Viele Menschen in #Bürgergeld oder #Grundsicherung haben Angst, dass bei einem Verkauf von Eigentum erhaltenes Geld als Einkommen angerechnet werden könnte.
Diese Sorge ist aber unbegründet.
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Der Verkauf von eigenen Sachen ist weder beim #Jobcenter noch beim #Sozialamt anzurechnendes Einkommen, es sei denn es hätte die Dimension eines selbstständigen Handels.
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Durch den Verkauf von Eigentum wird eine Sache, die schon vorher Teil des Vermögens war, in Geld umgewandelt, das auch danach Teil des Vermögens ist. Das Vermögen (bestehend aus Sachen+Geld) bleibt unverändert.
Es gab keinen wertmäßigen Zuwachs, daher ist es KEINE Einnahme.
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§11 Abs.1 SGB II
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld (...)"
Wenn wie oben erklärt durch einen Verkauf von Eigentum keine Einnahme (kein wertmäßiger Zuwachs) erzielt wird, kann es auch kein Einkommen sein.
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§82 Abs1 SGB XII
"Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (...)"
Auch Einkünfte entstehen nur, wenn es einen wertmäßigen Zuwachs im Vermögen gab. Der Verkauf von Vermögen, ändert an dessen Höhe nichts, es wird nur ein Sachwert in Geld verwandelt.
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Beispiel:
Klaus besitzt eine Autogrammkarte, welche er über ebay verkauft. Er erhält dafür 60€, die per Paypal überwiesen werden. Dies fällt dem Jobcenter/Sozialamt bei der Stellung des Weiterbewilligungsantrags auf und er wird nach der Buchung gefragt.
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Er erklärt, dass er eine Autogrammkarte verkauft hat und legt einen Ausdruck aus ebay über den Verkauf vor. Das Amt darf die Überweisung nicht als Einkommen anrechnen und stellt keine weiteren Fragen.
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Ausnahme:
Wenn Gegenstände erworben werden, um diese (gewinnbringend) wieder zu verkaufen, dann ist dies "Handel" mit dem Ziel einen Gewinn zu erzielen. Dies wäre eine Selbstständigkeit und der Gewinn würde angerechnet werden.
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Wenn also Klaus eine Sammlung ankauft um Einzelkarten zu verkaufen, dann ist das Handel.
Dann stellt der Gewinn Einkommen dar, das nach den Regeln des jeweiligen SGB anzurechenen ist.
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Rechtsgrundlagen:
§11 Abs1 SGB II
§82 Abs1 SGB XII
Fachanweisungen §§82-84 SGB XII der Stadt Hamburg
unter Punkt 1.1. (Seite 4) hamburg.de/contentblob/15…
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Sozialrechtliche Situation einer Familie mit 2 Kindern im ländlichen Bereich
- eine Musterrechnung
Viele Familien wissen nicht, dass sie Anspruch auf staatliche Unterstützung haben.
Häufig sind es erhebliche Summen und es hängen daran auch noch wesentliche Entlastungen...
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Ich möchte dies exemplarisch an einer Familie mit 2 Kindern (13J, 9J) darstellen. Sie wohnen in einer strukturschwachen Region mit geringen Mieten (Wohngeldstufe 1). Sie bezahlen 580€ Bruttokaltmiete (inkl. NK) und 120€ Heizung.
Es arbeitet nur ein Partner.
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Ich habe in der folgenden Tabelle zu jedem Brutto-Einkommen in 100€-Schritten, die entsprechenden Sozialleistungsansprüche berechnet.
Die jeweiligen Höhe der Sozialleistungsansprüche und die Auswirkungen auf die Haushaltskasse lassen sich aus dieser ablesen.
Normalerweise zahlt die Krankenkasse 60% der Kosten für die "Regelversorgung" bei Zahnersatz, mit Bonusheft sind es 75%.
Bei Menschen mit geringem Einkommen oder im Leistungsbezug aber sind es 100% der Kosten für die reine Regelversorgung.
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Die Zusatzkosten beim Zahnarzt sind ein Angstthema für Armutsbetroffene, manche lassen sich aus Angst vor Eigenanteilen trotz Schmerzen nicht behandeln.
