1. Möglichkeit: Erwerbseinkommen
Hier geht es um ein Angestelltenverhältnis oder einen Minijob.
Auf das hierdurch erzielte Einkommen gibt es ein paar kleine Absetzbeträge und anschließend 30% Freibetrag. Der Rest wird abgezogen.
Details siehe hier:
2. Möglichkeit: Selbstständigkeit
Nochmal ne Nummer komplizierter als bei der ersten Möglichkeit. Der Gewinn aus der Tätigkeit stellt dann den Bruttolohn dar. Dieser wird dann nach den Regeln des normalen Erwerbseinkommens angerechnet. (§4 DVO zu §82 SGB XII)
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Großer Vorteil ist, dass Kosten die sowieso entstehen, wie zB. Internet oder Telefonkosten zumindest teilweise (üblich sind 50%) als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Auch KfZ-Reparatur-/TÜV-Kosten für ein betrieblich genutztes Fahrzeug können hierunter fallen.
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3. Möglichkeit: FSJ oder Bundesfreiwilligendienst
Wird ein FSJ oder ein BuFDi absolviert, sind 250€ vom Einkommen aus dieser Tätigkeit anrechnungsfrei( §82 Abs2 S2-3 SGBXII)
Dieser Freibetrag wird aber mit dem 30%-Freibetrag aus Erwerbseinkommen verrechnet.
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4. Möglichkeit: Bezahltes Ehrenamt
Seit 1.1.2023 gelten in der Grundsicherung jährlich 3000€ Einnahmen gar nicht mehr als Einkommen, es gibt daher keine Verrechnung mit anderen Freibeträgen.
Dies ist in §82 Abs1 S2 Nr8 SGB XII geregelt.
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Vorher gab es einen Freibetrag von 250€/Monat, der aber mit dem aus Erwerbseinkommen verrechnet wurde, das ist jetzt nicht mehr der Fall.
Es handelte sich bei dieser Regelung um §82 Abs2 S2+3 SGB XII.
Grafik: links alt, rechts neu
Die erste Streichung ist die relevante.
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5. Möglichkeit: Schüler/Azubieinkommen von unter 25jährigen.
- Schülereinkommen aus Ferienjobs ist anrechnungsfrei (§82 Abs1 Nr6 SGB XII)
- Einkommen von Schülern und Azubis sowie aus BvB und Einstiegsqualifizierung (§82 Abs1 Nr7 SGB XII) ist bis 520€ anrechnungsfrei.
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6. Möglichkeit: Entschädigungen für Vormundschaften
Wenn jemand eine Vormundschaft übernimmt, darf die Entschädigung für diese nicht angerechnet werden (§82 Abs1 Nr4 SGB XII)
(die BGB-Vorschrift wurde verschoben, da muss das SGB XII noch angepasst werden)
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All diese Möglichkeiten können zusätzlich zu den Freibeträgen auf Rente wegen erreichen von mindestens 33 Jahren Grundrentenzeit (§82a SGB XII) oder dem Freibetrag auf zusätzliche Altersvorsorge (Riester, Betriebsrente und ähnliches) nach §82 Abs5 SGXII genutzt werden.
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Die oben genannten Möglichkeiten können theoretisch frei kombiniert werden.
Nur Möglichkeit 3 reduziert die Sinnhaftigkeit von Möglichkeit 1+2 auf die Absetzbeträge und bei Selbstständigkeit zusätzlich auf die denkbaren Betriebsausgaben.
11/22
Durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2023 ist insbesondere die Kombination von bezahltem Ehrenamt mit Erwerbstätigkeit/Selbstständigkei eine sinnvolle Kombination geworden.
12/22
Beispiel:
Ein Alters- oder Erwerbsminderungsrentner im Grundsicherungsbezug betreut ehrenamtlich einen Dementen zu Hause um die Angehörigen zu entlassten.
Dies findet als bezahltes Ehrenamte 25Std/Monat statt und er erhält dafür eine Aufwandsentschädigung von 10€/Std.
13/22
Damit erhält er 250€ aus Ehrenamt. Diese sind nach §82 Abs1 Nr8 SGX II anrechnungsfrei.
Außerdem bietet er im Rahmen einer Selbstständigkeit kleine Hilfen im Haushalt an - hängt ein Regal auf, baut nen Schrank auf,... monatlich erzielt er damit ca. 150€ Umsatz.
14/22
Zur Ausübung seiner Selbstständigkeit muss er telefonisch/per Mail erreichbar und mobil sein.
Daher setzt er von den 40€ für den Festnetzanschluss, den 20€ für den Handyanschluss und den 49€ fürs Deutschlandticket je 50% als Betriebsausgaben ab, das sind 54,50€.
15/22
Von den 150€ Umsatz werden 54,50€ Betriebsausgaben abgesetzt, dass diese Kosten auch ohne Selbstständigkeit angefallen wären, ist nicht relevant.
Es verbleibt ein Gewinn von 95,50€.
16/22
Vom Gewinn können nun mindestens noch die Absetzbeträge für die Haftpflicht, Hausrat und KfZ-Haftpflicht abgezogen werden. Viele Kommunen akzeptieren außerdem eine Unfall- und Sterbegeldversicherung.
Ich nehme hier mal 60€ an.
Es verbleiben 35,50€ anrechenbares Einkomen.
17/22
Diese 35,50€ werden zu 70% angerechnet, 30% sind Freibetrag nach §82 Abs3 SGB XII.
