einem Querverweis auf den § 28 (4) der Sächsischen Gemeindeordnung geregelt. Und ja, hier stehen tatsächlich keine Kriterien. Aber das heißt nicht, dass man beliebig agieren kann.
Schauen wir uns das Entstehungsgeschichte an: In der Gesetzesbegründung wurde auf Vertrauen zwischen BM und Beigeordneten verwiesen. Ganz ähnlich begründete dies der Städte- und Gemeindetag: Es geht um die gegenseitige Loyalität und die fachliche Kompetenz.
Daher verwundert es kaum, wie an anderer Stelle ein nicht erteiltes Einvernehmen begründet wurde: Sven Schulze, OB von Chemnitz, verwies 2021 bei einer Beigeordnetenstelle folgerichtig auf fehlendes Vertrauen und mangelnde inhaltliche Kompetenz.
Ganz anders agierte aber OB Hilbert: Er sagt in einer städtischen PM ganz offen, dass seine Entscheidung gar nichts mit Dr. Peter Lames zu tun habe. Wie das mit der Intention des Gesetzgebers zusammenpassen soll, bleibt vollkommen unklar.
Natürlich, Maßstäbe für Vertrauen oder Kompetenz lassen sich kaum gerichtsfest definieren. Klar ist aber auch: Es ist absolut sachfremd, bei der Entscheidung über das Einvernehmen Kriterien zu Grunde zu legen, die nicht in der Person der/des Bewerber:in liegen.
Hilbert missbraucht die Einvernehmensregelung, um sich bei ganz anderen Fragen – u.a. seinem Wahlprogramm und dem Zuschnitt der Geschäftsbereiche – gegenüber dem #staDDrat durchzusetzen. Dafür sieht die Gemeindeordnung aber ganz eigene Verfahren vor.
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Man kann die derzeitige Einvernehmensregelung im Freistaat Sachsen unsinnig finden. Aber selbst im gegebenen rechtlichen Rahmen darf man bezweifeln, ob Hilbert einfach so agieren darf, wie er es getan hat.