Es gibt mit dem Härtefallantrag aber eine Möglichkeit beim Zahnersatz diese Kosten zu senken oder komplett zu vermeiden.
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Anspruch auf den Härtefall haben 2023 alle, die unter einer bestimmten Brutto-Einkommensgrenze liegen. Diese errechnet sich nach den Haushaltsangehörigen:
Alleinstehende: 1358€ 1. weiterer Haushaltsangehöriger: +509,25€
jeder zusätzliche Haushaltsangehörige: +339,50€
Die Düsseldorfer Tabelle ist in Deutschland die Richtlinie für Unterhalt. Anhand der darin enthaltenen Regeln und Werte wird typischerweise Unterhalt berechnet.
Sie wurde zum 1.1.2023 angepasst.
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Die wesentlichen Veränderungen betreffen die Bedarfe von minder und volljährigen Kindern und den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.
Der Mindestunterhalt für Kinder wurde erhöht.
Für Kinder
- von 0-6 Jahren von 396 auf 437€
- von 7-12 Jahren von 455 auf 502€
- von 13-18 Jahren von 533 auf 588€
Dieser Wert aus der 1.Tabelle ist aber nicht der zu zahlende Unterhalt.
Das Kind ist aus seinem Bett rausgewachen?!
- (K)ein Problem für #IchBinArmutsbetroffen|e
Kinder von #Bürgergeld-Beziehern müssen nicht in zu kleinen Betten schlafen.
Das größere Kinderbett ist eine Erstausstattung der Wohnung und wird daher vom #Jobcenter bezahlt.
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Eine Erstausstattung der Wohnung gibt es entweder, wenn ein benötigter Haushaltsgegenstand/ Möbelstück aus einem spezifischen Grund (zB. Trennung, ) nicht vorhanden ist oder derjenige diesen Gegenstand noch nie besaß.
Das Kind hatte noch nie ein Bett in dieser Größe.
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Das Jobcenter übernimmt bei der Erstausstattung der Wohnung üblicherweise nur Pauschalen, darf aber später keine Kaufbelege anfordern.
Bitte achtet beim Antrag darauf auch alles zu beantragen - ihr bekommt nur, was ihr hier auch erwähnt.
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Recht bekannt ist, dass das Kindergeld auf die Leistungen von Kindern angerechnet wird.
Die Steigerung aber ist, dass Eltern vom Kindergeld leben müssen, wenn die Kinder es nicht brauchen.
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Nach §11 Abs 1 S5 SGB II ist Kindergeld Einkommen des Kindes und wird daher auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Dies gilt aber nur, so lange das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes benötigt wird.
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Wenn das Kind seinen Bedarf (Regel-, Mehrbedarf + anteilige Wohnkosten) mit Lohn, Unterhalt(svorschuss), Kinderwohngeld, Bafög oder anderen Geldern decken kann, muss der Elternteil, über den das Kindergeld läuft, den überschüssigen Teil für sich verwenden.
Veränderungen durch das #Bürgergeld #9
- Die Rückkehr der Angst vor Sanktionen
Aktuell gilt das Sanktionsmoratorium
-Sanktionen sind nur bei wiederholten Meldeversäumnissen und bis maximal 10% möglich.
Ab 1.1.23 kehren Sanktionen mit dem Namen "Leistungsminderung" zurück.
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Ursprünglich sollte das Sanktionsmoratorium bis zum 1.Juli 2023 gelten, nun aber haben @cdu und @csu im Vermittlungsausschuss dafür gesorgt, dass die Angst vor Kürzungen schon am 1. Januar 2023 wieder in das Leben von Leistungsberechtigten zurückkehrt.
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Das Sanktionsmoratorium (§84 SGB II) sollte Sanktionen nach §31 SGB II ursprünlich bis zum 1.7.23 komplett aussetzen. Nur noch für wiederholt nicht wahrgenommene Termine (Meldeversäumnisse) gab es eine Sanktion von maximal insgesamt 10% des Regelbedarfs des Betroffenen.