Frisch verliebt... Zusammenziehen trotz #HartzIV-Bezug eines oder beider Partner?
Im ersten Jahr nach dem Zusammenziehen bleiben beide eigenständige Personen. Sie werden behandelt wie eine WG, danach werden sie nach den Regeln
des Jobcenters zu einer Bedarfsgemeinschaft.
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Das hat für dieses Jahr zur Folge, dass nicht von einer gegenseitigen Unterstützung ausgegangen wird. In der Berechnung wird also kein Einkommen des Partners beim Leistungsberechtigten angerechnet.
Außerdem wird der volle Regelbedarf gezahlt, nicht der für Partner. Je +45€
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Nur die Miete für die nun zusammen bewohnte Wohnung wird nun auf beide hälftig verteilt - so kann es für den Erwerbstätigen sogar noch zu einer Entlastung kommen.
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Rechtlicher Hintergrund:
§7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören (...)als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (...)eine Person die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt,
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dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
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Dieser Wille wird in §7 Abs.3a SGB II genauer definiert:
"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben (...)"
Folge: Unter einem Jahr keine Bedarfsgemeinschaft
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Es gibt aber auch Fälle in denen es gar kein "Probejahr" gibt:
- gemeinsames Kind
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (der neue Partner muss dafür aber auch real aktiv sein)
- befugt sind über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen
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Was aber wenn das Jahr abgelaufen ist oder einer der drei anderen Punkte zutrifft?
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In diesen Fällen gibt es die oben erklärte Unterstützungsvermutung.
Die dann erwartete Unterstützung ist umfassend und beinhaltet Wohnkosten, Lebensunterhalt (Regelbedarf) und auch die häufig in dieser Situation vergessene Krankenkasse.
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Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden.
Ansatzpunkte:
- Unterhaltszahlung für Kinder außerhalb der BG
- Zahlung von Krediten, die eine Unterstützung ausschließen
- Beziehungen zu dritten Personen
- wenn der Partner sein Einkommen für eigene Zwecke nutzt (Hobbys)
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Wenn das Einkommen des Partners reicht um den Bedarf beider zu decken, stellt sich die Frage neben den Lebenskoste entweder >200€ für die freiwillige Krankenversicherung zu zahlen oder zu heiraten, dann greift die kostenfreie Mitversicherung in der Familienversicherung.
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Diese Handhabung hat vielerlei Folgen: 1. Paare die sich wieder trennen, da es finanzielle Probleme gibt 2. Paare die sich aus finanziellen Gründen gegen das zusammenziehen entscheiden. 3. Paare die offiziell in 2 Wohnungen leben, eine Wohnung steht aber praktisch leer.
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Gerade Punkt 2+3 stellen in angespannten Wohnungsmärkten eine Katastrophe dar, denn diese Wohnungen werden eigentlich dringend benötigt.
Auch finanziell entstehen dem Jobcenter unnötige Kosten für die Wohnung.
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Hier wäre die Politik gefragt, Abhilfe zu schaffen.
Eine Möglichkeit wäre, diese Paare zeitlich begrenzt nicht als Bedarfs- sondern als Haushaltsgemeinschaft (mit höheren Freibeträgen) laufen zu lassen oder generell Regelbedarf und Krankenversicherung weiter zu übernehmen.
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Veränderungen durch das #Bürgergeld #1
- Einmaleinkommen / Nachzahlungen §11 Abs 2+3 SGB II
Eine bislang recht wenig beachtete, aber wichtige Veränderung, die das Bürgergeld mit sich bringen wird, ist eine deutliche Verbesserung bei der Anrechnung von Einmaleinkommen.
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Bislang wird Einmaleinkommen im Zuflussmonat angerechnet. Wenn für diesen schon Leistungen erbracht wurden, dann im Folgemonat.
Ist das Einmaleinkommen höher als der Bedarf, wird es auf 6 Monate verteilt angerechnet.
Details dazu hier:
Einmaleinkommen in diesem Sinn waren und sind noch heute:
- Guthaben aus einer Steuererklärung
- Erbe
- Gewinn aus Lotterie
- Nachzahlung von Sozialleistungen wie Unterhaltsvorschuss/Elterngeld/Renten/...
