1. Nach dem alten TSG wurden wir unserem Geschlecht als zugehörig angesehen und bekamen die dazugehörigen Rechte und Pflichten.
TSG § 10 Wirkungen der Entscheidung (1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der
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Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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2. Mit Inkrafttreten des SBGG werden wir diese verlieren und aberkannt bekommen.
SBGG Zu § 15 (Übergangsvorschriften)
Zu Absatz 2 Für eine bereits nach dem TSG oder nach § 45b PStG abgeschlossene Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt zukünftig die
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Regelung des § 2 SBGG mit den darauf verweisenden Normen. Dies bedeutet, dass auch für eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die §§ 6 bis 13 SBGG Anwendung finden; auch § 14 SBGG, der sich
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auf § 13 Absatz 1 SBGG bezieht, findet dann Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass einheitliche Regelungen für die Rechtsfolgen nach einer Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen unabhängig vom Zeitpunkt der Änderung gelten.
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3. Nicht mehr unser Geschlecht wird anerkannt, lediglich unser „Geschlechtseintrag im Personenstandsregister“ kann geändert werden.
SBGG § 2 Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber
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dem Standesamt nach Maßgabe des § 45b des Personenstandsgesetzes erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.
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4. Unser Geschlecht ist damit nicht mehr grundsätzlich anerkannt, sondern ausschließlich dort, wo auf den Personenstand Bezug genommen wird.
SBGG § 6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
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1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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5. In öffentlichen Räumen gilt unser Geschlecht dann nicht mehr.
SBGG (2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers und das Recht juristischer Personen,
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ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.
6. Vom Sport werden wir zukünftig ausgeschlossen sein.
SBGG (3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden.
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7. Sogar unsere Gesundheitsversorgung kann nach der Transition nach Belieben gestrichen werden.
SBGG (4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es nicht an, wenn medizinische Maßnahmen zu ergreifen sind.
8. Zum Kriegsdienst können wir nach Belieben eingezogen werden,
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die noch vorhandene Fristenlösung kann mühelos per Gesetz aufgehoben werden.
SBGG § 9 Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf
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beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs-oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen,
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Die geplante Regelung im SBGG §2 sieht ausschließlich die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen vor. In nicht einem Satz nimmt das SBGG einen Bezug zur Selbstbestimmung des eigenen Geschlechts. Als Hebel dieser Regelung dient eine „empfundene
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Geschlechtsidentiät“, der keinerlei Schutzwirkung zugebilligt wird.
Es fällt hinter das TSG zurück, nachdem wir immerhin „als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen“ waren. Der geschlechtliche Personenstand bekommt mit diesem Entwurf einen geschwächten Rechtsstatus.
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Die Wirkung des Geschlechtseintrages nach § 6 (4) SBBG schränkt den Status des geschlechtlichen Personenstand ausdrücklich weiter ein. Danach kommt es „auf den aktuellen Geschlechtseintrag nicht an, wenn medizinische Maß nahmen zu ergreifen sind“.
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Was ist die informierte Einwilligung (informed consent) gemäß der S3-Leitlinie?
1. Der Zugang zu trans-spezifischen Gesundheitsdienstleistungen soll selbstbestimmt, informiert und frei sein, im Kontext von Autonomie und Entpathologisierung.
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2. Für die Indikation einer transitionsunterstützenden Hormonbehandlung ist
a) eine Selbstauskunft und
b) eine positive Einschätzung der Entscheidungsfähigkeit
durch eine behandelnde Fachkraft ausreichend.
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3. Im Sinne der partizipativen Entscheidungsfindung (shared decision making) sollen trans Personen gemeinsam mit den Behandelnden
a) alle Vor- und Nachteile abwägen und
b) ihre Entscheidungen für oder gegen einzelne Behandlungen im Austausch mit den Behandelnden treffen.
3v6
Bei der Behandlung von trans Kindern gibt es in Deutschland keine feste Altersgrenzen! Die Behandlung ist ausschließlich Abhängig von Reife, Wissen und Erfahrung der minderjährigen Person, ihrer Einwilligungsfähigkeit.
Unter Einwilligungsfähigkeit wird die Fähigkeit
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einer Person verstanden, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Handlung zu verstehen und ihren Willen danach zu bestimmen. Sie umfasst Einsichts-, Urteils- und Steuerungsfähigkeit.
Einwilligungsfähig ist eine Person, die in der Lage ist
- „a) den Zweck, die Notwendigkeit
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und die Dringlichkeit, den voraussichtlichen Verlauf, die möglichen Folgen, die potentiellen Risiken und den potentiellen Nutzen des Eingriffs und seiner Nichtvornahme zu verstehen,
- b) zu erfassen, welchen Wert die betroffenen Rechtsgüter für [sie] haben und unter welchen
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Stellungnahme zum Dyke*March 2022 in Hamburg von #enby:galactic+#trans:tastic
1. Die bundesweiten Aktionen der Gruppe „@real_dyke_march“ richten sich gegen die Teilnahme von trans Frauen an Dyke*Marches und haben zum Ziel, diese auszuschließen.
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2. Sie richten sich gegen die klare Haltung und Politik aller Dyke*Marches zur geschlechtlichen Vielfalt von Dykes*.
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3. Es war nicht die Absicht „einfach ganz normal mitlaufen“ zu wollen. Es war eine konzertierte Aktion, die in Köln, Berlin, Hamburg und Bremen durchgeführt wurde.
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