Das Jobcenter erlässt vorläufige Bescheide wenn Infos fehlen oder die Höhe des Anspruchs unklar ist.
Die vorläufige Bewilligung nach §41a SGB II hat Voraussetzungen und vielfältige Folgen, hier ein Einblick...
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Das Jobcenter muss nach §41a SGB II vorläufig entscheiden wenn:
1. Bei der Beantragung Unklarheiten bestehen, die nicht schnell zu klären sind.
Beispiele:
- fehlende Aufenthaltserlaubnis, wenn die Antragsstellung nachgewiesen wurde
- fehlender Nachweis über Nebenkosten
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2. Wenn sich die Höhe des Anspruchs erst im Laufe des Bewilligungsabschnitts herausstellen wird.
Beispiele:
- bei schwankendes Einkommen
- temporäre Bedarfsgemeinschaft (Kinder haben Umgang)
- Selbstständigkeit
- Erwartetes Einmaleinkommen, un
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Es soll aber nach §41a Abs1 S3 SGB II nicht vorläufig bewilligt werden, sondern "normal", wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die normalerweise eine vorläufige Bewilligung bedeuten würden, nicht beeinflussen können.
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Folgen einer vorläufigen Bewilligung: 1. Verkürzung des Bewilligungsabschnitts von 12 auf 6 Monate (§41 Abs3 SGBII).
Endet der Bewilligungsabschnitt, wird alles noch einmal überprüft und ein abschließender Bescheid erlassen.
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Dies führt zu viel Papierkram.
Beispiel mit schwankendem Lohn und vorläufiger Bewilligung bis 30.11.
Vor Ende des Bewilligungsabschnitts z.B. im Oktober ist der Weiterbewilligungsantrag zu stellen.
Daraufhin wird im Novmber ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erlassen.
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Kurz nach Ende des (vorherigen) Bewilligungsabschnitts, also im Dezember, sind Angaben zum abgelaufenen Bewilligungsabschnitt zu machen.
Daraufin rechnet das Jobcenter nach, erlässt den abschließenden Bescheid und zahlt entweder nach oder macht eine Rückforderung geltend.
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Gibt es eine Rückforderung, gibt es ein Anhörungsschreiben, auf das reagiert werden muss. Danach gibt es einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Die Überzahlung wird aufgerechnet, dafür werden die vorläufigen Bescheide des neuen Bewilligungsabschnitts korrigiert.
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Und das alles nicht jährlich, sonder alle 6 Monate.
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2. Es gibt keinen Rechtsschutz - das Jobcenter kann alle Fehler, auch die zugunsten des Leistungsberechtigten unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit geschehen sind, beim abschließenden Bescheid korrigieren.
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3. Die vorläufige Bewilligung muss jederzeit das Existenzminimum in Höhe der Regelbedarfe sichern (§41a Abs2 SGB II).
Beispiele für Folgen:
- Bei stark schwankendem Einkommen muss vom niedrigsten zu erwartenden Einkommen ausgegangen werden.
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- Erwartetes Einmaleinkommen wird erst im Monat des Zuflusses berücksichtigt.
- Aber auch, dass ohne Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge (20% von 100-1000€,...) bewilligt werden kann, nur die Absetzbeträge nach §11b Abs1 SGB II müssen berücksichtigt werden.
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Auch während der Laufzeit der vorläufigen Bewilligung kann der vorläufige Bescheid nach §48 SGB X angepasst werden. Das ist vor allem wichtig, wenn sich Einkommen verringert oder gar wegfällt oder Bedarfe steigen.
Es ist aber auch sinnvoll höheres Einkommen zu melden.
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Um Sicherheit über die Leistungsansprüche zu bekommen, ist eine endgültige Entscheidung nötig. Eine solche endgültige Bewilligung kann "entstehen" durch: 1. unveränderte Verhältnisse machen den vorläufigen Bescheid zum endgültigen Bescheid.
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2. endgültiger Bewilligungsbescheid
Das Jobcenter muss endgültig bewilligen, wenn es Abweichungen gab oder wenn der Leistungsberechtigte es beantragt.
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3. durch Zeitablauf.
Bewilligt das Jobcenter innerhalb von einem Jahr ab Ende des Bewilligungsabschnitts nicht abschließend, wird der vorläufige zum abschließenden Bescheid.
Ausnahme: Der Alg2-Bezieher hat innerhalb des Jahres die abschließende Bewilligung beantragt.
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Risiken im Verfahren zur endgültigen Bewilligung:
Da das Amt klären muss, ob der vorläufige Bescheid den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, muss das Jobcenter die tatsächlichen Verhältnisse klären.
Dies kann es nur, wenn der Leistungsberechtigte mitwirkt.
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Wirkt der Leistungsberechtigte nicht mit, wird nur Nachgewiesenes anerkannt. Es kann sogar angenommen werden, dass kein Anspruch besteht und der Antrag endgültig abgelehnt werden. Diese Handhabung ist viel härter als eine Sanktion wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.
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Wenn also beispielsweise für einen Monat keine Lohnabrechnung vorgelegt wird, wird die Leistung für diesen Monat voll zurückgefordert.
Die Nachreichung im Widerspruchsverfahren ist aber möglich.
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Häufig aber geschehen bei der abschließenden Bewilligung Fehler - hier ein typischer:
Es können bei fehlenden Gehaltsnachweisen nicht die Leistungen für alle in der BG abgelehnt werden, sondern nur für den der seiner Pflicht nicht nachgekommen ist.
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Endabrechnung:
Bei der abschließenden Bewilligung wird monatsweise der Leistungsanspruch berechnet, nicht mehr der Durchschnitt(bis 03/21).
Aber es werden an dieser Stelle Nachzahlungen und Rückforderungen verrechnet.
