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Warum das SBGG in die Mülltonne gehört:

1. Nach dem alten TSG wurden wir unserem Geschlecht als zugehörig angesehen und bekamen die dazugehörigen Rechte und Pflichten.

TSG § 10 Wirkungen der Entscheidung
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der
1v14
Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2v14
2. Mit Inkrafttreten des SBGG werden wir diese verlieren und aberkannt bekommen.

SBGG Zu § 15 (Übergangsvorschriften)
Zu Absatz 2 Für eine bereits nach dem TSG oder nach § 45b PStG abgeschlossene Änderung des Ge­schlechtseintrags und der Vornamen gilt zukünftig die
3v14
Regelung des § 2 SBGG mit den darauf verweisenden Normen. Dies bedeutet, dass auch für eine Änderung des Ge­schlechtseintrags und der Vornamen nach dem Recht vor dem Inkrafttreten dieses Geset­zes die §§ 6 bis 13 SBGG Anwendung finden; auch § 14 SBGG, der sich
4v14
auf § 13 Absatz 1 SBGG bezieht, findet dann Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass einheitliche Re­gelungen für die Rechtsfolgen nach einer Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vor­namen unabhängig vom Zeitpunkt der Änderung gelten.
5v14
3. Nicht mehr unser Geschlecht wird anerkannt, lediglich unser „Geschlechtseintrag im Perso­nenstandsregister“ kann geändert werden.

SBGG § 2 Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Perso­nenstandsregister abweicht, kann gegenüber
6v14
dem Standesamt nach Maßgabe des § 45b des Personenstandsgesetzes erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.
7v14
4. Unser Geschlecht ist damit nicht mehr grundsätzlich anerkannt, sondern ausschließlich dort, wo auf den Personenstand Bezug genommen wird.

SBGG § 6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
8v14
1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuord­nung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes be­stimmt ist.
9v14
5. In öffentlichen Räumen gilt unser Geschlecht dann nicht mehr.

SBGG (2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers und das Recht juristischer Personen,
10v14
ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.

6. Vom Sport werden wir zukünftig ausgeschlossen sein.

SBGG (3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Ge­schlechtseintrag geregelt werden.
11v14
7. Sogar unsere Gesundheitsversorgung kann nach der Transition nach Belieben gestrichen werden.

SBGG (4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es nicht an, wenn medizinische Maß­nahmen zu ergreifen sind.

8. Zum Kriegsdienst können wir nach Belieben eingezogen werden,
12v14
die noch vorhandene Fristenlösung kann mühelos per Gesetz aufgehoben werden.

SBGG § 9 Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf
13v14
beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs-oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen,
14v14

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May 9
Die geplante Regelung im SBGG §2 sieht ausschließlich die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen vor. In nicht einem Satz nimmt das SBGG einen Bezug zur Selbstbestimmung des eigenen Geschlechts. Als Hebel dieser Regelung dient eine „empfundene
1v7
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Es fällt hinter das TSG zurück, nachdem wir immerhin „als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen“ waren. Der geschlechtliche Personenstand bekommt mit diesem Entwurf einen geschwächten Rechtsstatus.
2v7
Die Wirkung des Geschlechtseintrages nach § 6 (4) SBBG schränkt den Status des geschlechtlichen Personenstand ausdrücklich weiter ein. Danach kommt es „auf den aktuellen Geschlechtseintrag nicht an, wenn medizinische Maß nahmen zu ergreifen sind“.
3v7
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- „a) den Zweck, die Notwendigkeit
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