Vielleicht ein paar interessante rechtliche Aspekte zur Frage #FFP2-Maske und #Gesichtsverhüllungsverbot. Im Ergebnis gibt es wohl keine Strafbarkeit, aber man sollte über die gänzliche Aufhebung des allgemeinen Verhüllungsverbots nachdenken.
Zunächst muss man unterscheiden zwischen dem Vermummungsverbot bei Versammlungen in §9 Abs1 Versammlungsgesetz und dem allg Verhüllungsverbot im Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz. ME ist aber keines der Gesetze geeignet das Tragen einer FFP2 Maske zum Gesundheitsschutz zu verhindern
Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz ist schon an sich ein unwürdiges Unding. Auch wenn derzeit VwGH ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh… und VfGH ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh… das Gesetz mit allerhand Verdrehungen gehalten haben. Ich denke, dass früher oder später das Gesetz aber doch fallen wird
Spannend sind die entlarvende Ausführungen des VWG Wien, die aufgrund der Materialien argumentiert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes überhaupt auf religiöse Verhüllungen beschränkt ist ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg… Das wurde aber vom VwGH in Folge abgelehnt.
Im Anti-GesichtsverhüllungsG bleibt daher die Ausnahme in §2 Abs2, wenn die Verhüllung "gesundheitliche Gründe" hat. Das ist mE jedenfalls bei einer FFP2 Maske gegeben egal ob sie zum Selbstschutz vor Ansteckung, oder zum Schutz von anderen getragen wird zB bei Schnupfen.
Ähnlich ist der Fall mit dem VersammlungsG. Dort gibt es zwar keine Ausnahme, aber die Formulierung lautet "um ... zu". Das bedeutet es muss eine Absicht vorhanden sein, gerade die Wiedererkennung zu verhindern. Diese besteht bei der Maske aus gesundheitliche Gründen nicht.
Zudem wäre aber natürlich ein Erlass des Innenministers sinnvoll, der den Sicherheitspolizeibehörden die Rechtslage erörtert, damit es nicht zu fehlerhaften Anzeigen oder zu Verunsicherung bei den Menschen kommt.
• • •
Missing some Tweet in this thread? You can try to
force a refresh
Das sagt übrigens die #Wienenergie selbst zur derzeitigen Situation. Laut heutiger Pressekonferenz wird es auch eine Sonderprüfung geben. Finde ich sinnvoll bei dem Ausnahmeereignis, schon alleine um im Zukunft gewappnet zu sein und die Risikomechanismen anzupassen.
Wenn ich alle Infos bis dato richtig deute, war das Problem das unerwartete Aufgehen der Spanne zwischen Gas- und Strompreis letzten Freitag. Gas-Futures blieben "relativ" günstig während der Strommarkt verrückt spielte. Dabei muss man das Hauptrisiko von Wienenergie bedenken ...
Wienenergie hat derzeit EIN Hauptrisiko im Geschäftsmodell. Sie müssen zwingend ein Halbjahr lang in der Heizperiode Gas verfeuern um die Fernwärme zu betreiben, bekommen dadurch aber gleichzeitig Strom (über KWK) den sie selbst in Wien nicht brauchen ...
Hier zum Nachlesen nochmal die neue COVID-VO. die Mühe der Detail-Analyse habe ich mir nicht gemacht. Nur soviel: eine Quarantäne ist nicht mehr möglich, weil COVID aus dem §4 der entsprechenden VO über die Absonderung gänzlich entfernt wurde. ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl…
Besonders verwundert dies, weil schon bisher in begründeten Fällen Verkehrsbeschränkung statt Absonderung zulässig war. Es sollte offenbar nachhaltig verhindert werden, dass es selbst bei Symptomen zu einer Absonderung kommt.
Das ist wahrscheinlich die größte Abweichung zu den Aussendungen des Gesundheitsministers: Es gibt nach den VOen überhaupt keine Pflicht zum Zuhause bleiben, weder mit noch ohne Symptomen!!! 🥳
Aus Interesse habe ich mir die Entscheidung des US-Supreme Court zum Schwangerschaftsabbruch angesehen. Erstaunlich, wie politisiert das in den USA ist und wie sehr sich das Gericht selbst beschädigt. Überraschend ist ev, dass die Anlassregel aber "sanfter" war als in Österreich.
Die Entscheidung findet sich hier: supremecourt.gov/opinions/21pdf… Achtung: alles in allem hat das Dokument 213 Seiten. Der Kern der Entscheidung ist einfach: Ob Schwangerschaftsabbruch zulässig ist, entscheiden in Zukunft ohne Einschränkung die Bundesstaaten.
Durch diese Entscheidung geht der Gerichtshof von einer 50-Jahre-alten Rechtssprechungskette ab und zwar in extrem harschen Worten und ohne Rücksicht auf Formalitäten. Dazu gibt es wenig überraschend eine Dissenting Opinion der Richter Sotomayor und Kagan.
Was sagt der Bericht der Impfpflichtkommission wirklich aus? In den Medien schwirren da ja derzeit ein paar haarsträubende Interpretationen herum. Hier das Original: bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:fe92b0…
Zunächst sieht es die Kommission als sehr wahrscheinlich an, dass es "sehr wahrscheinlich" im Herbst eine "neue, möglicherweise massivere Welle" geben wird. Ohne Maßnahmen rechnen sie mit einem Immunisierungsgrad gegen Hospitalisierung im Herbst von nur mehr 35% bis 50%.
Die Impfung wird auch im Herbst als das zentrale Instrument gegen die Pandemie angesehen und die Impfplicht als zu Erreichung geeignet bezeichnet.
Heute soll also angeblich die lmpfpflicht "ausgesetzt" werden, was immer das bedeutet. Egal was passiert, war die Impfpflicht in der Umsetzung ein einziger Flopp. Wundert es irgendjemanden, dass ein Gesetz, das nie in Geltung getreten ist, die Impfquote nicht erhöht hat?
Für den Herbst ist das halt ein riesiges Glücksspiel. Wir werden mit einer unzureichenden Grundimmunisierung hineingehen, die wir wahrscheinlich in der Kürze der Zeit dann nicht mehr aufbauen können. Kann gut gehen oder auch nicht.
Was ist technisch zu tun, wenn die Regierung dich nicht stressen will: dies muss das Gesetz ändern, weil sonst Zeit die Impfpflicht in Geltung und damit kann an 16.3. jeder Ungeimpfte bestraft werden.
Den Expertenbericht würde ich jedenfalls gerne lesen.
Das ist ein sehr guter zusätzlicher Grund, wieso dieser merkwürdige Teillockdown für Ungeimpfte schon auf der formalen Ebene unzulässig sein könnte. Es stimmt: ausdrücklich sieht §6 Covid MG nämlich keine Unterscheidung nach bestimmten Kriterien sondern nur nach Zeiten vor.
Das entspricht auch der allgemeineren Ansicht, dass ungeachtet der Interpretation des Gesetzsetztextes die Unterscheidung zwischen Geimpften und Ungeimpften in vielen der erfassten Bereichen unsachlich ist.
Hier noch ein paar Ideen zu grundsätzlichen Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit: