HSPV NRW unternimmt am 28.7. den dritten Versuch, sich von ihrer Dozentin #BaharAslan zu trennen. Die Hochschule, die u.a. Verwaltungsrecht vermitteln soll, ist bisher schon mehrfach schon am formellen Recht gescheitert. Ein Thread: 1/
Ende Mai wollte man die Geschichte erzählen, man würde lediglich von einer "neuerlichen Beauftragung Abstand" nehmen. Das kann man einer Hochschule schlecht verbieten oder übel nehmen, sagten jene, die glaubten, die Hochschule würde die Wahrheit sagen. 2/
Fakt war jedoch, dass die Verlängerung für das Wintersemester schon längst erfolgt war. Die Geschichte von der unterlassenen Verlängerung war - wie nennt man Geschichten in Abweichung von Wahrheit - eine Lüge. 3/
Die Hochschule muss ihren Verwaltungsakt aus der Welt schaffen. Das geht, erfordert jedoch 1. Anhörung (§ 28 VwVfG), 2. Ermessensausübung 3. Gründe 4. Bescheid.
Das ist das kleine 1x1 des Verwaltungsrechts. Anhörungen sind oft lästig, wenn man die andere Seite nicht hören will.
Folglich rief der Präsident am 23.5.2023 bei @BaharAslan_ an, nicht um sie anzuhören, sondern um seine Sicht der Dinge mitzuteilen; ob das nun schon ein Verwaltungshandeln in Form eines Widerrufs war? Eine Anhörung iSd § 28 VwVfG war es jedoch nicht, eher ein versuchter Widerruf.
Der am gleichen Tag versandte Widerruf litt am gleichen Formmangel, zudem auch an einem Ermessensausfall, da sich aus den Gründen keine Ermessensausübung ergab. Dagegen klagte #BaharAslan vertreten druch RA @P_O_Heinemann vor dem VG.
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Vor Gericht erkennt die Behörde, dass ihr bisheriges Verwaltungshandeln wohl nicht lega artis oder schlicht illegal war und versucht nachzubessern und hört im Juni für einen neuen Anlauf an. Jetzt liegt das Ergebnis vor: 7/
Wie viel Meinungsäußerung, Benennung und Kritik von Mißständen verträgt das Land und Regierung @IM_NRW? Wegen eines Tweets von #BaharAslan soll es zu Drohungen gegen die HSPV gekommen sein. Vor Gericht wird zu klären sein: Durch den Tweet oder durch das Verhalten der Hochschule?
Besonders erschwerend soll dabei die Nutzung des Internetz va Twitter sein, wodurch eine "Gefährdung des öffentlichen Interesses" vorliege. Jetzt beginnt die Abwägung zur Meinungsfreiheit. Zunächst lange Ausführungen zum Grundrechtsumfang (weggelassen): 9/
In der eigentlichen Subsumtion der Vorwurf, dass #BahrAslan sich ausgerechnet zu dem Thema äußert, zu dem sie Kompetenz beansprucht: Rassismus in der Polizei - nahe am Fach "Interkulturelle Kompetenz". Dazu dürfe sie sich nicht pauschalierend äußern.
Hier wird es skuril: @BaharAslan_ haben angeblich zu wenig Verständnis für "unterschiedliche kulturelle Gegebenheiten." Welche verkannten Gegebenheiten innerhalb der Sicherheitsbehörden mögen das sein? 11/
Vielleicht rassistische Umtriebe, deren Vorhandensein zu pauschal und undifferenziert als "brauner Dreck" bezeichnet wurden? Hätte ein Mehr an kulturellem Einfühlungsvermögen zu besserem Verständnis geführt? Wir warten auf die Eilentscheidung des VG.
12/12
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AfD/CDU als Nazis mit oder Substanz zu bezeichnen ist gerade Gegenstand für Aufregung unter dem Hashtag #Böhmermann. Schauen wir doch mal auf die juristische Seite. "Nazi" kann tatsächlich eine strafbare Beleidigung sein.
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Die Bezeichnung als "Nazi" kann außerhalb des Schutzes der Meinungsfreiheit als Formalbeleidigung oder Schmähkritik strafbar sein, wenn statt der Auseinandersetzung in der Sache die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Hier scheitert die Strafbarkeit schon daran, 2/
...dass die angesprochenen Kreise AfD/CDU/CSU/FDP-Mitglieder/Anhänger/Wähler als Kollektiv nicht abgrenzbar sind. Darüber liegt ein fundierter Sachbezug in der ironischen Beruhigung durch die Begrenzung auf die tatsächlich gerade nicht harmlose Begrenzung auf kommunale Ebene.