Nur dieses Saldo wird dann nachgezahlt/zurückgefordert.
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Beispiel:
Jakob hat ein schwankendes Einkommen. Er bekommt daher einen vorläufigen Bescheid mit dem Bewilligungszeitraum: Jan-Juni
Er hat einen Bedarf von 1000€, sein geschätztes Einkommen beträgt 450€. Davon werden 280€ angerechnet. Er bekommt 720€ ausgezahlt.
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Endgülte Bewilligung:
Januar-Mai: 300€ Einkommen
Juli: 3000€ Brutto
Für Jan-Mai werden je 160€ angerechnet➡️120€ Nachzahlung.
Juli ist der Bedarf gedeckt➡️720€ Rückforderung
Veränderungen durch das #Bürgergeld #1
- Einmaleinkommen / Nachzahlungen §11 Abs 2+3 SGB II
Eine bislang recht wenig beachtete, aber wichtige Veränderung, die das Bürgergeld mit sich bringen wird, ist eine deutliche Verbesserung bei der Anrechnung von Einmaleinkommen.
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Bislang wird Einmaleinkommen im Zuflussmonat angerechnet. Wenn für diesen schon Leistungen erbracht wurden, dann im Folgemonat.
Ist das Einmaleinkommen höher als der Bedarf, wird es auf 6 Monate verteilt angerechnet.
Details dazu hier:
Einmaleinkommen in diesem Sinn waren und sind noch heute:
- Guthaben aus einer Steuererklärung
- Erbe
- Gewinn aus Lotterie
- Nachzahlung von Sozialleistungen wie Unterhaltsvorschuss/Elterngeld/Renten/...
- Urlaubsgeld
Frisch verliebt... Zusammenziehen trotz #HartzIV-Bezug eines oder beider Partner?
Im ersten Jahr nach dem Zusammenziehen bleiben beide eigenständige Personen. Sie werden behandelt wie eine WG, danach werden sie nach den Regeln
des Jobcenters zu einer Bedarfsgemeinschaft.
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Das hat für dieses Jahr zur Folge, dass nicht von einer gegenseitigen Unterstützung ausgegangen wird. In der Berechnung wird also kein Einkommen des Partners beim Leistungsberechtigten angerechnet.
Außerdem wird der volle Regelbedarf gezahlt, nicht der für Partner. Je +45€
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Nur die Miete für die nun zusammen bewohnte Wohnung wird nun auf beide hälftig verteilt - so kann es für den Erwerbstätigen sogar noch zu einer Entlastung kommen.
Vorläufige Zahlungseinstellung wegen vorrangiger Leistungen
Einige Jobcenter stellen aufgrund nicht gestellter Anträge auf vorrangige Leistungen (Unterhaltsvorschuss, Alg1,...) vorläufig die Zahlung ein.
So wie hier geschehen:
Dafür gibt es 2 Gründe: 1. Es ist unangemessen, die Zahlungen vollständig einzustellen. Das Jobcenter hat nach §40 Abs3 SGB II die Möglichkeit, die Zahlungen teilweise (z.B. in Höhe des Unterhaltsvorschusses) einzustellen.
Diese Option wäre milder.
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2. Die Vorschrift ist dazu da, Rückforderungen zu vermeiden und nicht dazu Leistungsberechtigten Druck zu machen.
Eine Rückforderung kann aber gar nicht entstehen, wenn das Amt seine Arbeit richtig macht.
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) eine neue Version erstellt.
Leider weist auch diese weiterhin eklatante Fehler auf.
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Die aktuelle Version ist unter ifw-kiel.de/fileadmin/Date… abrufbar.
Sie vergleicht das Nettoeinkommen von Bürgergeldbeziehern mit Aufstockern, die Wohngeld in Anspruch nehmen, lässt aber aufgrund von Stigmatisierung ergänzendes Bürgergeld und Kinderzuschlag außer acht.
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Nachvollziehbar ist es aus meiner Sicht, ergänzendes Bürgergeld als Stigmatisierung außer acht zu lassen, denn eine Aufstockung mit diesem stellt klar nur eine Subventionierung des Niedriglohnsektors dar.
@sterntv: Warum verbreitet ihr Falschinformationen zum Bürgergeld und den sozialrechtlichen Folgen?
Ihr vergleicht die Situation der Geringverdienerin aus 2022 mit dem Bürgergeld 2023.
1.Damit kommt ihr zwingend zum falschen Ergebnis und
2.rechnet ihr auch noch falsch...
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Korrekte Berechnung Bürgergeld ohne Einkommen:
Bedarf:
502€ Regelbedarf
160€ Mehrbedarf Alleinerziehung
420€ Regelbedarf Sohn
318€ Regelbedarf Tochter
40€ Kindersofortzuschlag (2x20€)
940€ Miete und Heizkosten
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2380€ Bedarf
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Einkommen:
500€ Kindergeld (2x250€)
214€ Unterhaltsvorschuss (nur für Tochter, Sohn zu alt)
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714€ angerechnetes Einkommen, keine Freibeträge
Geschenke an #IchBinArmutsbetroffen e von Freunden/ Familie/ Fremden können vom #Jobcenter angerechnet werden, wenn sie als Geld zufließen, als Sache allerdings nicht.
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Die Unterscheidung liegt an §11 Abs1 S1 SGB II:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld..."
Ausnahme sind nur Sachen, die im Rahmen einer Arbeit zufließen (§11 Abs1 S2 SGB II)
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Wer also Menschen im Alg2-Bezug unterstützen will, kann dies am besten in Form von Sachgeschenken (auch Gutscheine sind Sachen) tun.
Leistungsbeziehende müssen sich keine Sorge um eine Anrechnung durch das Jobcenter machen.
Achtung: Beim Sozialamt gelten strengere Regeln!
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