"Mein Urlaub ist doch mein gutes Recht?!"
Tja nun - kommt drauf an.

Warum?
Nun ja, es gibt da einige Gründe, warum der #Urlaub Andere betriffen kann.
Als Arbeitnehmer weiß man das. Einfach weg? Geht nicht.

Auch Elternteile müssen Einschränkungen hinnehmen.

Folgt mir mal kurz:
Den Ausgangspunkt für die Frage, wann getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern MIT ihren Kindern in Urlaub fahren dürfen, bildet der Grundsatz der alleinverantwortlichen Kindesbetreuung, der sich gesetzlich verankert in § 1687 Abs. 1 S. 1 bis 4 BGB findet.
Was meint der Gesetzgeber damit?
Nun, danach sollen getrennt lebende Eltern in den (fürs Kind) wesentlichen Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen (gemeinsam) entscheiden.
In alltäglichen Angelegenheiten entscheidet hingegen grundsätzlich der aktuell betreuende Elternteil.
Befindet sich das gemeinsame Kind absprache-, vergleichs- oder beschlussgemäß bei einem Elternteil, so entscheidet dieser alle Fragen des täglichen Lebens und der täglichen Betreuung:
Essen, Trinken, Ausflüge, Feiern, Freunde treffen und, ja, grundsätzlich auch Urlaubsreisen!
Will also zB die überwiegend betreuende Mutter außerhalb der Umgangszeiten des Vaters nach Frankreich mit dem Kind, dann darf sie das. Hier bestehen ggf diesbezügliche Auskunftsansprüche des Vaters, aber einer Zustimmung bedarf es grundsätzlich nicht.
Gleiches gilt für den Umgangsberechtigten, der in seiner einvernehmlichen/beschlossenen Umgangszeit (Ferien/Wochenende) einen Ausflug mit dem Kind in die Schweiz plant. Auch er braucht grundsätzlich keine Zustimmung.
Urlaub mit dem Kind gehört eben zur normalen Umgangsgestaltung.
Etwas Anderes gilt nach §§ 1687 I, 1628 BGB erst dann, wenn so ein Urlaub zu einer besonders bedeutsamen, wesentlichen Angelegenheit für das Leben des Kindes wird.

Dann muss das Familiengericht auf Antrag entscheiden, welcher Elternteil insoweit die Entscheidungsbefugnis erhält.
Wann wird aber so ein schnöder Urlaub eine Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist?

Dies ist in rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Urlaubsreise eine latente/konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes darstellt und voraussichtlich darstellen könnte.
Wann ist dies der Fall?
Nun, da kommt es auf den Einzelfall an, aber folgende Aspekte können eine solche Gefährdung und damit eine Erheblichkeit fürs Kind bedeuten:

-Entführungsgefahr
-mögliche Zurückhaltung im (ggf kulturftemden) Ausland
-Lebensgefahr in (pol.) Krisengebieten.
Auch hier müssen alle Umstände des Einzelfalls beachtet werden:

Eine Türkeireise kann je nach Abstammung und Sozialisierung des Kindes und der Familie entweder eine alltägliche oder eine wesentliche Entscheidung darstellen.
Gleiches gilt aktuell auch für (Teile des) Iran.
Ja, Ihr habt richtig gelesen, es kann auch darauf angekommen, ob man einen Türkeiurlaub in einem Touri - Resort oder im türkisch-syrischen Grenzgebiet innerhalb der Türkei plant.
Die Gefahren innerhalb eines Landes können variieren.

So derzeit beispielsweise auch in der Ukraine.
Und was macht man, wenn es um Urlaub in einer Zeit geht, in der man das Kind gar nicht im beiderseitigen Einvernehmen der Eltern betreuen würde?
Wenn man den Urlaub außerhalb der sonstigen Umgangs-/Betreuungszeiten mit dem Kind antreten möchte?
Nun, in diesem Fall muss man zuerst eine entsprechende Umgangsregelung (ggf gerichtlich) herbeiführen.
Innerhalb einer solchen kann man (und sollte man ggf) auch die Frage der Auslandsaufenthalte (zB in bestimmten Ländern) klären, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden.
So, ich hoffe, es war verständlich und hilfreich.

Wie immer gilt, dass der Thread nur einen kleinen Umriss der - wie so oft - viel komplexeren Zusammenhänge darstellen will.

Im Einzelfall hilft wie immer eine kompetente fachanwaltliche Beratung.

@UnrollHelper unroll please.

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Jan 23
Es ist manchmal unheimlich schwer, beim Lesen der Jugendamtberichte von Vätern/Müttern, die ihre Kinder scheinbar grundlos auf- und weggeben, nicht in Wut und Verständnislosigkeit zu verfallen, sondern ernsthaft nach dem "Warum" zu forschen und sich in deren Lage zu versetzen.
Schafft man es aber, diese anfängliche Ungläubigigkeit über das "absolut nicht nachvollziehbare" Elternverhalten abzuschütteln, stellt man allzu häufig fest, dass man in solcherlei Situationen selbst wohl kaum in der Lage gewesen wäre, anders bzw. besser zu handeln.
Und oftmals, wenngleich sicher selten, stellt man zudem fest, wie richtig und wichtig diese - gerade für jene Eltern sicherlich sehr schwere - Entscheidung am Ende des Tages fürs Leben des Kindes sein könnte.
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Jan 19
Wie funktionieren eigentlich jene Verfahren, die die #elterlicheSorge oder den #Umgang betreffen?

Was sollte man/frau beachten, wenn man/frau sich nicht selbst ins Bein schießen möchte?

Folgt mir hier lang für ein paar (sehr allgemeine, aber wichtige) Tipps ⤵️

1/x
Zunächst einmal (und dieser Tipp richtet sich ausgehend von meiner bisherigen Erfahrung vorwiegend an Väter) sollten die Beteiligten folgenden Punkt beachten:

Ob nun Umgang oder elterliche Sorge – der Ausgangspunkt für die gerichtliche Entscheidung bleibt stets das Kindeswohl.
§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB bestimmt dies explizit für die Entscheidungen zur Übertragung der elterlichen Sorge, während die Rechtsprechung zum § 1684 BGB eine entsprechende, am Kindeswohl orientierte Prüfung verlangt.
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Jan 16
Nun denn, Ihr habt es so gewollt!

Heute beschäftigen wir uns mal mit dem (deutlich vereinfacht dargestellten) Ablauf eines Scheidungsverfahrens.

1/X
Wie so oft bei meinen Darstellungen gilt auch hier die Einschränkung, dass nicht auf alle Eventualitäten eingegangen werden kann. Diese können gerne im Rahmen von Antworten auf entsprechende Fragen im Kommentarbereich eruiert werden.

So und nun lasst uns beginnen:
Ein Scheidungsverfahren wird stets durch eine anwaltliche Antragsschrift eingeleitet. Diese muss zwingend einige Angaben, wie beispielsweise zur Eheschließung, zu gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie zu etwaigen Folgesachen (dazu sogleich) enthalten.
Read 23 tweets

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