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Eine fundamentale Umstellung des Dienst-Angebotes, wie im Zusammenhang mit #Xitter kann dazu führen, dass X Corp nicht mehr berechtigt ist, zuvor von Twitter-Nutzern bereitgestellte Inhalte zu nutzen. Die Zulässigkeit hängt davon ab, ob der Dienst in einer... 1/
..unvorhersehbaren Weise verändert wurde, mit der der Nutzer bei Vertragsschluss nicht rechnen musste. Eindeutiges Beispiel wäre, wenn eine Dating-Plattform zu einer Erotik-Plattform mutierte oder wenn eine Kochbuch-Sammlung zum Hort linksextremer Propaganda.
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Eine Rolle dürfte dabei spielen, dass einige Nutzer eine geschäftliche Grundlage auf #Twitter aufgebaut haben, da Followerschaft, Reputation und Content ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb sein können, in den durch Änderungen von Grundlagen eingegriffen wird.
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Straßenverkehr ist ein hohes Rechtsgut, entsprechend streng sind aber auch die Rechtsfolgen für den, der ein Fahrzeug als Waffe einsetzt. § 315b Abs. 3 iVm 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB qualifiziert zum Verbrechen mit Strafandrohung 1 bis 10 J.
Für Jura-Fans: 1/
Nötigung (§ 240 StGB), einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) können als "Kleinkram" zunächst außen vor bleiben. Versuchter Totschlag/Mord? Eventualvorsatz denkbar, aber durch Bremsung kommt strafbefreiender Rücktritt (§ 24) in Betracht.
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Die Interessante Norm ist der § 315b StGB, der im Absatz 3 eine Qualifikation zum Verbrechen vorsieht, wenn der Fahrer einen verkehrsfremden Eingriff (wohl +) vornimmt, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. 3/
Aus gegebenen Anlass: Wenn ihr wissen möchtet, was die StA gegen Ballweg in der Hand hat und was das OLG Stg bisher für erwiesen hält: BaWü hat inzwischen die letzte verworfene Haftprüfung im Volltext veröffentlicht. Wer #Querdenken miterlebt hat... https://t.co/LDhvSX2rj1lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…
...kann viele Aspekte des öff. Sachverhaltes mit der eigenen Erinnerung abgleichen. Die rechtlichen Bewertungen der Stuttgart-Justiz könnten auch für #Schiffmann relevant werden, da die Mittelverwendung mit fast 2jähriger Verspätung gerade nicht dem Spendenzweck entsprach. 2/
Insofern könnte geklärt werden, ob #Schiffmann die Verzögerungen hätte verhindern können und ob die Vermögensgefährdung schon einen Vermögensschaden auslösen. Offenbar möchte er selbst zivilgerichtlich den Fall vor die Justiz bringen. Sicher eine gute Idee.
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Ich habe eigentlich besseres zu tun, als Herrn Homburg zu verklagen, der mich dafür verantwortlich machen will, dass Schiffmann seine Spenden erst jetzt beim Staat abliefern konnte, aber wenn es sein muss...
Zur Erinnerung: Schiffmann hätte das Geld schon vor einen Jahr zu den Opfern bringen können, hätte er nur einen meiner damaligen Vorschläge beachtet.
Die Übertragung an den Staat war auch eine Lösung, aber das gebrochene Versprechen lautete ja: schnell, unbürokratisch und zu 100%
KO-Tropfen bei #Rammstein? #Lindemann geht juristisch gegen jene vor, die die Behauptung behaupten oder verbreiten. Das kann für ihn funktionieren, wenn sich die Opfer nicht schnell selbst organisieren. So könnte es aber gehen: 1/ ndr.de/kultur/musik/V…
KO-Tropfen sind bekanntlich labormäßig schwer nachweisbar; Rezo spricht von Dutzenden Schilderungen in Medien, aber das alleine reicht noch lange nicht, solange diese nicht in einem Prozess eingeführt werden. 2/
Eine Beweisführung mit vielen Zeugenaussagen, die ein Gesamtbild ergeben, bräuchte es eine engagierte Staatsanwaltschaft wie iS #Weinstein, die den Fall zusammensetzt. Dazu bräuchte es jedoch viele Anzeigen von aussagebereiten Betroffenen.
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