30% Freibetrag von 35,50€ sind 10,65€
70% Anrechnung von 35,50€ sind 24,85€
18/22
Ein höherer Umsatz oder Lohn aus einer zusätzliche Anstellung (hier nach Abzug einer zustätzlichen Arbeitsmittelpauschale von 5,20€) würde nach diesen %-Werten angerechnet - allerdings nur bis 251€ aus dem 30% Freibetrag, danach wird zu 100% angerechnet.
19/22
Durch geschickte Kombination der Freibeträge wären im Ergebnis in diesem Fall:
250€ aus Ehrenamt
54,50€ Betriebsausgaben
60€ Absetzbeträge für Versicherungen
10,65€ aus 30% Freibetrag
-------
375,15€ nicht angerechnetes Einkommen.
20/22
Das Sozialamt dürfte von den 400€ Einnahmen folglich nur 24,85€ als Einkommen anrechnen und der Rentner hätte 375,15€ mehr zum Leben.
Gäbe es noch Pflegegeld für ihn selbst oder Angehörige wäre dies nach §83 Abs1 SGB XII ohnehin kein Einkommen.
21/22
Mir ist völlig bewusst, dass es nur für wenige Grundsicherungsempfänger möglich sein wird, dies so umzusetzen, daher ist eine Erhöhung der Regelbedarfe zwingend erforderlich.
Aber für die, die in der Lage sind, sich etwas dazuzuverdienen, können diese Infos nützlich sein.
22/22
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Wer sozialversicherungspflichtig arbeitet, hat Anspruch auf Urlaub und bekommt auch Lohn, wenn er krank ist.
Aber vielen ist nicht bewusst, dass dies auch im Minijob so ist. Nicht nur geleistete Stunden müssen bezahlt werden.
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Auch Minijobber haben Anspruch auf gesetzlichen und bezahlten Mindesturlaub von 4 Wochen.
Um die Anzahl der Urlaubstage zu bestimmen, ist die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage wichtig. Dabei ist egal, wie viele Stunden an diesen Tagen gearbeitet werden.
2/10
Die Urlaubstage werden dann folgendermaßen berechnet:
regelmäßige Arbeitstage je Woche x 4 Wochen
Ist die Arbeitszeit nicht wöchentlich gleich, wird mit den Arbeitstagen im Jahr gerechnet.
Jahresarbeitstage / 52 Wochen x 4 Wochen
Klamotten nach krankheitsbedingter Abmagerung oder Zunahme
- (K)ein Problem im #Bürgergeld
Die Kleidung nach deutlicher Gewichtsabnahme oder Abmagerung ist eine Erstausstattung für Bekleidung nach §24 Abs3 Nr2 SGB II und wird daher vom #Jobcenter übernommen.
1/9
Wer aufgrund einer Krankheit oder ihrer Behandlung massiv an Gewicht verliert oder zunimmt, hat Anspruch auf eine Erstausstattung, da im Regelbedarf nur die Kosten für den regelmäßigen Ersatz einzelner Kleidungsstücke enthalten ist.
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Um den Antrag zu stellen, ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die Gewichtsänderung mit der Erkrankung in Verbindung bringt.
(Bei Übergewicht=Adipositas ist die Gewichtsreduktion immer Behandlungsziel)
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Krankenkassen-Schulden durch Kündigung/Vertragsende
Endet eine bedarfsdeckende Beschäftigung nicht zum Monatsletzten und wird der Lohn im Folgemonat gezahlt, entstehen Schulden bei der Krankenkasse für den #Bürgergeld-Empfänger.
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Das geschieht bei Kündigungen in der Probezeit und beim Auslaufen von befristeten Verträgen die nicht lang genug liefen, um zu einem ALG 1-Anspruch geführt zu haben (z.B. befristet für 3/6/9 Monate).
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Hier spielen mehrere rechtliche Regelungen ungünstig zusammen. 1. Die Krankenversicherungspflicht 2. Die auf einen Monat begrenzte Nachwirkung der Krankenversicherung 3. Das Zuflussprinzip
Die meisten Studis haben keinen Anspruch auf #Wohngeld - aber diejenigen, die ihn haben, ahnen häufig nichts davon, dass sie ihn haben und dann ist er meist auch noch recht hoch...
Hier einige Fälle, in denen dieser Anspruch besteht...
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1. #Alleinerziehende Studenten
Normalerweise haben BAFöG-beziehende Studenten keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies gilt aber nicht für alleinerziehende Studenten, denn diese haben einen von den Kindern abgeleiteten Anspruch, auch wenn diese selbst nicht im Wohngeldbezug sind.
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2. Studenten mit (Ehe-)Partner
Sie können entweder mit gut verdienendem Partner keinen Anspruch, einen gemeinsamen Anspruch mit dem Partner oder einen vom Partner abgeleiteten Anspruch haben, obwohl dieser Leistungen vom Jobcenter bezieht.
Schulden durch Arbeitsaufnahme – bittere Realität im Bürgergeld
- Das Zuflussprinzip
Wer im #Bürgergeld eine Arbeit mit der üblichen Lohnzahlung am Monatsende aufnimmt, macht dadurch Schulden beim Jobcenter, denn das Amt fordert bereits gezahltes Geld zurück.
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Hier spielen 2 Prinzipien zusammen: 1. Bürgergeld wird im Voraus gezahlt.
Das Geld für Juli wird z.B. Ende Juni überwiesen. 2. Das Zuflussprinzip regelt, dass Einkommen in dem Monat angerechnet wird, in dem es zufließt, also auf dem Konto/in der Hand landet.
2/12
Ich möchte die Entstehung des Problems anhand eines Beispiels aufzeigen:
Jan beginnt am 1.7. zu arbeiten. Bisher hat er 900€ vom JC erhalten, nun hat er 1200€ Netto. Das Einkommen reicht aus, um kein Geld mehr vom JC zu benötigen.