Wer vor Eintritt der Rente mindestens 33 Jahre #Grundrente|nzeit gesammelt hat, bekommen einen hohen Freibetrag auf seine #Rente.
Das gilt nicht nur für Altersrentner sondern auch #Erwerbsminderung|s , #Witwen und #Waisenrente|nbezieher.
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Bei Alters- und Erwerbsminderungsrentnern gibt es den Freibetrag, wenn sie selbst die 33 Jahre Grundrentenzeit gesammelt haben.
Bei Witwen- und Waisenrenten ist Voraussetzung, dass der Verstorbene, von dem die Rente abgeleitet ist, die Grundrentenzeiten gesammelt hatte.
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Zu den notwendigen 396 Monaten Grundrentenzeiten zählen unter anderem: 1. Sozialversicherungspflichtige Arbeit/Ausbildung 2. Selbstständigkeit mit Einzahlung in die Rentenversicherung 3. Minijob mit eigener Beitragszahlung 4. Wehr-/ Zivildienst
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5. Kindererziehungszeiten (bis 10 Jahre/Kind =
Geburt des 1.Kindes bis 10.Geburtstag des jüngsten Kindes) 6. Pflegezeiten (mit Versicherung als Pflegeperson) 7. Krankengeldbezug 8. Reha-Zeiten (Übergangsgeld) 9. Ersatzzeiten (zB. politische Haft in der DDR)
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Zusätzlich werden vergleichbare Zeiten für Landwirte, für Beschäftigte mit Versicherungsfreiheit (zB. Beamte, Pfarrer) und Menschen die in Versorgungseinrichtungen einbezahlt haben (Ärzte, Architekten,...) berücksichtigt.
§82a Abs 2 SGB XII
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Höhe des Grundrentenfreibetrags: 1. Grundfreibetrag von 100€:
Die ersten 100€ der Rente sind anrechnungsfrei 2. 30% der darüber hinausgehenden Rente
Nettorente✖️30➗100🟰Freibetrag
Der gesamte Freibetrag beträgt aber maximal 50% des vollen Regelbedarfs - aktuell 251€.
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Aktuell gibt es den vollen Grundrentenfreibetrag ab einer Nettorente von 603,33€.
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Beispiel:
Hermann bekommt 750€ Nettorente und hat 33 Jahre Grundrentenzeit gesammelt.
Berechnung:
100€ Grundfreibetrag
195€ (30% von 650€ über dem Grundfreibetrag)
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295€
Es greift die Begrenzung auf maximal 251€.
=251 Grundrentenfreibetrag
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Dieser Freibetrag bekommt eine besondere Bedeutung bei Paaren, wenn ein Partner bereits in Rente ist und der andere noch nicht.
Dann ist zwar der Rentner vom SGB II ausgeschlossen, muss mit seinem Einkommen aber trotzdem für den Partner einstehen.
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Auch für den Rentner wird der Bedarf ermittelt, diesen deckt er zunächst mit dem seinem anzurechnenden Einkommen = seiner Rente.
Ist danach noch etwas "übrig" muss dieses Geld zur Bedarfsdeckung des Partners eingesetzt werden.
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Sinkt also der anrechenbare Betrag, gibt es mehr Leistungen für den Bürgergeldbezieher.
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Da dieser Freibetrag unabhängig von anderen Freibeträgen nach §11b SGB II ist, ist er zusätzlich zu Erwerbstätigenfreibeträgen zu gewähren.
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Weiterführung des Beispiels:
Hermanns arbeitslose Frau Luise ist noch nicht im Rentenalter, und bezieht Leistungen vom Jobcenter. Er selbst arbeitet parallel in einem Minijob.
Ihre Wohnung kostet 550€ warm.
Bedarf je Person:
451€ Regelbedarf
275€ Wohnkosten
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726€
520€ Minijob
- 184€ Freibetrag (100 Grundfreibetrag + 20% von 420)
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336€ anrechenbar aus Minijob
499€ + 336€ = 835€ anrechenbares Einkommen
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Mit diesem Einkommen deckt Hermann zunächst seinen vollständigen Bedarf.
835-726€= 109€
Es bleiben 109€ für die Deckung des Bedarfs von Luise
726€ Bedarf
-109€ Einkommen Hermann
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617€ vom Jobcenter
Ohne den Grundrentenfreibetrag wären es nur 366€.
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Bei Witwen- und Waisenrenten wird genauso gerechnet, wenn der Verstorbene die Grundrentenzeiten erfüllt hatte.
Allerdings wird bei Eltern mit Rentenbezug das Einkommen anders in der BG verteilt.
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Den Freibetrag nach §11 Abs2a SGB II gibt es seit dem 1.1.2021 - dort ist aber nicht viel geregelt, sondern es ist nur ein Verweis auf §82a SGB XII. Dort sind dann die eigentlichen Regelungen zu finden.
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Da es sich bei §11b Abs2a SGB II nur um einen Verweis handelt, wird er im Bürgergeld häufig übersehen.
