Antisemiten zelebrieren, dass Twitter endlich der Ort geworden ist, wo ihr Idol nicht mehr eine leise Hundepfeiffe, sondern das Megafon benutzt, um Judenhass alltäglich zu machen.
@horn und @gavinkarlmeier werfen in #Hakendran immer wieder die Frage auf, warum wir uns das alles gefallen lassen und ob es als Begründung ausreicht, man wolle das Feld nicht den anderen überlassen. Beim Bleiben schwingt viel kognitive Dissonanz mit.
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Twitter löscht durchaus und sehr zuverlässig Inhalte zB auf Bitten von Erdoğan über seinen Wahlherausforderer. Antisemitismus und illegale Inhalte dürfen stehen bleiben. @elonmusk hatte sich zwar ein bisschen distanziert, aber lässt Tweets stehen. Gerichte könnten das ändern. 1/
Der Rechtsstaat ist jedoch träge und auf Initiativen von einzelnen Personen oder Organisationen wie @HateAid angewiesen.
z.B. Im letzten Herbst hatte ich die Verbreitung von sexuellem Missbrauch von Kindern gegenüber Behörden angezeigt. Kurz gelöscht, heute wieder alles da. 2/
Einige KiPo-Hastags und Accounts wurden gesperrt. Da dreht man sich kurz um: Jetzt lerne ich, dass die User wieder da sind und die Hashtags wieder aktiviert wurden; Löschung abgelehnt. Musk ist vielleicht nicht antisemitisch oder pädophil, aber er fördert beides bewusst. 3/
Lieber Herr @TKuban96! Die von Ihnen verursachte und erkannte Gefahr hat sich jetzt anscheinend im Schaden realisiert. Berichtet wird inzwischen über Straftaten gegen die Einrichtung. Handlungsbedarf?
@TKuban96 Die Anwendbarkeit des noch immer neuen Tatbestandes des § 126a StGB ist tatsächlich nicht eindeutig, da Name und Adresse alleine noch kein personenbezogenes Datum waren, damit aber gefunden werden konnten. Eignung zur Gefährdungslage war jedoch erkennbar sehr hoch.
Es kommen jedoch auch andere straf- und zivilrechtliche Delikte in Frage, soweit es zu tatsächlichen Schäden kommt und weitere Tatbeiträge zB durch Unterlassung nach Ingerenz erfolgen. Moralische und politische Fragen bleiben unberührt.
Rechtsanwalt und Kanzlerkandidat #Fuellmich wurde wegen Verharmlosung des Holocaust u.a. zu 140 Tagessätzen verurteilt und sei wegen Kontopfändungen mittellos. Weitere Verfahren laufen. ndr.de/nachrichten/ni…
In einem Reaction Video hatte ich die Rechtslage und Strafbarkeit schon vor einen Jahr erklärt, was der jetzt nicht rechtskräftig Verurteilte zu jener Beleidigung veranlasste, die mit abgeurteilt wurde.
Es ist gleichermaßen typisch wie traurig, dass Angriffe gegenüber Frauen so oft aus sexualsierten Verleumdungen bestehen. @TwitterSupport wurde anwaltlich aufgefordert, die Rechtsverletzung bis morgen zu beseitigen und Widerholungen wirksam zu unterbinden.
@TwitterSupport Die Eckpunkte zum Gewaltschutzgesetz von @MarcoBuschmann sollten Opfern wie heute @PreislerKa Schutz durch Accountsperrung und Auskunftsverfahren geben. Bei Accounts mit 14k-Followern und erklärtem Verletzungswillen wäre das hier sogar wirksam. CC: @HateAid
Um zu erfahren, wer sich hinter @WayneSchlegel_ so feige versteckt, müsste @PreislerKa derzeit ein kostspieliges und langwieriges Auskunftsverfahren gegen @TwitterSupport führen, wo sie auch im Erfolgsfall alle Kosten tragen müsste, um dann vielleicht zu erfahren, dass
Twitter versucht den Verkauf der unbeliebten Blauen Haken durch Vorspiegelung von zahlenden Referenzkunden zu fördern. Das verletzt einerseits die Rechte der missbrauchten Referenzen und ist im Übrigen irrführender Wettbewerb nach § 5 UWG. Daraus folgt: 1/x #BlueCheckMark
Wie immer bei den zahlreichen Wettbewerbsverstößen kann nur ein Mitbewerber oder eine Verbraucherzentrale (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG) den Anspruch gegen Twitter geltend machen - nicht der getäuschte Kunde.
Aber könnte sich der falsche Haken-Inhaber eine Abmahnung fangen? 2/x
Die Irreführung muss geeignet sein, den Marktteilnehmer zu einer Entscheidung zu bewegen. Hier mag jemand Blue abonnieren, was nicht dem User nutzt, der die Irreführung gar nicht verursacht hat. Wäre etwas unfair, den User verantwortlich zu machen, kann aber trotzdem passieren.3/
Es gibt Situationen, wo Schmerzgriffe als unmittelbarer Zwang nach dem Berliner ASOG zulässig sind. Voraussetzung ist Verhältnismäßigkeit nach § 4 UZwG, wenn der Griff bei mehreren wirksamen Möglichkeiten derjenige mit geringster Beeinträchtigung ist. War er das?