Streit um #Umgang bzw. Kinderbetreuungszeiten nach Trennung ist ein ebenso komplexes wie emotional schwieriges Thema, das vor allem hier zu wilden Diskussionen führt.
Gerade bei der komplexesten Fallgestaltung, der #Umgangsverweigerung, wird oft leider zu emotional argumentiert.
Wenngleich dies aus Gründen der persönlichen Betroffenheit nachvollziehbar sein mag, führt das Ausblenden der Erkenntnisse der Kindesentwicklungs- und Verhaltenspsychologie oftmals, wenn nicht gar meistens, zu falschen, ja gar umgekehrten Ergebnissen für die Umgangsberechtigten.
Die Vorbereitung dieses Threads dauerte sehr lange und ich muss direkt vorweg sagen, dass es insgesamt 3 Threads sein werden, denn die Konstellationen der #Umgangsverweigerung sind vielfältig und lassen sich grob in 3 Kategorien einordnen, die ich für Euch gern aufarbeiten will.
Bevor wir beginnen, müssen wir allerdings feststellen, dass die Verweigerung zunächst von der - meist elterlicherseits vollzogenen - Vereitelung abzugrenzen ist.
Wenn wir von Verweigerung sprechen, betrachten wir als Gerichte, aber auch Psychologen, die Seite des Kindes.
Ob die Verweigerung aus einer #Vereitelung resultiert, ist eine völlig andere Frage, wenngleich sie hier - bzw. im nächsten/übernächsten Thread - durchaus eine wichtige Rolle spielen wird.
Aber kommen wir zunächst zu unserer groben Kategorisierung:
1. Situative Konfliktvermeidung, ohne dass eine vorsätzliche/fahrlässige, aktive/passive Beeinflussung gegeben hat.
2. Umgangsablehnung aufgrund einer vom Umgangsberechtigten ausgehenden Kränkung ab.
3. Vorsätzlichen/fahrlässige, passive/aktive Instrumentalisierung des Kindes.
Vorab:
Wir sprechen hier von Fallgestaltungen, in welchen es eine Bindung gibt bzw. zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt bereits eine Beziehung gegeben hat.
Jene Fälle, in welchen bereits der Bindung- und/oder Beziehungsaufbau nicht möglich war, werden ggf. anderweitig behandelt.
Und nun folgt mir mal kurz in die Kategorie Nr. 1:
Hierin kann man jene Fälle einsortieren, in welchen Kinder (vor allem in Fällen hochstreitiger Elternverhältnisse) aus EIGENEM Antrieb (sei es Ermüdung, Resignation oder sonstige Coping-Ausprägungen), den Umgang ablehnen.
Die genannte Hochstrittigkeit kann vielfältige Ausprägungen aufweisen.
Sie kann sich in der gegenseitigen wie einseitigen Abwertung, in Vorwürfen, Bedrohungen, im (wahrnehmbaren) Misstrauen zwischen den Elternteilen ebenso zum Ausdruck kommen wie im gegenseitigen Nichtbeachten.
Die Folgen können in der eigens wahrgenommenen Hilflosigkeit, Irritation, tiefen Trauer ebenso liegen wie im bloßen Unverständnis oder in reinster Verzweiflung.
Es kommt auf das Kind und vor allem auf dessen Resilienz, sprich die Fähigkeit an, mit Belastungen fertig zu werden.
Wie geht man nunmehr am Besten damit um?
Welches (gerichtliche) Vorgehen ist aus Kindeswohlgesichtspunkten angezeigt?
Auch wenn sich das Vorgehen im jeweiligen Einzelfall an allen dortigen Gegebenheiten richtet, kann man durchaus einige Schritte/Empfehlungen ausmachen, die in den allermeisten ähnlich gelagerten Fällen umgangs- wie kindeswohlförderlich sind:
Die in dieser Kategorie vorliegende, meist situativ geprägte Konfliktvermeidungsstrategie des Kindes löst sich – wenig überraschend – umso besser in Wohlgefallen auf, je schneller und effizienter die elterlichen Konflikte (aus Sicht des Kindes) aufgelöst werden.