- Urlaubsgeld
Das Jobcenter erlässt vorläufige Bescheide wenn Infos fehlen oder die Höhe des Anspruchs unklar ist.
Die vorläufige Bewilligung nach §41a SGB II hat Voraussetzungen und vielfältige Folgen, hier ein Einblick...
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Das Jobcenter muss nach §41a SGB II vorläufig entscheiden wenn:
1. Bei der Beantragung Unklarheiten bestehen, die nicht schnell zu klären sind.
Beispiele:
- fehlende Aufenthaltserlaubnis, wenn die Antragsstellung nachgewiesen wurde
- fehlender Nachweis über Nebenkosten
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2. Wenn sich die Höhe des Anspruchs erst im Laufe des Bewilligungsabschnitts herausstellen wird.
Beispiele:
- bei schwankendes Einkommen
- temporäre Bedarfsgemeinschaft (Kinder haben Umgang)
- Selbstständigkeit
- Erwartetes Einmaleinkommen, un
Vorläufige Zahlungseinstellung wegen vorrangiger Leistungen
Einige Jobcenter stellen aufgrund nicht gestellter Anträge auf vorrangige Leistungen (Unterhaltsvorschuss, Alg1,...) vorläufig die Zahlung ein.
So wie hier geschehen:
Dafür gibt es 2 Gründe: 1. Es ist unangemessen, die Zahlungen vollständig einzustellen. Das Jobcenter hat nach §40 Abs3 SGB II die Möglichkeit, die Zahlungen teilweise (z.B. in Höhe des Unterhaltsvorschusses) einzustellen.
Diese Option wäre milder.
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2. Die Vorschrift ist dazu da, Rückforderungen zu vermeiden und nicht dazu Leistungsberechtigten Druck zu machen.
Eine Rückforderung kann aber gar nicht entstehen, wenn das Amt seine Arbeit richtig macht.
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) eine neue Version erstellt.
Leider weist auch diese weiterhin eklatante Fehler auf.
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Die aktuelle Version ist unter ifw-kiel.de/fileadmin/Date… abrufbar.
Sie vergleicht das Nettoeinkommen von Bürgergeldbeziehern mit Aufstockern, die Wohngeld in Anspruch nehmen, lässt aber aufgrund von Stigmatisierung ergänzendes Bürgergeld und Kinderzuschlag außer acht.
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Nachvollziehbar ist es aus meiner Sicht, ergänzendes Bürgergeld als Stigmatisierung außer acht zu lassen, denn eine Aufstockung mit diesem stellt klar nur eine Subventionierung des Niedriglohnsektors dar.
@sterntv: Warum verbreitet ihr Falschinformationen zum Bürgergeld und den sozialrechtlichen Folgen?
Ihr vergleicht die Situation der Geringverdienerin aus 2022 mit dem Bürgergeld 2023.
1.Damit kommt ihr zwingend zum falschen Ergebnis und
2.rechnet ihr auch noch falsch...
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Korrekte Berechnung Bürgergeld ohne Einkommen:
Bedarf:
502€ Regelbedarf
160€ Mehrbedarf Alleinerziehung
420€ Regelbedarf Sohn
318€ Regelbedarf Tochter
40€ Kindersofortzuschlag (2x20€)
940€ Miete und Heizkosten
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2380€ Bedarf
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Einkommen:
500€ Kindergeld (2x250€)
214€ Unterhaltsvorschuss (nur für Tochter, Sohn zu alt)
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714€ angerechnetes Einkommen, keine Freibeträge
Geschenke an #IchBinArmutsbetroffen e von Freunden/ Familie/ Fremden können vom #Jobcenter angerechnet werden, wenn sie als Geld zufließen, als Sache allerdings nicht.
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Die Unterscheidung liegt an §11 Abs1 S1 SGB II:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld..."
Ausnahme sind nur Sachen, die im Rahmen einer Arbeit zufließen (§11 Abs1 S2 SGB II)
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Wer also Menschen im Alg2-Bezug unterstützen will, kann dies am besten in Form von Sachgeschenken (auch Gutscheine sind Sachen) tun.
Leistungsbeziehende müssen sich keine Sorge um eine Anrechnung durch das Jobcenter machen.
Achtung: Beim Sozialamt gelten strengere Regeln!
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