OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1997, 397:
"Hat der Betroffene unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Parkplatz aufgesucht, um seinem durch eine Durchfallerkrankung bedingten Stuhlgang nachzugehen, kann ein Regelfahrverbot nicht [...]
mit der Begründung verhängt werden, daß der Betroffene trotz Anwesenheit einer Beifahrerin gehalten war, notfalls seinem Druck im Magen-Darmbereich während der Fahrt nachzugeben und die Verschmutzung seiner Wäsche in Kauf zu nehmen."
Eine tolle obergerichtliche Entscheidung, die aber einige Fragen noch offen läßt. Muß man sich in Anwesenheit eines männlichen Beifahrers dagegen im Auto entleeren?
Solche Probleme stellen sich hier wirklich alle paar Monate, wenn ein Betroffener (es sind irgendwie immer Männer) plötzlich sehr genau angibt, in welchen Brauntönen sich seine Hose bereits verfärbt habe oder in welchen Brauntönen dies gedroht habe...
(Zum Missfallen der Verteidiger dabei oftmals sehr konkret.) Einmal hat ein Rechtsreferendar in eigener Sache mit diesem Argument eine Geldbuße von 10 EUR wegen Falschparkens aufgrund eines Fischbrötchens immerhin erfolgreich auf 5 EUR reduziert.
Deshalb wurde hier schon mal überlegt, den guten, alten Bußgeldkatalog um eine Holsteinische Notdurft-Tabelle zu ergänzen, um insoweit je nach Dringlichkeit und/oder Beziehung zur beifahrenden Person Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zugleich herzustellen.
Bei einem ersten Date zum Beispiel dürfte insoweit eher Milde angebracht sein...
Aber es besteht noch etwas Hoffnung. Auf Mitteilung der schlechten Performance wurde uns mitgeteilt, die eAkte werde bereits in ein paar Monaten schneller laufen. Wenn das nächste Amtsgericht mit der eAkte starte, werde nämlich wenigstens mehr Bandbreite gekauft.
Das neue Symbolbild der digitalen Justiz in Schleswig-Holstein. Man rühmt sich nach außen der digitalen Moderne, stellt gerade den Amtsgerichten in Massensachen aber ein schlechtes Programm mit noch schlechterer Performance zu Verfügung.
Die Folge ist ein teilweise erheblicher Mehraufwand für Entscheider und Geschäftsstellen, der Verfahrensdauern erhöhen wird.