Gleichzeitig mit dem Abbau der elterlichen Konflikte (vorwiegend im Rahmen einer Beratung) und dem Aufbau einer zunächst parallel gestalteten Elternschaft (bestenfalls ohne Begegnungen der Elternteile) ist eine rasche Kontaktanbahnung, ggf. im Wege einer einstweiligen Regelung,
meist von großem Vorteil, um die Belastung des Kindes durch positive Erlebnisse zu reduzieren oder gar zu ersetzen.
Je nach Fallgestaltung können sich hier regelmäßige begleitete Umgänge und/oder der Einsatz eines Umgangspflegers anbieten.
Während die Beratung dazu dienen soll, eine gemeinsame, kindeswohlorientierte Kommunikationsebene ohne den kindeswohlgefährdenden Streit aufzubauen und die Eltern für die etwaigen Auswirkungen des Streits auf das Kindeswohl zu sensibilisieren,
dient die Kontaktanbahnung dem (Wieder-)Aufbau einer Beziehung, die auf positiven Eindrücken auf Seiten des Kindes beruhen sollte.
Diese sollte auf keinen Fall überstürzt bzw. ohne hinreichende fachliche Hilfe angegangen werden, um (erneute) Enttäuschungen zu vermeiden.
Je nach Fähigkeiten/Kompetenzen der Eltern können auch die gemeinsamen Gespräche, die oftmals als Begleitung der begleiteten Umgänge angeboten werden, als weiterer wichtiger Baustein dienen.
Da in dieser Kategorie "lediglich" ein Streit der Eltern, jedoch keine Instrumentalisierung des Kindes vorliegt und das Kind grundsätzlich keine Ängste vor dem bzw. Kränkungen durch den anderen Elternteil besitzt/erfahren hat, führen gut vorbereitete,
ggf. einstweilig geregelte Umgänge oft zu positiven Erfahrungen des Kindes, die bei der Elternberatung beiden Elternteilen zugänglich gemacht werden können, was sich wiederum häufig positiv auf die noch zu erarbeitenden Konfliktbewältigungs- bzw. vermeidungsstrategien auswirkt.
Ein solches, zweigleisiges Vorgehen bietet auch hier sicherlich keine weit überwiegende Erfolgsgarantie, schafft aber oftmals - und deutlich öfter als in 3. Kategorie - eine gute Grundlage für eine vergleichsweise baldige Annäherung und die Auflösung der Verweigerungshaltung.
So, eine Kategorie in aller Kürze erstmal dargestellt.
Ich hoffe, alles war halbwegs verständlich.
Wie immer werden Fragen gern entgegen genommen.
Ich versuche wie immer, alles zu beantworten.
Lasst uns heute die 2. Kategorie der #Umgangsverweigerung etwas näher beleuchten.
Wie bereits angesprochen, handelt es sich hierbei um Fälle in welchen das Kind seine #Verweigerungshaltung deshalb aufbaut, weil es seitens des Elternteils, dem es sich verweigert, gekränkt FÜHLT.
Hierbei muss keine tatsächliche Kränkung vorliegen!
Entscheidend ist lediglich die Sicht des Kindes, aus welcher die Handlung bzw. Äußerung bzw. eine angebliche Handlung oder Äußerung als kränkend eingestuft wird.
Woraus resultieren die in diese Kategorie fallen den Kränkungen?
Woraus resultieren die in diese Kategorie fallenden Kränkungen?
Auch hier sind die Ursachen vielfältig:
Eine besonders große Rolle spielen hierbei die häufig vorkommenden "neuen Beziehungen" der jeweiligen Elternteile.
@BiancaGegen@UnrollHelper Nun, Dritte, die ihre Interessen haben und ggf durchsetzen, gibt's oftmals. Häufig sind auch Großeltern treibende Kräfte, meist jedoch anders ausgerichtet als hier.