Selbst bei Beratungsstellen und Jobcenter-Mitarbeitern wird er gerade bei Witwen- und Waisenrenten oft nicht erkannt, obwohl er wesentliche finanzielle Auswirkungen hat.
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Formulierungsvorschlag:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Berücksichtigung des Grundrentenfreibetrags nach §11b Abs2a SGB II i.V.m. §82a SGB XII. Meine Rente beruht auf mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Daher ist dieser Freibetrag zu gewähren.
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Anbei Nachweise für die Erfüllung der 33 Jahre Grundrentenzeit.
Sollten Sie noch Fragen haben oder weitere Unterlagen zur Prüfung benötigen, stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Alle hier beschriebenen Regelungen gelten parallel auch in der Grundsicherung - denn der Freibetrag wird aus dem SGB XII ins SGB II übernommen.
Allerdings ist der Freibetrag den Sachbearbeitern des Sozialamts hoffentlich wesentlich geläufiger.
1. Möglichkeit: Erwerbseinkommen
Hier geht es um ein Angestelltenverhältnis oder einen Minijob.
Auf das hierdurch erzielte Einkommen gibt es ein paar kleine Absetzbeträge und anschließend 30% Freibetrag. Der Rest wird abgezogen.
Details siehe hier:
2. Möglichkeit: Selbstständigkeit
Nochmal ne Nummer komplizierter als bei der ersten Möglichkeit. Der Gewinn aus der Tätigkeit stellt dann den Bruttolohn dar. Dieser wird dann nach den Regeln des normalen Erwerbseinkommens angerechnet. (§4 DVO zu §82 SGB XII)
Wer sozialversicherungspflichtig arbeitet, hat Anspruch auf Urlaub und bekommt auch Lohn, wenn er krank ist.
Aber vielen ist nicht bewusst, dass dies auch im Minijob so ist. Nicht nur geleistete Stunden müssen bezahlt werden.
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Auch Minijobber haben Anspruch auf gesetzlichen und bezahlten Mindesturlaub von 4 Wochen.
Um die Anzahl der Urlaubstage zu bestimmen, ist die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage wichtig. Dabei ist egal, wie viele Stunden an diesen Tagen gearbeitet werden.
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Die Urlaubstage werden dann folgendermaßen berechnet:
regelmäßige Arbeitstage je Woche x 4 Wochen
Ist die Arbeitszeit nicht wöchentlich gleich, wird mit den Arbeitstagen im Jahr gerechnet.
Jahresarbeitstage / 52 Wochen x 4 Wochen
Klamotten nach krankheitsbedingter Abmagerung oder Zunahme
- (K)ein Problem im #Bürgergeld
Die Kleidung nach deutlicher Gewichtsabnahme oder Abmagerung ist eine Erstausstattung für Bekleidung nach §24 Abs3 Nr2 SGB II und wird daher vom #Jobcenter übernommen.
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Wer aufgrund einer Krankheit oder ihrer Behandlung massiv an Gewicht verliert oder zunimmt, hat Anspruch auf eine Erstausstattung, da im Regelbedarf nur die Kosten für den regelmäßigen Ersatz einzelner Kleidungsstücke enthalten ist.
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Um den Antrag zu stellen, ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die Gewichtsänderung mit der Erkrankung in Verbindung bringt.
(Bei Übergewicht=Adipositas ist die Gewichtsreduktion immer Behandlungsziel)
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Krankenkassen-Schulden durch Kündigung/Vertragsende
Endet eine bedarfsdeckende Beschäftigung nicht zum Monatsletzten und wird der Lohn im Folgemonat gezahlt, entstehen Schulden bei der Krankenkasse für den #Bürgergeld-Empfänger.
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Das geschieht bei Kündigungen in der Probezeit und beim Auslaufen von befristeten Verträgen die nicht lang genug liefen, um zu einem ALG 1-Anspruch geführt zu haben (z.B. befristet für 3/6/9 Monate).
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Hier spielen mehrere rechtliche Regelungen ungünstig zusammen. 1. Die Krankenversicherungspflicht 2. Die auf einen Monat begrenzte Nachwirkung der Krankenversicherung 3. Das Zuflussprinzip
Die meisten Studis haben keinen Anspruch auf #Wohngeld - aber diejenigen, die ihn haben, ahnen häufig nichts davon, dass sie ihn haben und dann ist er meist auch noch recht hoch...
Hier einige Fälle, in denen dieser Anspruch besteht...
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1. #Alleinerziehende Studenten
Normalerweise haben BAFöG-beziehende Studenten keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies gilt aber nicht für alleinerziehende Studenten, denn diese haben einen von den Kindern abgeleiteten Anspruch, auch wenn diese selbst nicht im Wohngeldbezug sind.
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2. Studenten mit (Ehe-)Partner
Sie können entweder mit gut verdienendem Partner keinen Anspruch, einen gemeinsamen Anspruch mit dem Partner oder einen vom Partner abgeleiteten Anspruch haben, obwohl dieser Leistungen vom Jobcenter bezieht.