Wichtig ist, dass man den Elternteile seitens des JA bzw in der Beratung klar macht, dass hier eine klare
@BiancaGegen@UnrollHelper Abgrenzung zu erfolgen hat und dass sich dieser Elternteil ggf unter Einbeziehung des Dritten klar machen muss, dass dies die Umgänge und damit das Kindeswohl ggf beeinträchtigen könnte. Eine Allzweckwaffe gegen Einmischungen gibt's aber auch hier nicht. Wenn sich der/die Dritte
@BiancaGegen@UnrollHelper weigert mitzuspielen bzw weiter alles torpediert (und dies nachweisbar ist), kann allerdings auch eine familiengerichtliche Regelung unter explizitem Ausschluss des Dritten nützen.
Die Gefahr hierbei ist jedoch, dass der Konflikt dadurch auf eine höhere Ebene gehoben werden
"Mein Urlaub ist doch mein gutes Recht?!"
Tja nun - kommt drauf an.
Warum?
Nun ja, es gibt da einige Gründe, warum der #Urlaub Andere betriffen kann.
Als Arbeitnehmer weiß man das. Einfach weg? Geht nicht.
Auch Elternteile müssen Einschränkungen hinnehmen.
Folgt mir mal kurz:
Den Ausgangspunkt für die Frage, wann getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern MIT ihren Kindern in Urlaub fahren dürfen, bildet der Grundsatz der alleinverantwortlichen Kindesbetreuung, der sich gesetzlich verankert in § 1687 Abs. 1 S. 1 bis 4 BGB findet.
Was meint der Gesetzgeber damit?
Nun, danach sollen getrennt lebende Eltern in den (fürs Kind) wesentlichen Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen (gemeinsam) entscheiden.
In alltäglichen Angelegenheiten entscheidet hingegen grundsätzlich der aktuell betreuende Elternteil.
Es ist manchmal unheimlich schwer, beim Lesen der Jugendamtberichte von Vätern/Müttern, die ihre Kinder scheinbar grundlos auf- und weggeben, nicht in Wut und Verständnislosigkeit zu verfallen, sondern ernsthaft nach dem "Warum" zu forschen und sich in deren Lage zu versetzen.
Schafft man es aber, diese anfängliche Ungläubigigkeit über das "absolut nicht nachvollziehbare" Elternverhalten abzuschütteln, stellt man allzu häufig fest, dass man in solcherlei Situationen selbst wohl kaum in der Lage gewesen wäre, anders bzw. besser zu handeln.
Und oftmals, wenngleich sicher selten, stellt man zudem fest, wie richtig und wichtig diese - gerade für jene Eltern sicherlich sehr schwere - Entscheidung am Ende des Tages fürs Leben des Kindes sein könnte.
Wie funktionieren eigentlich jene Verfahren, die die #elterlicheSorge oder den #Umgang betreffen?
Was sollte man/frau beachten, wenn man/frau sich nicht selbst ins Bein schießen möchte?
Folgt mir hier lang für ein paar (sehr allgemeine, aber wichtige) Tipps ⤵️
1/x
Zunächst einmal (und dieser Tipp richtet sich ausgehend von meiner bisherigen Erfahrung vorwiegend an Väter) sollten die Beteiligten folgenden Punkt beachten:
Ob nun Umgang oder elterliche Sorge – der Ausgangspunkt für die gerichtliche Entscheidung bleibt stets das Kindeswohl.
§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB bestimmt dies explizit für die Entscheidungen zur Übertragung der elterlichen Sorge, während die Rechtsprechung zum § 1684 BGB eine entsprechende, am Kindeswohl orientierte Prüfung verlangt.
Wie so oft bei meinen Darstellungen gilt auch hier die Einschränkung, dass nicht auf alle Eventualitäten eingegangen werden kann. Diese können gerne im Rahmen von Antworten auf entsprechende Fragen im Kommentarbereich eruiert werden.
So und nun lasst uns beginnen:
Ein Scheidungsverfahren wird stets durch eine anwaltliche Antragsschrift eingeleitet. Diese muss zwingend einige Angaben, wie beispielsweise zur Eheschließung, zu gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie zu etwaigen Folgesachen (dazu sogleich) enthalten.